Der Beschuldigte hat als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C-Werke und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 50/2012, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens, zu verantworten, dass die C-Werke in B, Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 4 und gemäß § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.01.2013 bis 15.01.2013 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/13-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 26.02.2013, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen haben.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: