Der Beschuldigte hat als Obmann der Schulgemeinde A und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2012, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes, zu verantworten, dass die Schulgemeinde A in Y, Bekanntgaben gemäß § 2 und gemäß § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.01.2013 bis 15.01.2013 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/13-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 26.02.2013, an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.