KOA 13.500/13-161 - anonymisiert
Der Beschuldigte hat als Vorsitzender der A-Stiftung und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Stiftung, zu verantworten, dass die A-Stiftung in Wien, die Bekanntgabe gemäß § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria innerhalb des Zeitraums von 01.01.2013 bis 15.01.2013 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/13-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 26.02.2013, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1, 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
§ 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1, 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 25.11.2013, UVS-06/10/8899/2013-5, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien gemäß § 66 Abs. 4 AVG der auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf jeweils EUR 100,- insgesamt sohin EUR 200,- herabgesetzt wurde.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.