KOA 4.200/12-013 - Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG
Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit Aufnahme des vom Österreichischen Rundfunk angebotenen HbbTV-Teletextdienstes weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.