Dazu gehört unter anderem eine Darstellung geschaffener „Gemeinschaftsstandards“, also einer Art Hausregeln über zulässige und unzulässige Inhalte, eine Beschreibung der eingerichteten Meldewege, die leicht zu handhaben sein müssen oder die Nennung weiterer Kontaktmöglichkeiten zu den PlattformanbieterInnen. Darzulegen sind auch die organisatorischen und personellen Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein Meldeverfahren im Unternehmen zu etablieren, die Meldungen zu überprüfen und entsprechende Entscheidungen treffen zu können. Aber auch allfällig etablierte Mittel gegen ein „Overblocking“, also eine überschießende Löschung oder Sperre von Inhalten sowie eigener Lösungen der Plattformen zur Vermeidung von rechtswidrigen Inhalten sind darzulegen. Die KommAustria hat den Kommunikationsplattformen zudem in der Verordnung auch die Struktur ihrer Transparenzberichte klar vorgeschrieben, um deren Vergleichbarkeit zu erreichen.
Die Transparenzberichte-Verordnung der Behörde geht auf § 4 Abs. 3 Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) zurück, das mit 1. Jänner 2021 in Kraft trat. Die KommAustria hat die Verordnung unter https://www.rtr.at/Verordnung_TransparenzberichteKoplG veröffentlicht.
Die ersten Berichte sind am 1.11.2021 fällig und müssen leicht auffindbar auf der Webseite der betroffenen Plattform veröffentlicht werden.