Laut Bescheiden der Behörde, wurden in beiden Programmen unter anderem tödliche Schüsse auf einen Passanten, Bilder eines angeschossenen Polizisten, schwer und schwerst verletzte Personen, von denen eine später verstarb und schließlich die Leiche des Attentäters in einer die Menschenwürde dieser Personen nicht achtenden Form gezeigt und damit gegen § 30 Abs. 1 AMD-G verstoßen.
Dazu bedienten sich beide Programme während des laufenden Polizeieinsatzes wiederholt und entgegen der Aufrufe der Exekutive nutzergenerierter Video- und sonstiger Bildmaterialien, die Menschen in existentiellen Ausnahmesituationen zeigten. Damit wurde nach Ansicht der KommAustria den anerkannten journalistischen Grundsätzen nicht entsprochen und Nachrichten vor ihrer Verbreitung nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüft, was einen Verstoß gegen § 41 Abs. 5 AMD-G bedeutet.
Beide Mediendiensteanbieterinnen haben die jeweils sie betreffende Entscheidung der KommAustria drei Mal im Hauptabendprogramm der beiden Fernsehprogramme zu verlesen. Dazu sind festgelegte Formulierungen der Behörde zu verwenden.