Am 14. Oktober beschloss der ORF-Stiftungsrat die Anhebung des Programmentgelts für Fernsehen und Radio des öffentlich-rechtlichen Programmanbieters um 8 Prozent. Am Folgetag genehmigte der Publikumsrat den Beschluss. Damit ist die Sache allerdings längst nicht erledigt. Die KommAustria, der die Rechtsaufsicht über den ORF obliegt, prüft in einem gesetzlich vorgeschriebenen, dreimonatigen Prozess, ob der Stiftungsratsbeschluss im Einklang mit den Programmentgelt-Bestimmungen des § 31 ORF-Gesetz steht.
Wie für das Gesamt-Procedere vorgesehen, hatte der Stiftungsrat seinen Beschluss auf Grundlage eines Antrages des ORF-Generaldirektors gefasst. Wesentliche Grundlage für die Neufestsetzung ist eine vom ORF berechnete Finanzvorschau und der sich daraus ergebende Finanzbedarf für die Jahre 2022 bis 2026.
Die KommAustria hat nun im Kern zu prüfen, ob dieser Finanzplan gemäß §31 ORF-Gesetz auf eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages ausgerichtet ist und ob die zugrunde gelegten Zahlen und Annahmen für die kommenden Geschäftsjahre plausibel erscheinen. Für diese Aufgabe wird die KommAustria von der ORF-Prüfungskommission im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme unterstützt. Die von der Behörde bestellte Kommission besteht aus den Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH und der HLB Vorarlberg GmbH Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Der Prüfungskommission stehen alle dem Antrag des ORF zugrundeliegenden Informationen, wie zum Beispiel Finanz-, Personal- und Investitionspläne als auch die Prognosen zur Entwicklung der Teilnehmerinnenzahlen, zur Verfügung. Sie kann zusätzlich noch Einsicht in weitere Unterlagen beim ORF nehmen, um die Plausibilität und richtige Systematik der dem Antrag als Basis dienenden Daten und Annahmen zu prüfen.
Für die KommAustria liefert diese detaillierte Expertise der Prüfungskommission eine wesentliche Grundlage für ihre eigene Entscheidung. Die Behörde prüft unter anderem im Detail, ob die Daten im Antrag richtig gerechnet sind und der Blick in die Zukunft auch im Vergleich zu Erfahrungen aus der Vergangenheit plausibel erscheint. Ein weiterer, wichtiger Aspekt der Prüfung aus behördlicher Sicht ist, dass sämtliche im Antrag enthaltenen, künftig geplanten Aktivitäten des Senders auf Basis des aktuell gültigen ORF- Gesetzes grundsätzlich rechtlich auch umsetzbar, sprich zulässig erscheinen. Die Verantwortung für die einzelnen Maßnahmen und die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages liegt beim Generaldirektor des ORF.
Gemäß ORF-Gesetz kann die Medienbehörde den Beschluss des Stiftungsrates zur Neufestsetzung des Programmentgelts innerhalb von drei Monaten aufheben, wenn dieser mit dem ORF-Gesetz im Widerspruch steht. Eine formelle Genehmigung durch die KommAustria sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Stattdessen tritt der Stiftungsratsbeschluss zur Neufestlegung des Programmentgelts dann in Kraft, wenn die KommAustria die gesetzliche, dreimonatige Frist zu dessen Aufhebung bis Mitte Jänner 2022 ungenutzt verstreichen lässt.