Die Gruppe der Regulierungsbehörden für audiovisuelle Mediendieste (ERGA) hat in ihrem Arbeitsprogramm einen eigenen Arbeitsbereich „Technische Expertise für Interpretation und Leitlinien für komplexe neue Regelungen“. Im Jahr 2021 hat die KommAustria unter maßgeblicher Autorenschaft ihrer stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Susanne Lackner in diesem Arbeitsbereich einen umfassenden Leitfaden "Analyse und Empfehlungen zur Regulierung von Vloggern" erstellt. Dieser Leitfaden wurde, wie im letzten Newsletter bereits kurz berichtet, mit Unterstützung der Regulierungsbehörden der Niederlande und Belgiens ausgearbeitet und im Dezember 2021 bei der 2. Plenarsitzung der ERGA einstimmig angenommen und beschlossen.
Das Wort „Vlogger“ setzt sich aus „Video“ und „Bloggern“ zusammen, oft werden auch die Bezeichnungen Influencer, Uploader, Creator verwendet. Es handelt sich dabei um ein audiovisuelles Angebot mit selbsterstellten Inhalten, die auf eine Plattform hochgeladen (upload) und dort gespeichert werden, wo sie von der Öffentlichkeit angesehen werden können. Diese Uploads treten meist mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf und sind häufig in Kanälen organisiert. Das Publikum kann solche Kanäle auch abonnieren.
Allerdings: nicht jedes Katzen-Video auf einer Video-Sharing-Plattform ist ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf und nicht alle, die dort ein Urlaubsvideo hochladen, sind automatisch Anbieter audiovisueller Mediendienste.
Da gerade bei Vlogs nicht immer von Vornherein klar festgelegt werden kann, ob es sich bei einem bestimmten Vloggerkanal um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handelt, der als solcher nach dem Audiovisuellen Mediendienste Gesetz (AMD-G) anzeigepflichtig wäre, dient dieser ERGA Leitfaden dazu, nach bestimmten Kriterien bestimmen zu können, ob ein anzeigepflichtiger Mediendienst auf Abruf vorliegt oder nicht. Weiters sieht der Leitfaden auch Prüfkriterien vor, nach denen beurteilt werden kann, ob es sich bei dem betroffenen Vlogger um einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter handelt oder nicht.
Sollte die Prüfung ergeben, dass es sich um einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter handelt und der Kanal einen anzeigepflichtigen Dienst darstellt, so unterliegt einerseits dieser Kanal und andererseits dieser Mediendiensteanbieter einer Reihe von gesetzlichen Verpflichtungen.
Je nach Umfang und Tätigkeit des Anbieters bedeutet dies eine gewisse unternehmerische Tätigkeit, die mit entsprechenden Verpflichtungen verknüpft ist. Für den Kanal bedeutet die Einstufung als audiovisueller Mediendienst auf Abruf, Auflagen zur Einhaltung eines gewissen Kerns an gesellschaftlichen Werten beim hochgeladenen Inhalt (upload). Zu nennen sind hier insbesondere Werte wie die Verpflichtung zur Erhaltung der Menschenwürde, der Schutz Minderjähriger und die Verbannung von Hassrede.
Der von der KommAustria erstellte ERGA-Leitfaden stellt dabei zur Beurteilung eben dieser Fragen eine wesentliche Entscheidungshilfe dar. Er wird auch durch Beispiele aus insgesamt sieben europäischen Ländern ergänzt. Schließlich ist die Abgrenzung nicht so leicht zu treffen, denn einerseits gibt es sicherlich einen hohen Anteil von Urlaubsvideos oder kleinen uploads für einzelne Gruppen und andererseits professionelle Videos, die in großer Zahl und in Form abonnierbarer Kanäle in programmähnlicher Form gestaltet werden. Durch diesen Leitfaden jedoch wird es den Regulierungsbehörden im gesamten EU- und EWR Raum erheblich erleichtert, die weitreichende Entscheidung der richtigen Einstufung für den jeweiligen Anlassfall treffen zu können. Dies ist insbesondere deswegen hilfreich, da die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste zum Teil mit geringen Unterschieden umgesetzt haben, der Leitfaden für die Anwendung national unterschiedlicher Regelungen aber noch Raum lässt.
Die KommAustria wird ihre Arbeit innerhalb der ERGA zum Thema der „Vloggers“ auch 2022 fortsetzen und vertiefen und wir werden im Medien-Newsletter im Bereich „Internationales“ weiterhin darüber berichten.