Bescheid der Medienbehörde wird von Desinformation begleitet
Mit einem Bescheid vom 19.April 2023 stellte die KommAustria fest, dass der Verein, der hinter dem Programm "AUF1TV "steht, eine Rechtsverletzung begangen hat, indem er ein Fernsehprogramm im Raum Linz über Antenne verbreitete, ohne die dafür gesetzlich notwendige Zulassung zu besitzen. Dies war im Grunde mit dem Verhalten eines sogenannten Piratensenders vergleichbar und ein klarer Rechtsverstoß, den die KommAustria daher alternativlos aufzugreifen hat. Dies gilt für jeden Rundfunkveranstalter gleichermaßen und hat mit einer inhaltlichen Beurteilung des Programms nichts zu tun. Das Senden ohne Lizenz ist eine Verwaltungsübertretung, deren Rechtsfolge ebenfalls klar geregelt ist und eine Geldstrafe vorsieht.
Unter Anhänger:innen und besorgten Bürger:innen verbreitete sich daraufhin rasch das gestreute Gerücht, die KommAustria habe dem Programm "AUF1 TV" die Lizenz entzogen oder würde "AUF1 TV" verbieten. Das ist schlicht falsch und hat mit dem Inhalt des Bescheides der Behörde nichts zu tun. Abgesehen davon, dass einem Programm die Lizenz nicht entzogen werden kann, wenn es gar keine Lizenz besitzt, richtete sich die Entscheidung der KommAustria nicht gegen das Programm, sondern stellte die Rechtsverletzung fest. Die rechtswidrige Ausstrahlung über Antenne stellten die Beteiligten bereits im Verlauf des Verfahrens selbst ein. Zudem ist "AUF1 TV" vorrangig ein Internetangebot, das von dem Verfahren nicht betroffen war und auch weiterhin verfügbar ist.
Der Bescheid der KommAustria ist unter dem Datum 19.04.2023 veröffentlicht und kann leicht unter https://www.rtr.at/medien/aktuelles/entscheidungen/Entscheidungen/KOA_2.300-23-016.de.html eingesehen werden*.
In dem Bescheid wurden die formalen, gesetzlichen Voraussetzungen, die grundsätzlich für die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen über eine stationäre Funkantenne notwendig sind, behandelt. Der Sendeinhalt selbst wurde in dieser Entscheidung nicht beurteilt.
Der Verein hinter dem Medienangebot „AUF1TV“ hat im Rahmen des Programms des oberösterreichischen Regionalsenders RTV ein eigenes Programm (sog. Fensterprogramm) ausgestrahlt. Wochentags wurden täglich mehrmals 30-minütige Sendungen sowie an Wochenendtagen täglich je eine 90-minütige Sendung ausgestrahlt. RTV verfügt über eine gültige Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „RTV“ über die Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“.
Eine zentrale Frage in dem, dem Bescheid vorangegangenen, Verfahren war: Wer trägt für die „AUF1TV“-Sendungen, die im Rahmen des RTV-Programms gesendet wurden die redaktionelle Verantwortung? Der hinter „AUF1TV“ stehende Verein oder RTV? An die Beantwortung dieser Frage war die Konsequenz geknüpft, ob der Verein für die „AUF1TV“-Inhalte selbst eine Fernsehzulassung benötigt.
Die „redaktionelle Verantwortung“ ist ein zentraler Begriff in der Regulierung audiovisueller Medien, dazu zählen auch Fernsehsender. Denjenigen, der die endgültige redaktionelle Entscheidung trifft welche Inhalte gesendet werden und bestimmt, wie diese gestaltet werden soll, treffen auch damit einhergehende rechtliche Verpflichtungen.
Im Verfahren stellte sich heraus, dass die redaktionelle Verantwortung aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Verein (AUF1TV) bzw. RTV sowie der Art und Weise der Übermittlung der Inhalte bei dem hinter AUF1TV stehenden Verein lag. Somit verbreitete der Verein im betrachteten Zeitraum ein Fernsehprogramm, ohne die dafür notwendige Zulassung zu besitzen.
Dies stellte die KommAustria in ihrem Bescheid vom 19.04.2023 fest. Es handelt sich dabei um kein „Verbot von AUF1“, wie dies in der Webpräsenz des Medienangebotes dargestellt wird. Die Internetverbreitung von AUF1TV-Inhalten war nicht Bestandteil des Bescheides.
*Veröffentlichungsdatum und Link aktualisiert am 25.01.2024