Die Gewährleistung der Barrierefreiheit von audiovisuellen Inhalten stellt im Zusammenhang mit den im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingegangenen Verpflichtungen eine wesentliche Anforderung dar.
Die Mediendiensteanbieter sollen sich demnach „aktiv darum bemühen, ihre Inhalte für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Menschen mit Seh- oder Hörstörungen, zugänglich zu machen“4. Dabei ist diese Zugänglichmachung jedoch nicht auf Menschen mit Seh- und Hörstörungen beschränkt, sondern es sind auch Personen mit anderen Beeinträchtigungen (Lernschwierigkeiten) zu inkludieren. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sollten durch einen schrittweisen und fortlaufenden Prozess erfüllt werden, wobei praktische und unvermeidbare Einschränkungen, die beispielsweise im Fall von live übertragenen Sendungen der Veranstaltungen eine vollständige Barrierefreiheit verhindern könnten, zu berücksichtigen sind.
Im Barrierfreiheitsbericht 2023 ist der Stand und die Entwicklung hinsichtlich der Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung der Mediendiensteanbieter mit einer vergleichsweisen Darstellung der beabsichtigten Zielwerte und der tatsächlich erreichten Werte dargestellt.