• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    21.02.2006
  • Kategorie
    Konsultationen

Öffentliche Konsultation der KommAustria zum Entwurf der SVO Rundfunk 2006

Nach § 10a des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 21/2005, finanziert sich der Fachbereich Rundfunk der RTR-GmbH unter anderem durch Finanzierungsbeiträge, die von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern zu leisten sind, und durch einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt.

Nach § 10a Abs. 5 KOG kann die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen würden demnach nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen werden.

Vor Erlassung einer derartigen Verordnung ist den Beitragspflichtigen nach § 10a Abs. 5 KOG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Entwurf der Schwellenwertverordnung Rundfunk 2006 (SVO-RF 2006) wird daher nachfolgend samt den erläuternden Bemerkungen zum Download bereitgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass laut § 10a Abs. 5 KOG eine Stellungnahmemöglichkeit nur „Beitragspflichtigen“ eingeräumt ist.

Allfällige Stellungnahmen zu dem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 02.03.2006 vornehmlich per e-Mail an

konsultationen@rtr.at

oder

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Austria

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