Gemäß § 206 Abs. 1 TKG 2021 ist interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu gewähren, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 208 TKG 2021 nicht anderes bestimmt .
Der gegenständliche Entwurf einer Vollziehungshandlung betrifft den Entwurf einer Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria, mit der die elektronische Form der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Rundfunkübertragungsdiensten festgelegt wird (Rundfunkanzeigeverordnung – RFA-V). Gemäß § 133 Abs. 1 iVm § 199 Z 13 TKG 2021 hat die KommAustria mit Verordnung die elektronische Form der Anzeige vorzugeben. Um ein möglichst reibungsloses Funktionieren des Anzeigeprozesses von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Rundfunkübertragungsdiensten zu gewährleisten, soll im Wesentlichen die bisherige Praxis im Rahmen der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen festgeschrieben werden. Der Entwurf steht unten zum Download bereit.
Allfällige Stellungnahmen senden Sie bitte unter Bezugnahme auf den Entwurf bis spätestens 14.11.2022, 12:00 Uhr, an
rtr@rtr.at
Die einlangenden Beiträge werden auf der Website der RTR-GmbH (www.rtr.at) allen Interessierten zugänglich gemacht, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzes gewahrt werden.