Die KommAustria hat am heutigen Tag ein Verfahren gemäß § 199 Abs. 2 Z 12 iVm § 87 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, eingeleitet:
1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes
Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 2 TKG 2021, also insbesondere jener zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Zusatzdiensten sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist, und gegebenenfalls die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.
2. Frist zur Glaubhaftmachung der Betroffenheit
Personen, die der Auffassung sind, dass sie vom Ausgang des hier geschilderten Verfahrens betroffen sind, werden aufgefordert, der KommAustria binnen sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, also bis zum 27.07.2022, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft zu machen.
3. Rechtsfolgen der Fristversäumnis
Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei.
Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.
4. Elektronische Kommunikationswege
Das Verfahren kann auch unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.
Kundmachungen und Zustellungen können auch durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde unter:
https://www.rtr.at/medien/aktuelles/veroeffentlichungen/Edikte
vorgenommen werden.
5. Elektronische Akteneinsicht
Den Parteien kann Akteneinsicht auch elektronisch gewährt werden.
Wien, am 15. Juni 2022
Kommunikationsbehörde Austria
Die Senatsvorsitzende
Dr. Susanne Lackner
(Vorsitzende-Stellvertreterin)