Die amtssignierte Geschäftsverteilung in PDF-Format finden Sie hier.
Die Vollversammlung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2021 gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 iVm § 12 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 190/2021, für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2022 folgende Geschäftsverteilung erlassen:
§ 1. Diese Geschäftsverteilung regelt die Zuständigkeit der Einzelmitglieder und der Senate der KommAustria für die anfallenden Geschäftsfälle im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2022.
§ 2. (1) Die Zuständigkeit für die einzelnen Geschäftsfälle richtet sich nach den im 2. Abschnitt geregelten Zuständigkeiten der Einzelmitglieder und den im 3. Abschnitt geregelten Zuständigkeiten der Senate.
(2) Die Zuweisung der Geschäftsfälle erfolgt durch den Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung und den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 3. Folgende Mitglieder werden als Einzelmitglieder der KommAustria tätig:
1. Mag. Michael OGRIS;
2. Dr. Susanne LACKNER;
3. Dr. Martina HOHENSINN;
4. Dr. Katharina URBANEK;
5. Mag. Thomas PETZ, LL.M.
§ 4. (1) Die Zuständigkeit der Einzelmitglieder nach § 12 und § 13 Abs. 4 KOG wird wie folgt festgelegt:
1. Mag. Michael OGRIS:
a) Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR‑G, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt und das Versorgungsgebiet in den Bundesländern Wien, Niederösterreich oder Burgenland liegt oder es sich um eine zusammengefasste Zulassung, ein bundesweites oder darüber hinausgehendes Versorgungsgebiet, um Satellitenhörfunk, digitalen terrestrischen Hörfunk oder Hörfunk nach dem ORF‑G handelt, einschließlich Ausschreibungen von Amts wegen und Verfahren zur Änderung der Zulassung nach § 6b PrR‑G;
b) Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Hörfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren;
c) Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk nach dem PrR‑G, einschließlich der Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen nach dem TKG 2021, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren;
d) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR-G;
e) Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste nach dem PrR‑G außerhalb der Rechtsaufsicht;
f) Festsetzung der Finanzierungsbeiträge nach § 35 KOG durch Bescheid;
g) Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD-G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF-G;
h) Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD-G.
2. Dr. Susanne LACKNER:
a) Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste nach § 9 AMD‑G außerhalb der Rechtsaufsicht mit Ausnahme der Aufgaben im Zusammenhang mit Aktualisierungen gemäß Abs. 4 und 5;
b) Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8, § 28 Abs. 3 zweiter Satz und § 54c Abs. 5 AMD-G;
c) Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G einschließlich der Festsetzung der Finanzierungsbeiträge nach § 35a KOG durch Bescheid mit Ausnahme von § 54e Abs. 4 Z 1 und 4 AMD-G und damit im Zusammenhang stehenden Verfahren gemäß § 54g Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 54h Abs. 1 Z 4 AMD-G;
d) Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem KoPl-G einschließlich der Festsetzung der Finanzierungsbeiträge nach § 8 KoPl-G durch Bescheid.
3. Dr. Martina HOHENSINN:
a) Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem AMD‑G, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen, einschließlich Verfahren zur Änderung der Zulassung nach § 6 AMD-G;
b) Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Fernsehen nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt, in den Fällen der lit. a;
c) Bewilligung von Versuchsbetrieben nach dem AMD-G, einschließlich der Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen nach dem TKG 2021;
d) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD-G;
e) Aufgaben im Zusammenhang mit Aktualisierungen gemäß § 9 Abs. 4 und 5 AMD-G;
f) Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste nach § 28 AMD-G außerhalb der Rechtsaufsicht mit Ausnahme des Verzeichnisses gemäß Abs. 3 zweiter Satz;
g) Medienförderung:
i) Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
ii) Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
iii) Qualitätsförderung/Zukunftssicherung (Abschnitt IV PresseFG 2004);
iv) Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
v) Vergabe der Förderungen nach § 33 KOG;
h) Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
i) Aufgaben nach dem MedKF‑TG.
4. Dr. Katharina URBANEK:
a) Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR‑G für analogen terrestrischen Hörfunk, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt und das Versorgungsgebiet in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg oder Steiermark liegt, einschließlich Ausschreibungen von Amts wegen;
b) Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Hörfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren;
c) Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk nach dem PrR‑G, einschließlich der Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen nach dem TKG 2021, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren;
d) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD-G.
5. Mag. Thomas PETZ, LL.M.:
a) Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR‑G für analogen terrestrischen Hörfunk, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt und das Versorgungsgebiet in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg liegt, einschließlich Ausschreibungen von Amts wegen;
b) Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Hörfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren;
c) Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk nach dem PrR‑G, einschließlich der Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen nach dem TKG 2021, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren;
d) Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD-G, §§ 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G) einschließlich § 54e Abs. 4 Z 1 und 4 AMD‑G und damit im Zusammenhang stehenden Verfahren gemäß § 54g Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 54h Abs. 1 Z 4 AMD-G;
e) Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD-G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF-G.
§ 5. (1) Im Falle der Verhinderung eines Einzelmitglieds gilt folgende Vertretungsregel:
1. Mag. Michael OGRIS wird vertreten durch Dr. Katharina URBANEK, bei deren Verhinderung durch Mag. Thomas PETZ, LL.M., bei dessen Verhinderung durch Dr. Susanne LACKNER;
2. Dr. Susanne LACKNER wird vertreten durch Dr. Martina HOHENSINN, bei deren Verhinderung durch Dr. Katharina URBANEK, bei deren Verhinderung durch Mag. Thomas PETZ, LL.M.;
3. Dr. Martina HOHENSINN wird vertreten durch Mag. Michael OGRIS, bei dessen Verhinderung durch Dr. Susanne LACKNER, bei deren Verhinderung durch Mag. Thomas PETZ, LL.M.;
4. Dr. Katharina URBANEK wird vertreten durch Mag. Thomas PETZ, LL.M., bei dessen Verhinderung durch Mag. Michael OGRIS, bei dessen Verhinderung durch Dr. Martina HOHENSINN;
5. Mag. Thomas PETZ, LL.M. wird vertreten durch Mag. Michael OGRIS, bei dessen Verhinderung durch Dr. Katharina URBANEK, bei deren Verhinderung durch Dr. Martina HOHENSINN.
(2) Sind auch alle nach Abs. 1 vertretenden Mitglieder verhindert, vertritt das verbleibende Mitglied.
§ 6. Gemäß § 10 Abs. 1 KOG iVm § 8 der Geschäftsordnung werden folgende zwei Senate eingerichtet:
1. Senat I;
2. Senat II.
§ 7. (1) Senat I wird gebildet aus dem Senatsvorsitzenden Mag. Michael OGRIS sowie den weiteren Mitgliedern Dr. Katharina URBANEK und Mag. Thomas PETZ, LL.M.
(2) Die Zuständigkeit des Senats I umfasst folgende Angelegenheiten:
1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR‑G, soweit es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
2. Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Hörfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Mehrparteienverfahren handelt, in den in Z 1 genannten Fällen;
3. Verfahren zur Mitbenutzung nach § 8 ORF‑G und der §§ 60 bis 67 TKG 2021, soweit sie sich auf Hörfunk nach dem PrR‑G beziehen;
4. Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter und Multiplex-Betreiber nach dem PrR‑G, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Erledigung durch ein Einzelmitglied vorbehalten sind;
5. Verfahren aufgrund von Beschwerden nach dem PrR‑G, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Erledigung durch ein Einzelmitglied vorbehalten sind;
6. Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Hörfunks, einschließlich der Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
7. Sonstige Angelegenheiten im Anwendungsbereich des PrR‑G;
8. Rechtsaufsicht (Beschwerden) über Mediendiensteanbieter hinsichtlich der §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 3 AMD-G;
9. Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und der Erstellung des Digitalisierungsberichts sowie der Mitwirkung in Angelegenheiten des Digitalisierungsfonds (§ 23 Abs. 1 und 2 KOG);
10. Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften in Angelegenheiten des § 4 Abs. 5 und 6 und des § 10 ORF‑G, abwechselnd mit Senat II nach Maßgabe des Einlangens des verfahrenseinleitenden Geschäftsstücks erstmals mit Inkrafttreten der Geschäftsverteilung 2022/I beginnend bei Senat I; abweichend hiervon umfasst die Zuständigkeit des jeweiligen Senats auch alle weiteren zur selben Sendung eingebrachten Beschwerden und Anträge und etwaige Wiederaufnahmeverfahren;
11. Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften insbesondere
a) in Angelegenheiten des 1. Abschnitts, mit Ausnahme der §§ 2, 4 Abs. 5 und 6 sowie 5a, des 1b. und 1c. Abschnitts, mit Ausnahme der §§ 8 und 8a, sowie des 4. Abschnitts des ORF G;
b) bei Einsprüchen gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
c) in Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
d) in Angelegenheiten des § 2, des § 8a sowie des 6. und 9. Abschnitts des ORF‑G;
e) in Angelegenheiten des 6a. Abschnitts des ORF‑G;
12. Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
13. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
14. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
15. Führen der Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 41 KOG soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter oder Mediendiensteanbieter handelt.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds vertritt den Senatsvorsitzenden für die Senatssitzungen immer Dr. Susanne LACKNER und die übrigen Mitglieder Dr. Martina HOHENSINN, bei deren Verhinderung Dr. Susanne LACKNER. Für die Führung der laufenden Geschäfte (§ 8 Abs. 4 und Abs. 6 der Geschäftsordnung) gilt, dass das verhinderte Mitglied vom Senatsvorsitzenden vertreten wird; ist aber der Senatsvorsitzende selbst verhindert, vertritt unter Anwendung von § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung zuerst ein nicht-verhindertes Mitglied des Senats und zuletzt eines der verbleibenden Mitglieder.
§ 8. (1) Senat II wird gebildet aus der Senatsvorsitzenden Dr. Susanne LACKNER sowie den weiteren Mitgliedern Dr. Martina HOHENSINN und Dr. Katharina URBANEK.
(2) Die Zuständigkeit des Senats II umfasst folgende Angelegenheiten:
1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem AMD‑G, soweit es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
2. Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Fernsehen nach dem TKG 2021, soweit es sich um Mehrparteienverfahren handelt, in den in Z 1 genannten Fällen;
3. Verfahren zur Mitbenutzung nach § 8 ORF‑G und der §§ 60 bis 67 TKG 2021, soweit sie sich nicht auf Hörfunk nach dem PrR‑G beziehen;
4. Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber nach dem AMD‑G mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Erledigung durch ein Einzelmitglied vorbehalten sind;
5. Verfahren aufgrund von Beschwerden nach dem AMD‑G, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Erledigung durch ein Einzelmitglied vorbehalten sind, und aufgrund der §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 3 AMD-G;
6. Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich der Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren, mit Ausnahme des Hörfunks;
7. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD-G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 AMD-G und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6 AMD-G;
8. Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe der Förderungen nach § 32b KOG;
9. sonstige Angelegenheiten im Anwendungsbereich des AMD‑G;
10. Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
11. Verfahren nach dem ZuKG;
12. Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
13. Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften in Angelegenheiten des § 5a ORF-G, des 1a. Abschnitts des ORF-G sowie des § 10a ORF‑G;
14. Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften in Angelegenheiten des § 4 Abs. 5 und 6 und des § 10 ORF‑G, abwechselnd mit Senat I nach Maßgabe des Einlangens des verfahrenseinleitenden Geschäftsstücks erstmals mit Inkrafttreten der Geschäftsverteilung 2022/I beginnend bei Senat I; abweichend hiervon umfasst die Zuständigkeit des jeweiligen Senats auch alle weiteren zur selben Sendung eingebrachten Beschwerden und Anträge und etwaige Wiederaufnahmeverfahren;
15. sonstige, weder einem Einzelmitglied noch dem Senat I zugewiesene Aufgaben der KommAustria.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds vertritt die Senatsvorsitzende für die Senatssitzungen immer Mag. Michael OGRIS und die übrigen Mitglieder Mag. Thomas PETZ, LL.M., bei dessen Verhinderung Mag. Michael OGRIS. Für die Führung der laufenden Geschäfte (§ 8 Abs. 4 und Abs. 6 der Geschäftsordnung) gilt, dass das verhinderte Mitglied von der Senatsvorsitzenden vertreten wird; ist aber die Senatsvorsitzende selbst verhindert, vertritt unter Anwendung von § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung zuerst ein nicht-verhindertes Mitglied des Senats und zuletzt eines der verbleibenden Mitglieder.
§ 9. Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung nach dem 2. und 3. Abschnitt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen.
§ 10. Ist nach den §§ 4 bis 9 in einem Verfahren die Zuständigkeit von
1. mehr als einem Einzelmitglied,
2. mehr als einem Senat oder
3. einem oder mehreren Einzelmitgliedern und einem oder mehreren Senaten
gegeben und lässt sich das Verfahren nicht trennen, ist in Verfahren, die vor einem Einzelmitglied zu führen sind, immer Mag. Michael OGRIS zuständig und in Verfahren, die vor einem Senat zu führen sind sowie im Fall der Ziffer 3, immer der Senat I zuständig.
§ 11. Die gesetzliche Auskunftspflicht und die Amtshilfe knüpfen an die Zuständigkeit nach der vorliegenden Geschäftsverteilung an.
§ 12. Diese Geschäftsverteilung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft; zugleich tritt die Geschäftsverteilung 2021/I, KOA 5.030/20-002, außer Kraft, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist.
§ 13. (1) Geschäftsfälle, die aufgrund der Geschäftsverteilung 2021/I, KOA 5.030/20-002, einschließlich der Übergangsbestimmungen bereits einem Einzelmitglied oder einem Senat zugewiesen wurden, sind von diesen fortzuführen. Die Zuständigkeit für vor dem 01.01.2022 noch nicht zugewiesene Geschäftsfälle richtet sich nach der Geschäftsverteilung 2021/I, KOA 5.030/20-002, einschließlich der Übergangbestimmungen. Jedoch richtet sich die Zuständigkeit hinsichtlich der Verfahren betreffend die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge nach § 35a KOG durch Bescheid hinsichtlich des Jahres 2021 nach § 4 Abs. 1 Z 2 lit. c in der Fassung der Geschäftsverteilung 2021/I, KOA 5.030/21-001.
(2) Die Vertretungsregel bemisst sich in allen Fällen nach der vorliegenden Geschäftsverteilung.
15. Dezember 2021
Kommunikationsbehörde Austria
Mag. Michael Ogris
(Vorsitzender)