Geschäftsverteilung 2024/IV der Kommunikationsbehörde Austria
Übersicht
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Die Vollversammlung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat in ihrer Sitzung vom 23. Juli 2024 gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 iVm § 12 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 90/2024, für den Zeitraum vom 24. Juli bis zum 31. Dezember 2024 folgende Geschäftsverteilung erlassen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Geschäftsverteilung regelt die Zuständigkeit der Einzelmitglieder und der Senate der KommAustria für die anfallenden Geschäftsfälle im Zeitraum vom 24. Juli bis zum 31. Dezember 2024.
Zuständigkeit und Zuweisung
§ 2. (1) Die Zuständigkeit für die einzelnen Geschäftsfälle richtet sich nach den im 2. Abschnitt geregelten Zuständigkeiten der Einzelmitglieder und den im 3. Abschnitt geregelten Zuständigkeiten der Senate.
(2) Die Zuweisung der Geschäftsfälle erfolgt durch den Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung und den nachfolgenden Bestimmungen.
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2. Abschnitt
Einzelmitglieder
Einzelmitglieder
§ 3. Folgende Mitglieder werden als Einzelmitglieder der KommAustria tätig:
- Mag. Michael OGRIS;
- Dr. Susanne LACKNER;
- Dr. Martina HOHENSINN;
- Dr. Katharina URBANEK;
- Mag. Thomas PETZ, LL.M.;
- Mag. Dr. Gerhard HOLLEY, LL.M.;
- MMag. Martin STELZL.
Zuständigkeit der Einzelmitglieder
§ 4. (1) Die Zuständigkeit der Einzelmitglieder nach § 12 und § 13 Abs. 4 KOG wird wie folgt festgelegt:
- Mag. Michael OGRIS:
a) Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, soweit es sich um ein neu zu bildendes bundesweites oder darüber hinausgehendes Versorgungsgebiet und digitalen terrestrischen Hörfunk handelt, einschließlich Ausschreibungen von Amts wegen;
b) Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Hörfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren;
c) Bewilligung von Versuchsbetrieben nach dem PrR-G, einschließlich der Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen nach dem TKG 2021, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren;
d) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrR-G;
e) Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste nach dem PrR-G außerhalb der Rechtsaufsicht;
f) Festsetzung der Finanzierungsbeiträge nach § 35 und § 35a KOG durch Bescheid;
g) Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMD-G (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORF-G;
h) Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMD-G;
i) Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD-G, §§ 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des 18 ORF-G) in Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in den Monaten Februar, Juni und Oktober;
j) Erstellung und Aktualisierung des Verzeichnisses gemäß § 3 Abs. 8 AMD-G.
- Dr. Susanne LACKNER:
Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, (im Folgenden: DSA-Verordnung) ergebenden Verpflichtungen und nach dem KDD-G. - Dr. Martina HOHENSINN:
a) Medienförderung:
i) Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
ii) Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
iii) Qualitäts-Journalismus-Förderung (QJF-G);
iv) Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
v) Vergabe der Förderungen nach § 33 KOG;
b) Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
c) Aufgaben nach dem MedKF-TG. - Dr. Katharina URBANEK:
a) Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G für analogen terrestrischen Hörfunk, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt und das Versorgungsgebiet in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol oder Vorarlberg liegt oder es sich um die derzeit der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. erteilte bundesweite Zulassung oder um Satellitenhörfunk handelt, einschließlich Ausschreibungen von Amts wegen;
b) Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Hörfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren;
c) Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk nach dem PrR-G, einschließlich der Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen nach dem TKG 2021, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren;
d) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMD-G.
- Mag. Thomas PETZ, LL.M.:
a) Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD-G, §§ 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und § 18 sowie des § 7a Abs. 14 ORF-G) mit Ausnahme der Werbebeobachtung nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in den in Z 1 lit. i und Z 6 lit. f genannten Monaten;
b) Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation gemäß § 54e Abs. 4 Z 1 und 4 AMD-G und damit im Zusammenhang stehenden Verfahren gemäß § 54g Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 54h Abs. 1 Z 4 AMD-G;
c) Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste nach § 9 AMD-G außerhalb der Rechtsaufsicht, soweit der Anfangsbuchstabe des Nachnamens oder des Firmenwortlautes des betroffenen Mediendiensteanbieters mit A bis M beginnt;
d) Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD-G einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORF-G;
e) Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c UrhG. - Mag. Dr. Gerhard HOLLEY, LL.M.:
a) Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem AMD-G, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen, einschließlich Verfahren zur Änderung der Zulassung nach § 6 AMD-G;
b) Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Fernsehen nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt, in den Fällen der lit. a;
c) Bewilligung von Versuchsbetrieben nach dem AMD-G, einschließlich der Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen nach dem TKG 2021;
d) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMD-G;
e) Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste nach § 28 AMD-G außerhalb der Rechtsaufsicht einschließlich des Verzeichnisses gemäß Abs. 3 zweiter Satz AMD-G;
f) Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMD-G, §§ 19 und 20 PrR‑G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und § 18 ORF-G) in Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in den Monaten April, August und Dezember;
g) Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste nach § 9 AMD-G außerhalb der Rechtsaufsicht, soweit der Anfangsbuchstabe des Nachnamens oder des Firmenwortlautes des betroffenen Mediendiensteanbieters mit N bis Z oder Ziffern bzw. Sonderzeichen beginnt;
h) Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G mit Ausnahme von § 54e Abs. 4 Z 1 und 4 AMD-G und damit im Zusammenhang stehenden Verfahren gemäß § 54g Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 54h Abs. 1 Z 4 AMD-G;
i) Erstellung und Aktualisierung des Verzeichnisses gemäß § 54c Abs. 5 AMD-G;
j) Aufgaben nach dem TIB-G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte. - MMag. Martin STELZL:
a) Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt und das Versorgungsgebiet in den Bundesländern Wien, Niederösterreich oder Burgenland liegt oder es sich um die derzeit der oe24 Radio GmbH erteilte bundesweite Zulassung oder um Hörfunk nach dem ORF-G handelt, einschließlich Ausschreibungen von Amts wegen;
b) Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Hörfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren;
c) Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk nach dem PrR-G, einschließlich der Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen nach dem TKG 2021, für die in lit. a genannten Versorgungsgebiete bzw. Verfahren.
(2) Soweit in Abs. 1 auf Versorgungsgebiete und Bundesländer abgestellt wird, richtet sich bei überschneidenden Gebieten die Zuständigkeit nach dem Bundesland, in dem mit den verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten die größere technische Reichweite erzielt wird.
Vertretung der Einzelmitglieder bei Verhinderung
§ 5. (1) Im Falle der Verhinderung eines Einzelmitglieds gilt folgende Vertretungsregel:
- Mag. Michael OGRIS wird vertreten
a) in Angelegenheiten des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g durch Dr. Katharina URBANEK, bei deren Verhinderung durch MMag. Martin STELZL;
b) in Angelegenheiten des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. h und i durch Mag. Thomas PETZ, LL.M., bei dessen Verhinderung durch Mag. Dr. Gerhard HOLLEY, LL.M.. - Dr. Susanne LACKNER wird vertreten durch Mag. Dr. Gerhard HOLLEY, LL.M., bei dessen Verhinderung durch Mag. Michael OGRIS.
- Dr. Martina HOHENSINN wird vertreten
a) in Angelegenheiten des § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und b durch Mag. Dr. Gerhard HOLLEY, LL.M., bei dessen Verhinderung durch Mag. Michael OGRIS;
b) in Angelegenheiten des § 4 Abs. 1 Z 3 lit. c durch Mag. Michael OGRIS, bei dessen Verhinderung durch Mag. Dr. Gerhard HOLLEY, LL.M.. - Dr. Katharina URBANEK wird vertreten durch MMag. Martin STELZL, bei dessen Verhinderung durch Mag. Michael OGRIS.
- Mag. Thomas PETZ, LL.M. wird vertreten durch Mag. Dr. Gerhard HOLLEY, LL.M., bei dessen Verhinderung durch Mag. Michael OGRIS.
- Mag. Dr. Gerhard HOLLEY, LL.M. wird vertreten
a) in Angelegenheiten des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. a bis e durch Dr. Martina HOHENSINN, bei deren Verhinderung durch Dr. Susanne LACKNER;
b) in Angelegenheiten des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. f und g durch Mag. Thomas PETZ, LL.M., bei dessen Verhinderung durch Mag. Michael OGRIS;
c) in Angelegenheiten des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. h bis j durch Dr. Susanne LACKNER, bei deren Verhinderung durch Mag. Michael OGRIS. - MMag. Martin STELZL wird vertreten durch Dr. Katharina URBANEK, bei deren Verhinderung durch Mag. Michael OGRIS.
(2) Sind auch alle nach Abs. 1 vertretenden Mitglieder verhindert, vertritt unter Anwendung von § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung eines der verbleibenden Mitglieder.
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3. Abschnitt
Senate
Zahl der Senate
§ 6. Gemäß § 10 Abs. 1 KOG iVm § 8 der Geschäftsordnung werden folgende drei Senate eingerichtet:
- Senat I;
- Senat II;
- Senat III.
Zusammensetzung und Zuständigkeit des Senats I
§ 7. (1) Senat I wird gebildet aus dem Senatsvorsitzenden Mag. Michael OGRIS sowie den weiteren Mitgliedern Dr. Katharina URBANEK und MMag. Martin STELZL.
(2) Die Zuständigkeit des Senats I umfasst folgende Angelegenheiten:
- Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, soweit es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
- Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Hörfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Mehrparteienverfahren handelt, in den in Z 1 genannten Fällen;
- Verfahren zur Mitbenutzung nach § 8 ORF‑G und der §§ 60 bis 67 TKG 2021, soweit sie sich auf Hörfunk nach dem PrR-G beziehen;
- Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter und Multiplex-Betreiber nach dem PrR-G, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Erledigung durch ein Einzelmitglied vorbehalten sind;
- Verfahren aufgrund von Beschwerden nach dem PrR-G, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Erledigung durch ein Einzelmitglied vorbehalten sind;
- Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Hörfunks, einschließlich der Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
- Sonstige Angelegenheiten im Anwendungsbereich des PrR-G;
- Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und der Erstellung des Digitalisierungsberichts sowie der Mitwirkung in Angelegenheiten des Digitalisierungsfonds (§ 23 Abs. 1 und 2 KOG);
- Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften insbesondere
a) in Angelegenheiten des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 4 Abs. 5 und 6, des 1a. sowie des 1c. Abschnitts des ORF-G mit Ausnahme des § 8;
b) in Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse; - Führen der Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 41 KOG soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter oder Mediendiensteanbieter handelt;
- Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung der Produktion von Audio-Podcasts (§ 23 Abs. 1 KOG);
- sonstige, weder einem Einzelmitglied noch dem Senat II oder III zugewiesene Aufgaben der KommAustria.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds vertritt den Senatsvorsitzenden für die Senatssitzungen immer Dr. Susanne LACKNER und die übrigen Mitglieder Mag. Thomas PETZ, LL.M., bei dessen Verhinderung Dr. Martina HOHENSINN und danach unter Anwendung von § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung eines der verbleibenden Mitglieder. Für die Führung der laufenden Geschäfte (§ 8 Abs. 4 und Abs. 6 der Geschäftsordnung) gilt, dass das verhinderte Mitglied vom Senatsvorsitzenden vertreten wird; ist aber der Senatsvorsitzende selbst verhindert, vertritt unter Anwendung von § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung zuerst ein nicht-verhindertes Mitglied des Senats und zuletzt eines der verbleibenden Mitglieder.
Zusammensetzung und Zuständigkeit des Senats II
§ 8. (1) Senat II wird gebildet aus der Senatsvorsitzenden Dr. Susanne LACKNER sowie den weiteren Mitgliedern Dr. Martina HOHENSINN und Mag. Dr. Gerhard HOLLEY, LL.M..
(2) Die Zuständigkeit des Senats II umfasst folgende Angelegenheiten:
- Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem AMD-G, soweit es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
- Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Fernsehen nach dem TKG 2021, soweit es sich um Mehrparteienverfahren handelt, in den in Z 1 genannten Fällen;
- Verfahren zur Mitbenutzung nach § 8 ORF-G und der §§ 60 bis 67 TKG 2021, soweit sie sich nicht auf Hörfunk nach dem PrR-G beziehen;
- Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter, Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber nach dem AMD-G mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Erledigung durch ein Einzelmitglied vorbehalten sind;
- Verfahren aufgrund von Beschwerden nach dem AMD-G, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Erledigung durch ein Einzelmitglied vorbehalten sind, und aufgrund der §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 3 AMD-G;
- Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich der Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren, mit Ausnahme des Hörfunks;
- Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMD-G) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 AMD-G und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6 AMD-G;
- Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe der Förderungen nach § 32b KOG;
- sonstige Angelegenheiten im Anwendungsbereich des AMD-G;
- Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
- Verfahren nach dem ZuKG;
- Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
- Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
- Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften in Angelegenheiten des § 10a ORF-G;
- Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften in Angelegenheiten des § 4 Abs. 5 und 6 und des § 10 ORF-G, abwechselnd mit Senat III nach Maßgabe des Einlangens des verfahrenseinleitenden Geschäftsstücks erstmals mit Inkrafttreten der Geschäftsverteilung 2024/III beginnend bei Senat II; abweichend hiervon umfasst die Zuständigkeit des jeweiligen Senats auch alle weiteren zur selben Sendung eingebrachten Beschwerden und Anträge und etwaige Wiederaufnahmeverfahren.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds vertritt die Senatsvorsitzende für die Senatssitzungen immer Mag. Michael OGRIS und die übrigen Mitglieder Dr. Katharina URBANEK, bei deren Verhinderung MMag. Martin STELZL und danach unter Anwendung von § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung eines der verbleibenden Mitglieder. Für die Führung der laufenden Geschäfte (§ 8 Abs. 4 und Abs. 6 der Geschäftsordnung) gilt, dass das verhinderte Mitglied von der Senatsvorsitzenden vertreten wird; ist aber die Senatsvorsitzende selbst verhindert, vertritt unter Anwendung von § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung zuerst ein nicht-verhindertes Mitglied des Senats und zuletzt eines der verbleibenden Mitglieder.
Zusammensetzung und Zuständigkeit des Senats III
§ 9. (1) Senat III wird gebildet aus dem Senatsvorsitzenden Mag. Michael OGRIS sowie den weiteren Mitgliedern Mag. Thomas PETZ, LL.M. und MMag. Martin STELZL.
(2) Die Zuständigkeit des Senats III umfasst folgende Angelegenheiten:
- Rechtsaufsicht (Beschwerden) über Mediendiensteanbieter hinsichtlich der §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 3 AMD-G;
- Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
- Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
- Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften insbesondere
a) in Angelegenheiten des 1b. Abschnitts sowie des 4. Abschnitts des ORF-G;
b) bei Einsprüchen gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
c) in Angelegenheiten des § 8a sowie des 6. und 9. Abschnitts des ORF-G;
d) in Angelegenheiten des 6a. Abschnitts des ORF-G; - Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften in Angelegenheiten des § 4 Abs. 5 und 6 und des § 10 ORF‑G, abwechselnd mit Senat II nach Maßgabe des Einlangens des verfahrenseinleitenden Geschäftsstücks erstmals mit Inkrafttreten der Geschäftsverteilung 2024/III beginnend bei Senat II; abweichend hiervon umfasst die Zuständigkeit des jeweiligen Senats auch alle weiteren zur selben Sendung eingebrachten Beschwerden und Anträge und etwaige Wiederaufnahmeverfahren;
- die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a DSG.
(3) Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds vertritt den Senatsvorsitzenden für die Senatssitzungen immer Dr. Susanne LACKNER und die übrigen Mitglieder Dr. Katharina URBANEK, bei deren Verhinderung Dr. Susanne LACKNER und danach unter Anwendung von § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung eines der verbleibenden Mitglieder. Für die Führung der laufenden Geschäfte (§ 8 Abs. 4 und Abs. 6 der Geschäftsordnung) gilt, dass das verhinderte Mitglied vom Senatsvorsitzenden vertreten wird; ist aber der Senatsvorsitzende selbst verhindert, vertritt unter Anwendung von § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung zuerst ein nicht-verhindertes Mitglied des Senats und zuletzt eines der verbleibenden Mitglieder.
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4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren
§ 10. Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung nach dem 2. und 3. Abschnitt unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen.
Zuständigkeitskonkurrenz
§ 11. Ist nach den §§ 4 bis 9 in einem Verfahren die Zuständigkeit von
- mehr als einem Einzelmitglied,
- mehr als einem Senat oder
- einem oder mehreren Einzelmitgliedern und einem oder mehreren Senaten
gegeben und lässt sich das Verfahren nicht trennen, ist in Verfahren, die vor einem Einzelmitglied zu führen sind, immer Mag. Michael OGRIS zuständig und in Verfahren, die vor einem Senat zu führen sind sowie im Fall der Ziffer 3, immer der Senat I zuständig.
Auskunftspflicht und Amtshilfe
§ 12. Die gesetzliche Auskunftspflicht und die Amtshilfe knüpfen an die Zuständigkeit nach der vorliegenden Geschäftsverteilung an.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Geschäftsverteilung tritt am 24. Juli 2024 in Kraft; zugleich tritt die Geschäftsverteilung 2024/III, KOA 5.030/24-003, außer Kraft, soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist.
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Geschäftsfälle, die aufgrund der Geschäftsverteilung 2024/III, KOA 5.030/24-003, einschließlich der Übergangsbestimmungen bereits einem Einzelmitglied oder einem Senat zugewiesen wurden, sind von diesen fortzuführen.
(2) Die Vertretungsregel bemisst sich in allen Fällen nach der vorliegenden Geschäftsverteilung.
23. Juli 2024
Kommunikationsbehörde Austria
Dr. Susanne Lackner
(Vorsitzende-Stellvertreterin)
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