Für Verfahren betreffend der außergerichtlichen Streitbeilegung nach Art. 21 Digital Services Act
Die Gebührenordnung regelt die zu entrichtenden Entgelte für die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle bei der RTR – Fachbereich Medien, betreffend der außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des Art. 21 Digital Services Act (DSA), nach der Zertifizierung vom 24.10.2024, KOA 16.400/24-025. Dies erfolgt im Einklang mit der internen Verfahrensrichtlinie und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Streitbeilegungsstelle bei der RTR erhebt für ihre Tätigkeit gegenüber Online-Plattformen eine Pauschalgebühr, welche zur Finanzierung ihrer Tätigkeit beiträgt.
Nutzern gegenüber erhebt die Streitbeilegungsstelle grundsätzlich keine Gebühr (vgl. Punkt 6.3 dieser Gebührenordnung).
3.1. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr orientiert sich im Wesentlichen an der Dauer zwischen der Aufforderung zur Stellungnahme durch die Streitbeilegungsstelle bezüglich eines individualisierten Antrages auf außergerichtliche Streitbeilegung und dem Übermitteln der Stellungnahme hierzu durch die Online-Plattform.
3.2. Die Gebühr wird für jeden an die Online-Plattform übermittelten Geschäftsfall einzeln verrechnet.
3.3. Die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle achtet hierbei darauf, dass ausschließlich Fälle zur Streitbeilegung an die Online-Plattform herangetragen werden, welche auch tatsächlich einer außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des Art. 21 DSA zugänglich sind sowie vom sachlichen Umfang der mit Bescheid der KommAustria vom 24.10.2024, KOA 16.400/24-025, erteilten Zertifizierung erfasst sind.
3.4. Jegliche weitere Kommunikation löst keine Gebührenverpflichtung aus, einschließlich der verpflichtenden Streitbeilegung im Sinne des Art. 21 (1) DSA nicht unterliegende Sachverhalte
3.5. Die in dieser Gebührenordnung angeführten Gebühren verstehen sich als Nettobeträge.
Für die Anzahl der Berechnung der Tage im Sinne des § 5 (Höhe der Pauschalgebühr) sowie § 6 (Sonderentgelte) nach dieser Gebührenordnung gilt nachfolgende Regelung
4.1. Für den Zeitraum der Übermittlung des Aufforderungsschreibens durch die RTR und der Übermittlung der Stellungnahme durch die Online-Plattform, zählt als erster Tag, jener Tag, welcher auf die Übermittlung des Aufforderungsschreibens folgt.
4.2. Der Tag, an dem die Online-Plattform die Stellungnahme übermittelt zählt als letzter Tag für die Fristberechnung
4.3. Für die Fristenberechnung zählen Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage ohne Ausnahme dazu.
4.4. Die Einbringung der Stellungnahme durch die Online-Plattform ist außerhalb der Amtsstunden oder der Geschäftszeiten der RTR jederzeit möglich.
4.5. Die Einbringung der Stellungnahme erfolgt primär mittels E-Mail an beschwerdestelle@rtr.at oder nach entsprechender Vereinbarung zwischen der RTR und der Online-Plattform über ein eigenes, internes Kommunikationssystem.
Die Höhe der Gebühr beträgt:
5.1. jeweils EUR 50,- wenn zwischen der Übermittlung der Aufforderung zur Stellungnahme durch die Streitbeilegungsstelle und der Übermittlung der Stellungnahme der Online-Plattform bis zu 14 Tage liegen.
5.2. jeweils EUR 100,- wenn zwischen der Übermittlung der Aufforderung zur Stellungnahme durch die Streitbeilegungsstelle und der Übermittlung der Stellungnahme der Online-Plattform bis zu 30 Tage liegen.
5.3. jeweils EUR 300,- wenn zwischen der Übermittlung der Aufforderung zur Stellungnahme durch die Streitbeilegungsstelle und der Übermittlung der Stellungnahme der Online-Plattform bis zu 83 Tage liegen.
5.4. jeweils EUR 450,- wenn zwischen der Übermittlung der Aufforderung zur Stellungnahme durch die Streitbeilegungsstelle und der Übermittlung der Stellungnahme der Online-Plattform bis zu 180 Tage liegen.
6.1. Wenn die Übermittlung der Stellungnahme der Online-Plattform ausbleibt, wird eine Gebühr in Höhe von EUR 550,- erhoben. Ein Ausbleiben der Stellungnahme wird grundsätzlich angenommen, wenn seit der Aufforderung zur Stellungnahme mehr als 180 Tage liegen.
6.2. Wenn die Online-Plattform zwar eine Stellungnahme übermittelt, diese jedoch keine oder keine wesentliche Befassung mit dem Sachverhalt aufweist, wird zusätzlich eine Gebühr in Höhe von EUR 300,- erhoben. Eine derartig mangelhafte Stellungnahme unterbricht den Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufforderung zur Stellungnahme durch die RTR und dem Übermitteln einer korrekten Stellungnahme nicht. Wenn die Online-Plattform nach Beanstandung durch die RTR, innerhalb einer von der RTR festgelegten Frist eine mangelfreie Stellungnahme übermittelt, so kann die RTR die zusätzliche Gebühr nach Ermessen reduzieren oder vollständig erlassen.
6.3. Von Nutzern die eindeutig die Streitbeilegungsstelle böswillig anrufen, kann von der RTR eine Missbrauchsgebühr in Höhe von EUR 50,- erhoben werden.
Die Entgelte werden von der RTR quartalsweise abgerechnet. Sie sind nach Rechnungslegung innerhalb von vier Wochen an das in der Rechnung angegebene Konto der RTR zu überweisen. Sie Rechnungsnummer ist als Zahlungsreferenz oder Verwendungszweck anzugeben. Kostenersatz gegenüber einem Beschwerdeführer ist direkt an den Beschwerdeführer zu überweisen.
Diese Gebührenordnung tritt mit 22.11.2024 in Kraft. Sie hat keine Wirkung auf Streitbeilegungsfälle, die vor diesem Datum an die Online-Plattform übermittelt wurden.
Wien, am 21.11.2024
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Wolfgang Struber
Geschäftsführer Fachbereich Medien