Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen
Die Verordnung und die Erläuterungen in PDF-Format finden Sie hier.
Auf Grund des § 24 Abs. 2 und Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2022, in Verbindung mit § 66 Abs. 1 AMD-G wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung legt die Auswahlgrundsätze gemäß § 24 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2022, und die erforderlichen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen nach § 23 Abs. 2 AMD-G für die Erteilung von Zulassungen zu Errichtung und Betrieb von bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattformen zur Verbreitung von digitalem terrestrischem Fernsehen entsprechend der Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 15.06.2021, KOA 4.000/21‑017, über ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderen Mediendiensten (Digitalisierungskonzept 2021) näher fest.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. Ballungsraum: ein städtisches Siedlungsgebiet mit einer Bevölkerung von mehr als 30.000 Einwohnern;
2. HD (High Definition): einen Sammelbegriff für Qualitätsstandards von hochauflösendem Fernsehen;
3. Kapazitätseinheit: eine rechnerische Größe, die auf der für die Übertragung eines SD‑Fernsehprogramms benötigten Datenrate basiert;
4. MUX D/E/F: bundesweite Multiplex-Plattformen für digitales terrestrisches Fernsehen mit jeweils vollständiger Abdeckung des österreichischen Bundesgebietes mit teils unterschiedlichen, für den Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform erforderlichen Frequenzressourcen (Bedeckung);
5. SD (Standard Definition): einen Sammelbegriff für Qualitätsstandards von Digitalfernsehen mit einer geringeren Auflösung als HD.
§ 3. Erfüllen mehrere Antragsteller um eine Multiplex-Zulassung nach § 1 die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 23 Abs. 2 AMD-G, so ist gemäß § 24 Abs. 1 AMD-G in Verbindung mit § 5 Digitalisierungskonzept 2021 jenem Antragsteller der Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:
1. einen rasch erreichten hohen Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;
a) einen höheren Versorgungsgrad innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zulassung, insbesondere durch Versorgung der Landeshauptstädte, mindestens jedoch 50 vH der österreichischen Bevölkerung;
b) darüber hinaus die ehestmögliche Versorgung der städtischen Ballungsräume, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Zulassung;
c) ein Konzept für eine möglichst flächendeckende Versorgung entsprechend der Nachfrage von Rundfunkveranstaltern und Diensteanbietern;
2. eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;
a) den sachgerechten Einsatz europäischer Standards im Sinne des Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC), derzeit betreffend die Rahmensynchronisationsstruktur, Kanalcodierung und Modulation für terrestrisches Digitalfernsehen der Standard DVB-T2;
b) sofern ein API (§ 2 Z 1 AMD-G) zur Anwendung kommt: die Verwendung eines offenen API unter Einsatz europäischer Standards;
c) Gewährleistung einer Datenrate, die ausreicht, um Programme in einer möglichst hochwertigen Qualität zu übertragen;
d) ein Konzept für die Zuweisung von Datenraten an die Rundfunkveranstalter und Diensteanbieter, das eine ausreichende Übertragungsqualität sowie die Nichtdiskriminierung aller übertragenen Programme und Zusatzdienste sicherstellt;
e) eine optimale Nutzung des Frequenzspektrums durch weitestgehenden Einsatz von frequenzökonomischen Gleichwellennetzen (Single Frequency Networks);
f) den kontinuierlichen Ausbau der Multiplex-Plattform nach Maßgabe der Nachfrage durch Rundfunkveranstalter und der technischen Machbarkeit;
g) Kosteneffizienz bei Aufbau und Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform, um einen möglichst kostengünstigen Zugang von Rundfunkveranstaltern und Diensteanbietern zu gewährleisten;
h) die ehestmögliche Herstellung von mobiler sowie portabler (indoor) Empfangsmöglichkeit zumindest in den Ballungsräumen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Zulassung;
i) ein Konzept zum Einsatz von weiterentwickelten Standards unter Berücksichtigung von § 4.
3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform;
a) die Einbindung von bestehenden Rundfunkveranstaltern in das Kommunikationskonzept für die Information der Öffentlichkeit;
b) die Einbindung der Fachkenntnis von bestehenden Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb von Zusatzdiensten;
c) die Einbindung der über die Multiplex-Plattform verbreiteten Rundfunkveranstalter bei der Planung des Einsatzes von weiterentwickelten Standards unter Berücksichtigung von § 4.
4. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
a) die Ausstrahlung der Programme in einer frei zugänglichen Weise im Sinne des § 3 Abs. 4 Fernseh-Exklusivrechtegesetz, BGBl. I Nr. 85/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013;
b) das Angebot der zusätzlichen Möglichkeiten des digitalen Fernsehens nach Maßgabe der Nachfrage durch Rundfunkveranstalter und Dienstanbieter, insbesondere unter Einsatz eines API nach Z 2 lit. b;
c) das Angebot eines programmübergreifenden elektronischen Programmführers für das gesamte bewilligte Programmbouquet der Multiplex-Zulassung;
d) die Berücksichtigung der Interessen der Konsumenten beim Einsatz von weiterentwickelten Standards unter Bedachtnahme auf § 4.
5. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale;
a) ein Konzept, nach dem die erforderlichen Endgeräte von den Nutzern aus einer Mehrzahl konkurrierender Hersteller und Modelle ausgewählt und erworben werden können;
b) die Ausstrahlung der Programme und Zusatzdienste in einer Form, die den Empfang durch den Großteil der bei den Konsumenten bereits installierten Empfangsgeräte für digitales terrestrisches Fernsehen ermöglicht;
c) die Offenlegung der Anforderungen an die Endgeräte gegenüber potenziellen Herstellern und Händlern;
d) ein Konzept für die Auszeichnung bzw. Zertifizierung geeigneter Endgeräte in Zusammenarbeit mit den betroffenen Rundfunkveranstaltern, Diensteanbietern, Herstellern und Händlern;
e) ein Konzept für die Verbreitung von geeigneten Endgeräten in sozial benachteiligten Gruppen;
f) die Berücksichtigung der Empfangsmöglichkeiten beim Einsatz von weiterentwickelten Standards unter Bedachtnahme auf § 4.
6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig verbreitet werden;
a) die Verbreitung bzw. Weiterverbreitung der bereits ausgestrahlten Programme, sofern eine entsprechende Nachfrage der Fernsehveranstalter besteht;
b) die Verbreitung von HD-Angeboten;
c) eine Nutzung möglichst vieler Kapazitätseinheiten für die Verbreitung von Programmen unterschiedlicher Rundfunkveranstalter, wobei die Programme eines regionalisierten Programmplatzes nicht mehrfach berücksichtigt werden;
d) ein Konzept für die Auswahl zusätzlicher Programme bei freier Datenrate, die über die bereits verbreiteten Programme nach § 23 Abs. 3 Z 3 AMD-G hinausgehen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig verbreitet werden;
e) die Sicherung eines diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugangs von Rundfunkveranstaltern und Diensteanbietern zur terrestrischen Übertragungsplattform;
f) Kosteneffizienz bei Aufbau und Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform, um einen möglichst kostengünstigen Zugang von Rundfunkveranstaltern und Diensteanbietern zu gewährleisten;
g) im Falle einer direkten oder indirekten Beteiligung eines Rundfunkveranstalters an einem Antragsteller: Vorkehrungen, wie eine strukturelle, organisatorische und personelle Trennung oder gesellschaftsrechtliche Regelungen, die die Einhaltung der Ziele des AMD-G, insbesondere der Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt, sichern und die einen Einfluss des am Antragsteller beteiligten Rundfunkveranstalters auf die Auswahl der verbreiteten Programme ausschließen, zu treffen.
§ 4. Die Antragsteller können gemäß § 5 Abs. 2 Digitalisierungskonzept 2021 ein mögliches Übergangsszenario auf effizientere technische Standards, das sich als Gesamtkonzept insgesamt an § 3 zu orientieren hat, etwa durch folgende Unterlagen und Angaben glaubhaftmachen:
§ 5. Die Antragsteller können gemäß § 5 Abs. 1 Digitalisierungskonzept 2021 ein Konzept zur Regionalisierung der Multiplex-Plattform vorlegen. Dieses Konzept hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
§ 6. Bewerben sich Antragsteller für mehrere Bedeckungen, werden die einzelnen Anträge im Rahmen einer Bedeckung jeweils gegeneinander abgewogen. Eine Abwägung zwischen unterschiedlichen Bedeckungen findet grundsätzlich nicht statt. Hinsichtlich der einzelnen Kriterien des § 3 wird im Hinblick auf das Gesamtprogrammangebot auf den zu vergebenden Multiplex-Plattformen zuerst MUX D, dann MUX E unter Berücksichtigung von MUX D und zuletzt MUX F unter Berücksichtigung von MUX D und E beurteilt.
§ 7. Die Antragsteller haben die Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste nach § 23 Abs. 2 AMD-G durch zumindest folgende Unterlagen glaubhaft zu machen:
1. eine nachvollziehbare und dokumentierte Planrechnung, die zumindest einen Businessplan bzw. eine Planbilanz und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten fünf Betriebsjahre sowie eine Übersicht über die anzunehmende Personalentwicklung enthält;
2. die angenommenen Kosten für die Signalverbreitung – sowie darin die Kosten für die Signalzubringung zu den Sendestandorten – sind dabei jedenfalls gesondert auszuweisen;
3. Angaben über die voraussichtlichen Kosten der Verbreitung für einen Rundfunkveranstalter oder Diensteanbieter;
4. die letzten drei vorliegenden Jahresabschlüsse des Antragstellers einschließlich der Berichte des Wirtschaftsprüfers, im Falle eines erst in den letzten drei Jahren gegründeten Antragstellers jene seiner Gesellschafter und
5. Unterlagen über die Finanzierung der erforderlichen Investitionen, etwa Patronatserklärungen oder Absichtserklärungen von verbundenen Unternehmen oder Banken, Kreditpromessen oder sonstige Finanzierungszusagen, bzw. – wenn die Gesellschaft nicht über eine ausreichend hohe Kapitalausstattung verfügt – auch verbindliche Zusagen der Gesellschafter zu Kapitalerhöhungen bzw. zur Finanzierung von Anlaufverlusten.
§ 8. Die Glaubhaftmachung der Erfüllung der finanziellen Voraussetzungen und die Planung der Errichtung und des Aufbaus einer Multiplex-Plattform hat ohne Berücksichtigung des möglichen Einsatzes von Mitteln aus dem Digitalisierungsfonds gemäß § 22 Z 5 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 51/2022, oder anderer Fördermittel, für die im Zeitpunkt der Antragstellung keine verbindliche Förderzusage besteht, zu erfolgen.
§ 9. (1) Ein Gebiet gilt unter Nutzung von DVB-T2 bei stationärem Empfang als versorgt, wenn die Mindestfeldstärkewerte für stationären Empfang im Sinne des Technischen Berichts des ETSI TR 102 831 (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte) sowie die ITU-R Recommendation BT.2033-1 („Planning criteria, including protection ratios, for second generation of digital terrestrial television broadcasting systems in the VHF/UHF bands“) mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 95 vH erreicht werden.
(2) Die Dauer von Verfahren nach § 8 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 247/2021, und von Verfahren über die Einräumung von Mitbenutzungsrechten, die für den Aufbau der Multiplex-Plattform erforderlich sind, ist in die Fristen nach § 3 Z 1 lit. b nicht einzurechnen.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zur näheren Festlegung der Auswahlgrundsätze für die Erteilung von terrestrischen Multiplex-Zulassungen für digitales Fernsehen 2011 (MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung 2011 – MUX-AG-V-2011) vom 20.07.2011, KOA 4.000/11-028, außer Kraft.
(2) Auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Regulierungsbehörde anhängige Verfahren, in denen auf Grundlage der MUX-AG-V-2011 eine Ausschreibung zur Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform stattgefunden hat, findet diese weiter Anwendung.
Wien, am 15.06.2022
Kommunikationsbehörde Austria
Die Senatsvorsitzende
Dr. Susanne Lackner
(Vorsitzende-Stellvertreterin)