Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über Frequenznutzungsgebühren für terrestrischen Rundfunk sowie über Gebühren für Bewilligungen und Zulassungen nach dem Telekommunikationsgesetz, soweit Frequenzen für terrestrischen Rundfunk betroffen sind (Rundfunk-Frequenznutzungsgebührenverordnung - RFGV)
Auf Grund § 51 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 sowie auf Grund § 79 Abs 1 in Verbindung mit Abs 5 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird verordnet:
§ 1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sind keine Frequenznutzungsgebühren zu entrichten, wenn die Bewilligung zur Ausübung einer in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, beschriebenen Tätigkeit erforderlich ist.
§ 2. Für eine Frequenzzuteilung, die zur Ausübung einer in Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, beschriebenen Tätigkeit erforderlich ist, sind keine Frequenzzuteilungsgebühren zu entrichten.
Wien, am 27. Juli 2001
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
Dr. Hans Peter Lehofer
(Behördenleiter)
Hinweis:
Mit dieser Verordnung wird der durch das KommAustria-Gesetz erfolgten Zuständigkeitsänderung Rechnung getragen, materiell entspricht die Verordnung vollinhaltlich der bisher geltenden Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998 idF BGBl. II Nr. 110/2001, (2. Abschnitt, A VIII 2 25.01.2002 und B V 2). Für Rundfunkanwendungen fallen daher weiterhin keine Frequenzzuteilungs- bzw. Frequenznutzungsgebühren an.
Diese Verordnung wurde am 2.8.2001 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Website der Regulierungsbehörde www.rtr.at veröffentlicht.