• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    23.07.2024
  • Kategorie
    Verordnungen

Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Rundfunk-Richtsatzverordnung 2024 – RRV 2024)

Die Rundfunk-Richtsatzverordnung 2024 – RRV 2024 wurde gemäß § 214 Abs. 2 TKG 2021 am 24.07.2024 im BGBl II Nr. 207/2024 kundgemacht und tritt mit 01.08.2024 in Kraft.

Die Verordnung legt gemäß §§ 57 Abs. 2 und 199 Abs. 2 Z. 10 TKG 2021 den bundesweit einheitlichen Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber für jene Angebote oder Nachfragen, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, mit EUR 3,47 pro Kabellaufmeter fest.

Die Verordnung kann im Bundesgesetzblatt abgerufen werden. Die Erläuterungen zur RRV 2024 werden nachfolgend zum Download bereitgestellt.

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