• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    24.08.2022
  • Kategorie
    Verordnungen

27. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) mit der die 23. Verordnung über die Ermittlung des Mindestanteils europäischer Werke in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (Verordnung europäische Werke – Abrufdienste) vom 09.08.2021, KOA 1.988/21-203, geändert wird

Die Verordnung und die Erläuterungen in PDF-Format finden Sie hier.


Auf Grund des § 40 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 55/2022, wird verordnet:

Die 23. Verordnung der KommAustria über die Ermittlung des Mindestanteils europäischer Werke in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (Verordnung europäische Werke – Abrufdienste) vom 09.08.2021, KOA 1.988/21-203, wird wie folgt geändert:

§ 5 lautet nunmehr:

(1) Umsatz und Beschäftigtenzahl eines Mediendiensteanbieters audiovisueller Mediendienste auf Abruf sind im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 2 AMD-G als gering anzusehen, wenn der Umsatz EUR 2.000.000,- und die Beschäftigtenzahl zehn Personen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben.

(2) Zuschauerzahlen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf sind als gering im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 2 AMD-G anzusehen, wenn die Zahl der

1. Abrufe 20.000.000 bei Advertising-Video-on-Demand-Angeboten (AVOD),

2. Einzelkunden 7.000 bei Transactional-Video-on-Demand-Angeboten (TVOD) oder

3. Abonnenten 1.000 bei Subscription-Video-on-Demand-Angeboten (SVOD)

im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschritten hat.

(3) Von der Verpflichtung des § 40 Abs. 1 AMD-G sind jene Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf entbunden, die weder die in Abs. 1 noch die in Abs. 2 genannten Schwellenwerte überschreiten.

(4) Ferner sind Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf von der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 AMD-G entbunden, wenn sich der Katalog auf eine einzelne Art von Inhalt beschränkt, der in der Regel nicht im europäischen Raum produziert wird.

Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

(2) § 5 in der Fassung der 27. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria tritt mit 05.09.2022 in Kraft und ist erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022 anzuwenden. Zugleich tritt § 5 in der Fassung der 23. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria außer Kraft.

Wien, am 24. August 2022 

Kommunikationsbehörde Austria

 

Dr. Katharina Urbanek
(Mitglied)


Konsolidierte Fassung der Verordnung europäische Werke - Abrufdienste

Verordnung europäische Werke - Abrufdienste

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand und Ziel

§ 1. Diese Verordnung bestimmt, wie die Ermittlung des auf die Anzahl der Titel bezogenen Mindestanteils der europäischen Werke zu erfolgen hat, welche Daten zu übermitteln sind, welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen gemäß § 40 Abs. 1 AMD-G entbunden sind sowie in welchen Fällen die Anforderung der Erreichung des Mindestanteils europäischer Werke als undurchführbar oder nicht rechtfertigbar zu qualifizieren ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. Titel: einzelne, individuell abrufbare mit Bezeichnung versehene audiovisuelle Produktion;

2. Katalog: von einem Mediendiensteanbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitgestellte Auswahl an Titeln, die Nutzer zum Abruf auf Basis unterschiedlicher Abrechnungsformen angeboten werden;

3. Kinofilm: ein Film, der primär für die Vorführung im Kino produziert wird;

4. Fernsehfilm: ein Film, der primär für die Ausstrahlung im Fernsehen produziert wird;

5. Reihe: eine Abfolge zusammengehöriger Filme, die in demselben fiktiven Universum spielen;

6. Serie: ein Programmformat, das innerhalb eines Gesamtkonzeptes eine fiktionale oder auch an Tatsachen orientierte Handlung beinhaltet und aus einzelnen Folgen besteht;

7. Staffel: eine aus mehreren Folgen bestehende Produktionseinheit einer Serie, die das Ergebnis einer einzigen und kontinuierlichen schöpferischen Anstrengung ist, die von derselben Gruppe von Autoren mit einem einzigen Budget und über einen einheitlichen Zeitraum geschaffen wird;

8. Umsatz: jene Bruttowerte des vorangegangenen Jahres, die den Gegenwert in Form von Geld oder anderen Forderungen darstellen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren erhalten werde;

9. Beschäftigtenzahl: Anzahl der im Betrieb durchschnittlich im vorangegangenen Jahr beschäftigten Arbeitnehmer nach Köpfen; dabei ist es nicht erheblich, ob es sich etwa um Praktikanten oder Teilzeitkräfte handelt;

10. Advertising-Video-on-Demand-Angebot (AVOD): eine Abrechnungsform, bei der der audiovisuelle Mediendienst auf Abruf durch das Schalten von Werbung und/oder Werbeflächen finanziert wird; die Inhalte des gesamten oder von Teile des Kataloges sind für die Nutzer frei zugänglich;

11. Transactional-Video-on-Demand-Angebot (TVOD): eine Abrechnungsform, bei der der audiovisuelle Mediendienst auf Abruf individuell abrufbare Titel des gesamten oder von Teile des Kataloges anbietet, die für den jeweiligen Nutzer nach tatsächlichem Abruf abgerechnet werden;

12. Subscription-Video-on-Demand-Angebot (SVOD): eine Abrechnungsform, bei der der audiovisuelle Mediendienst auf Abruf auf einem Abonnentenmodell aufbaut und der Abonnent gegen eine regelmäßige (monatliche oder jährliche) Gebühr Zugriff auf den gesamten oder auf Teile des Kataloges erhält;

13. Abonnent: Nutzer, der gegen eine regelmäßige (etwa monatliche oder jährliche) Gebühr Zugriff auf die Inhalte eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erhält;

14. Einzelkunde: Nutzer, der gegen Zahlung Zugriff auf einen individuell abrufbaren Inhalt eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erhält;

15. Abruf: individuelles Anfordern eines Titels aus einem von einem Mediendiensteanbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitgestellten Katalog.

2. Abschnitt

Ermittlung des Mindestanteils und Datenübermittlung
Ermittlung des Mindestanteils

§ 3. (1) Zur Ermittlung des Anteils europäischer Werke sind nach Maßgabe von Abs. 2 die einzelnen im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres verfügbaren Titel heranzuziehen. Dabei sind insbesondere folgende audiovisuelle Produktionen jeweils als eigene Titel zu werten:

a) Kinofilme;

b) Fernsehfilme;

c) einzelne Filme einer Reihe;

d) eine Staffel;

e) jede sonstige Sendung iSd § 2 Z 30 AMD‑G.

(2) Besteht eine Staffel aus einzelnen audiovisuellen Produktionen, die jeweils eine ähnliche Laufzeit und ähnliche Produktionskosten wie ein Kino- oder Fernsehfilm haben, kann der Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf in seiner Berechnung des Mindestanteils europäischer Werke diese hinsichtlich jeder audiovisuellen Produktion als eigenen Titel werten.

Datenübermittlung

§ 4. (1) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben der KommAustria für jedes Kalenderjahr das Ausmaß der durchschnittlich bereitgestellten Titel, die europäische Werke darstellen, in Prozentzahlen zu übermitteln. Werden unterschiedliche Abrechnungsformen genutzt, sind die Angaben getrennt nach den Abrechnungsformen aufzuschlüsseln. Darüber hinaus ist der KommAustria mit einer näheren Begründung mitzuteilen, in welchen Fällen § 3 Abs. 2 zur Anwendung kam.

(2) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben der KommAustria mitzuteilen, wie europäische Werke gegenüber anderen Werken in ihrer Präsentation im Katalog hervorgehoben werden.

(3) Nach Maßgabe der technischen Einrichtungen sind die Daten gemäß Abs. 1 und 2 über das von der KommAustria im eRTR-Portal bereitgestellte Formular zu übermitteln.

3. Abschnitt

Ausnahmen von der Berichtspflicht

§ 5. (1) Umsatz und Beschäftigtenzahl eines Mediendiensteanbieters audiovisueller Mediendienste auf Abruf sind im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 2 AMD-G als gering anzusehen, wenn der Umsatz EUR 2.000.000,- und die Beschäftigtenzahl zehn Personen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben.

(2) Zuschauerzahlen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf sind als gering im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 2 AMD-G anzusehen, wenn die Zahl der

a) Abrufe 20.000.000 bei Advertising-Video-on-Demand-Angeboten (AVOD),

b) Einzelkunden 7.000 bei Transactional-Video-on-Demand-Angeboten (TVOD) oder

c) Abonnenten 1.000 bei Subscription-Video-on-Demand-Angeboten (SVOD)

im vorangegangen Kalenderjahr nicht überschritten hat.

(3) Von der Verpflichtung des § 40 Abs. 1 AMD-G sind jene Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf entbunden, die weder die in Abs. 1 noch die in Abs. 2 genannten Schwellenwerte überschreiten.

(4) Ferner sind Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf von der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 AMD-G entbunden, wenn sich der Katalog auf eine einzelne Art von Inhalt beschränkt, der in der Regel nicht im europäischen Raum produziert wird.

4. Abschnitt

Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 16.08.2021 in Kraft und ist entsprechend der Bestimmung des § 69 Abs. 12 AMD-G erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 anzuwenden.

(2) § 5 in der Fassung der 27. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria tritt mit 05.09.2022 in Kraft und ist erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022 anzuwenden. Zugleich tritt § 5 in der Fassung der 23. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria außer Kraft.


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