24. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria über die Ausgestaltung der Berichte und zum Umfang der Berichtspflicht von Diensteanbietern (Transparenzberichte-VO)
Übersicht
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt - Berichtsstruktur
3. Abschnitt - Berichtsinhalte
4. Abschnitt - Schlussbestimmung
Die Verordnung und die Erläuterungen in PDF-Format finden Sie hier.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl‑G), BGBl. I Nr. 151/2020, wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Berichte und zum Umfang der Berichtspflicht von Diensteanbietern gemäß § 4 Abs. 1 und 2 KoPl‑G, um zur transparenten Darstellung der von den Plattformen ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Nutzer beizutragen sowie die Aussagekraft und die Vergleichbarkeit der Berichte sicherzustellen
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
1. Beobachtungszeitraum“ jenen Zeitraum, auf den sich der Transparenzbericht zu beziehen hat; dieser umfasst für große Diensteanbieter gemäß Z 4 jeweils 6 Monate, beginnend mit dem 1. Jänner und dem 1. Juli jeden Jahres, und für alle anderen Diensteanbieter den Zeitraum eines Kalenderjahres;
2. „einfache Handhabbarkeit“ die nach dem Maßstab eines durchschnittlich versierten Nutzers zu beurteilende Möglichkeit, einen Meldeweg rasch und intuitiv bedienen zu können;
3. „Gemeinschaftsstandards“ inhaltliche Richtlinien, die einen Teil der vertraglichen Nutzungsbedingungen zwischen Diensteanbieter und Nutzer darstellen und Bestimmungen darüber enthalten, welche Inhalte auf der Kommunikationsplattform verboten sind,
4. „große Diensteanbieter“ jene Diensteanbieter, bei denen die Anzahl der mittels Registrierung zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im dem Beurteilungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahr im Durchschnitt über eine Million betragen hat;
5. „Meldung“ das Vorbringen eines Nutzers hinsichtlich eines auf der Kommunikationsplattform verfügbaren, behauptetermaßen rechtswidrigen Inhalts (§ 2 Z 8 KoPl‑G)
6. „Meldungseingang“ jenen Zeitpunkt, ab dem die Meldung in die Sphäre des Diensteanbieters gelangt ist;
7. „Moderation“ das Einwirken auf die von Nutzern auf der Kommunikationsplattform bereitgestellten Mitteilungen und Darbietungen, insbesondere durch Löschen oder Sperren derartiger Inhalte, durch eine für den Diensteanbieter tätige natürliche Person;
8. „Overblocking“ das Löschen oder Sperren von Inhalten, die bei zutreffender rechtlicher Beurteilung im Sinne von § 2 Z 8 KoPl‑G erlaubt sind;
9. „Transparenzbericht“ den gemäß § 4 Abs. 1 und 2 KoPl‑G von Diensteanbietern zu erstellenden Bericht.
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2. Abschnitt
Berichtsstruktur
§ 3. (1) Diensteanbieter haben Transparenzberichte zu erstellen, die hinsichtlich ihrer Ausführungen zur vollständigen und prägnanten Vermittlung der in § 4 Abs. 2 KoPl‑G geforderten Angaben in folgende Abschnitte zu gliedern sind:
- Allgemeine Anstrengungen zur Hintanhaltung rechtswidriger Inhalte (§ 5);
- Meldeverfahren (§ 6);
- Überprüfungsverfahren (§ 7);
- Datenüberblick (§ 8) sowie
- organisatorische, personelle und technische Vorkehrungen (§ 9).
(2) Zur Sicherstellung der Aussagekraft und der Vergleichbarkeit der Berichte sind für die Darstellungen zum Abschnitt gemäß Abs. 1 Z 4 die Tabellen laut Anhang 1 zu verwenden.
(3) Diensteanbieter, die mehrere Kommunikationsplattformen im Sinne des § 1 Abs. 2 KoPl‑G zur Verfügung stellen, haben die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben für die jeweilige Kommunikationsplattform getrennt auszuweisen.
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3. Abschnitt
Berichtsinhalte
Grundsätze der Berichtslegung
§ 4. (1) Transparenzberichte haben in ihrer Aufbereitung folgenden Anforderungen zu entsprechen:
- Vollständigkeit der Daten;
- Schutz der Nutzerdaten;
- Transparenz der vom Diensteanbieter ergriffenen Maßnahmen;
- Nachvollziehbarkeit der beschriebenen Maßnahmen, sowie
- Aussagekraft der bereitgestellten statistischen Daten und sonstigen Informationen.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 1 bereitzustellenden Informationen im Transparenzbericht haben sich auf die konkret in Bezug auf Österreich (Nutzer, Moderationstätigkeit, etc…) gesetzten Maßnahmen des Diensteanbieters zu beziehen.
(3) Die Transparenzberichte haben den Grundsätzen der Barrierefreiheit zu entsprechen.
Beschreibung der Anstrengungen zur Hintanhaltung rechtswidriger Inhalte
§ 5. (1) Die allgemeinen Ausführungen zu den Anstrengungen, die ein Diensteanbieter unternimmt, um rechtswidrige Inhalte auf der Plattform hintanzuhalten (§ 4 Abs. 2 Z 1 KoPl‑G), haben Darstellungen zu folgenden Themenbereichen zu enthalten:
- eine Beschreibung der für rechtswidrige Inhalte einschlägigen Gemeinschaftsstandards;
- die Schilderung der plattformspezifischen Herausforderungen für den Diensteanbieter hinsichtlich der Hintanhaltung von rechtswidrigen Inhalten einschließlich der dagegen ergriffenen Maßnahmen;
- Darstellung der Bereiche, in denen automatisierte Mittel zur Löschung oder Sperre rechtswidriger Inhalte zum Einsatz kommen, sowie für den Fall des Einsatzes derartiger Mittel, des Verhältnisses zwischen automatisierter Löschung oder Sperre und Moderation;
- die zur Vermeidung von Overblocking ergriffenen Maßnahmen.
(2) Der Transparenzbericht kann im Rahmen der allgemeinen Ausführungen nach Abs. 1 auch eine Darstellung einer allfälligen Zusammenarbeit mit österreichischen Behörden und sonstigen Einrichtungen zur Bekämpfung rechtswidriger Inhalte enthalten.
Darstellung des Meldeverfahrens
§ 6. Die Ausführungen über das Meldeverfahren (§ 3 Abs. 1 bis 3 KoPl‑G) haben folgende Themenbereiche zu umfassen:
- Genaue Darstellung der Mindestanforderungen an Nutzer zur Behandlung einer Meldung;
- Darstellung des Einsatzes von automatisierten Hilfsmittel bei der Bearbeitung von Meldungen mit Angabe der genauen Zwecke;
- Darstellung des Meldewegs oder gegebenenfalls aller Meldewege sowie deren Verhältnis zueinander und ob zuerst eine Rechtswidrigkeit nach KoPl‑G oder ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards geprüft wird;
- Darstellung, wie Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte nach der Übermittlung durch den Nutzer bearbeitet werden und welche Entscheidungskriterien bei der Beurteilung über eine Löschung oder Sperrung von rechtswidrigen Inhalten herangezogen werden;
- Nutzerfreundlichkeit des Systems:
a) Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme des Nutzers mit dem Diensteanbieter, unabhängig von den Meldewegen;
b) Abbildung der Meldewege (Z 3), des Überprüfungsverfahrens (§ 7 Z 2), der Rückmeldungen auf der Benutzeroberfläche eines meldenden Nutzers sowie auf jener desjenigen, dessen Inhalt gelöscht oder gesperrt wurde, dies hinsichtlich der Darstellung auf unterschiedlichen Endgeräten (insbesondere PCs, Handys und Tablets) und den gängigsten Betriebssystemen sowie
c) Ausführungen darüber, wie die leichte Auffindbarkeit, die ständige Verfügbarkeit und die einfache Handhabbarkeit der Funktionalitäten sichergestellt wird; - eine zusammenfassende Beschreibung der Art der Inhalte, die den Meldungen zugrunde liegen, sowie
- Kriterien für die Annahme, dass eine Meldung automatisiert oder missbräuchlich veranlasst und daher auf die Durchführung eines Meldeverfahrens verzichtet wurde (§ 3 Abs. 6 KoPl- G).
Überprüfungsverfahren
§ 7. Die Ausführungen über das Überprüfungsverfahren (§ 3 Abs. 4 KoPl‑G) haben Darstellungen zu folgenden Themenbereichen zu umfassen:
- Genaue Darstellung der Mindestanforderungen an Nutzer zur Behandlung eines Antrags auf Überprüfung;
- Darstellung, wie Anträge auf Überprüfung nach der Übermittlung durch den Nutzer bearbeitet werden, und welche Entscheidungskriterien bei der Beurteilung über eine Löschung oder Sperre von rechtswidrigen Inhalten herangezogen werden;
- Darstellung, wie die betroffenen Nutzer in das Überprüfungsverfahren eingebunden sind;
- durchschnittliche Dauer von Überprüfungsverfahren sowie
- zusammenfassende Beschreibung der Art der Inhalte, die den Überprüfungsverfahren zugrunde liegen.
Datenüberblick
§ 8. (1) Diensteanbieter haben für jeden Beobachtungszeitraum die in § 4 Abs. 2 KoPl‑G angeführten Angaben wie folgt aufzuschlüsseln:
- Gesamtzahl aller eingelangten Meldungen mit der Behauptung eines rechtswidrigen Inhalts, unabhängig von einer Bearbeitung nach den Gemeinschaftsstandards und unbeschadet einer Zulässigkeit gemäß § 6 Z 1, jedoch ohne jene Meldungen, bei denen aufgrund des § 3 Abs 6 KoPl- G kein Meldeverfahren durchgeführt wurde, aufgeschlüsselt
a.) nach den in § 2 Z 8 KoPl‑G aufgezählten Tatbeständen und jenen Meldungen, die mangels der nach § 6 Z 1 beschriebenen Voraussetzungen nicht behandelt wurden;
b) danach, ob sie zu einer Löschung oder Sperre geführt haben oder nicht, unter Angabe der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 KoPl‑G, nämlich der Information, welcher Schritt der Prüfung zur Löschung oder Sperre geführt hat, sowie - Gesamtzahl der Anträge auf Überprüfung nach § 3 Abs. 4 KoPl‑G, aufgeschlüsselt
a) nach den in § 2 Z 8 KoPl‑G aufgezählten Tatbeständen sowie
b) danach, ob sie zu einer Löschung oder Sperre geführt haben oder nicht; - Gesamtzahl der Fälle, in denen der Dienstanbieter gemäß § 3 Abs. 6 KoPl‑G von einem Überprüfungsverfahren abgesehen hat sowie
- Gesamtzahl der Fälle von Löschungen und Sperren, unter Aufschlüsselung nach den in § 2 Z 8 KoPl‑G aufgezählten Tatbeständen, und den in § 3 Abs. 3 Z 1 KoPl‑G angeführten Zeiträumen (Löschung/Sperre innerhalb von 24 Stunden/innerhalb von 72 Stunden/innerhalb von sieben Tagen/zu einem späteren Zeitpunkt).
(2) Die Auswertungen sind im Verhältnis zu jenen im vorhergegangenen Beobachtungszeitraum zu erläutern.
Organisatorische, personelle und technische Ausstattung
§ 9. Die Ausführungen über die organisatorische, personelle und technische Ausstattung (§ 4 Abs. 2 Z 6 KoPl‑G) haben Darstellungen zu folgenden Themenbereichen zu umfassen:
- Organisation des/der Moderationsteams: Anzahl der Mitarbeiter und interne Hierarchie sowie Kenntnisse der deutschen Sprache, weiters Angaben darüber, ob die Moderation vom Dienstanbieter selbst oder extern durchgeführt wird;
- Verfügbarkeit von Personen mit Kenntnissen des österreichischen Rechts;
- Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
- Maßnahmen zur Betreuung der für die Bearbeitung von Meldungen und Überprüfungen zuständigen Personen.
Berichtszeiträume im Jahr 2021
§ 10. Im Jahr 2021 umfasst der Beobachtungszeitraum
- für große Diensteanbieter
a) jenen Zeitpunkt, zu denen er den Verpflichtungen aus dem KoPl‑G nachgekommen ist, spätestens aber dem 01.04.2021 bis zum 30.09.2021
b.) und den 01.10.2021 bis zum 31.12.2021, sowie - für alle anderen Diensteanbieter jenen Zeitpunkt, zu denen sie den Verpflichtungen aus dem KoPl‑G nachgekommen sind, spätestens aber dem 01.04.2021 bis zum 31.12.2021.
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4. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 01.10.2021 in Kraft.
Wien, am 30.09.2021
Kommunikationsbehörde Austria
Dr. Susanne Lackner
(Vorsitzenden-Stellvertreterin)
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