Die Verordnung und die Erläuterungen in PDF-Format finden Sie hier.
Auf Grund des § 40 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung bestimmt, wie die Ermittlung des auf die Anzahl der Titel bezogenen Mindestanteils der europäischen Werke zu erfolgen hat, welche Daten zu übermitteln sind, welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen gemäß § 40 Abs. 1 AMD-G entbunden sind sowie in welchen Fällen die Anforderung der Erreichung des Mindestanteils europäischer Werke als undurchführbar oder nicht rechtfertigbar zu qualifizieren ist.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
§ 3. (1) Zur Ermittlung des Anteils europäischer Werke sind nach Maßgabe von Abs. 2 die einzelnen im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres verfügbaren Titel heranzuziehen. Dabei sind insbesondere folgende audiovisuelle Produktionen jeweils als eigene Titel zu werten:
a) Kinofilme;
b) Fernsehfilme;
c) einzelne Filme einer Reihe;
d) eine Staffel;
e) jede sonstige Sendung iSd § 2 Z 30 AMD‑G.
(2) Besteht eine Staffel aus einzelnen audiovisuellen Produktionen, die jeweils eine ähnliche Laufzeit und ähnliche Produktionskosten wie ein Kino- oder Fernsehfilm haben, kann der Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf in seiner Berechnung des Mindestanteils europäischer Werke diese hinsichtlich jeder audiovisuellen Produktion als eigenen Titel werten.
§ 4. (1) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben der KommAustria für jedes Kalenderjahr das Ausmaß der durchschnittlich bereitgestellten Titel, die europäische Werke darstellen, in Prozentzahlen zu übermitteln. Werden unterschiedliche Abrechnungsformen genutzt, sind die Angaben getrennt nach den Abrechnungsformen aufzuschlüsseln. Darüber hinaus ist der KommAustria mit einer näheren Begründung mitzuteilen, in welchen Fällen § 3 Abs. 2 zur Anwendung kam.
(2) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben der KommAustria mitzuteilen, wie europäische Werke gegenüber anderen Werken in ihrer Präsentation im Katalog hervorgehoben werden.
(3) Nach Maßgabe der technischen Einrichtungen sind die Daten gemäß Abs. 1 und 2 über das von der KommAustria im eRTR-Portal bereitgestellte Formular zu übermitteln.
§ 5. (1) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sind von den Verpflichtungen gemäß § 40 Abs. 1 AMD-G entbunden, sofern im vorangegangenen Kalenderjahr
a) ihr Umsatz EUR 2.000.000,- und ihre Beschäftigtenzahl zehn Personen oder
b) die Zahl ihrer
i. Abrufe 12.000.000 bei Advertising-Video-on-Demand-Angeboten (AVOD),
ii. Einzelkunden 4.000 bei Transactional-Video-on-Demand-Angeboten (TVOD) oder
iii. Abonnenten 3.000 bei Subscription-Video-on-Demand-Angeboten (SVOD)
nicht überschritten haben.
(2) Ferner sind Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf von der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 AMD-G entbunden, wenn sich der Katalog auf eine einzelne Art von Inhalt beschränkt, der in der Regel nicht im europäischen Raum produziert wird.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 16.08.2021 in Kraft und ist entsprechend der Bestimmung des § 69 Abs. 12 AMD-G erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 anzuwenden.
Wien, am 9. August 2021
Kommunikationsbehörde Austria
Dr. Katharina Urbanek
(Mitglied)