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Auf Grund der §§ 27a Abs. 3, § 27b Abs. 1 und § 27c Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD‑G), BGBl. I Nr. 84/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2022, in Verbindung mit § 66 Abs. 1 AMD‑G wird verordnet:
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist:
§ 2. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen:
(2) Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:
§ 3. Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sind dazu verpflichtet, allen Rundfunkveranstaltern zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die Dienste des Rundfunkveranstalters von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter des Zugangsberechtigungssystems bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind.
§ 4. Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen haben hinsichtlich dieser Tätigkeit getrennt Buch zu führen.
§ 5. Zugangsberechtigungssysteme müssen technisch so ausgelegt sein, dass sie die kostengünstige Kontrollübergabe gestatten und damit Betreibern auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme nutzen.
§ 6. (1) Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen haben bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicherzustellen, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt.
(2) Die Vergabe von Lizenzen darf vom Rechteinhaber unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nicht an Bedingungen geknüpft werden, die
§ 7. (1) Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines Digitalfernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.
(2) Digitalfernsehgeräte nach Abs. 1 müssen nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten derart ausgestaltet sein, dass Endnutzern mit Behinderungen der Zugang zu Digitalfernsehsignalen erleichtert wird.
§ 8. Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der KommAustria über Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme und Anforderungen für die Interoperabilität von Fernsehgeräten und –diensten (ZIV) vom 16.03.2005 außer Kraft.
(3) Auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Regulierungsbehörde anhängige Verfahren findet die ZIV weiter Anwendung.
Wien, am 18.01.2023
Kommunikationsbehörde Austria
Die Senatsvorsitzende
Dr. Susanne Lackner
(Vorsitzenden-Stellvertreterin)