Am 21.07.2006 tritt die Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), mit der Übertragungskapazitäten bestimmt werden, die zur Planung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden (Reservierungsverordnung 2006 – ResV 2006), in Kraft.
Mit dieser Verordnung werden die Übertragungskapazitäten
gemäß § 10 Abs. 3 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 169/2004, zur Planung neuer Versorgungsgebiete reserviert.
Die Nutzungsberechtigungen betreffend diese drei Übertragungskapazitäten wurden dem Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 11 Abs. 2 PrR-G gemeinsam mit der Nutzungsberechtigung für eine weitere Übertragungskapazität („LINZ 2 - Freinberg 91,8 MHz“) entzogen. Gemäß § 11 Abs. 3 PrR-G sind Übertragungskapazitäten, die dem bisherigen Nutzungsberechtigten entzogen wurden, gemäß § 13 Abs. 2 PrR-G auszuschreiben, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 PrR-G zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden.
Die Übertragungskapazität „LINZ 2 - Freinberg 91,8 MHz“ wurde am 18.07.2006 gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 3 PrR-G ausgeschrieben; die übrigen drei Übertragungskapazitäten werden zur Planung neuer Versorgungsgebiete reserviert. Ziel der Reservierung ist es, durch Umplanung dieser drei Übertragungskapazitäten ein aus diesen bestehendes, großräumiges Versorgungsgebiet im Raum Oberösterreich zu schaffen und unverzüglich nach Abschluss der erforderlichen Umplanungsmaßnahmen auszuschreiben.
Die Verordnung wurde in ihrer authentischen Fassung am 20.07.2006 durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) kundgemacht. Auf Grund eines Versehens wurde auf dieser Website zunächst eine Fassung mit fehlerhaften Datumsangaben veröffentlicht, nunmehr steht die korrekte Fassung samt Erläuterungen zur Information zum Download bereit.