Irreführender Web-Artikel verunsichert User
Ein jüngst in einem Internet-Magazin veröffentlichter Artikel lässt fälschlich den Eindruck entstehen, jedwede Veröffentlichung von Videoinhalten im Internet sei bei der Medienbehörde KommAustria oder bei der RTR-GmbH anzeigepflichtig. Wir stellen dazu klar, dass eine Anzeigepflicht für Videoabrufdienste im Internet nur dann besteht, wenn das Videoangebot Hauptzweck ist und einen gewerblichen Hintergrund hat.Klarstellung zu diversen Presseaussendungen betreffend einer möglichen Auftragsvergabe der RTR-GmbH
Corona-Infektionsvorsorge: Home Office-Betrieb bei RTR-GmbH und Behörden KommAustria, PCK und TKK
Einfach, sicher, amtssigniert: Online-Kommunikation mit der RTR und „ihren“ Behörden ist jetzt beweissicher
RTR-Studie: Online-Dienste beeinflussen TV- und Mobilfunk-Markt