Bitte beachten Sie: Die Beschwerdestelle kann rechtswidrige Inhalte nicht selbst löschen oder sperren. Wir haben die Aufgabe, zwischen Ihnen und den Diensteanbieter:innen zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den betroffenen Parteien unsere Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Bitte wenden Sie sich daher in jedem Fall zunächst an die betreffenden Diensteanbieter:innen.
Die Beschwerdestelle der RTR-GmbH hat mehrere Aufgaben, die sich aus unterschiedlichen Gesetzen ergeben. So steht im KommAustria-Gesetz (KOG), dass die RTR-GmbH die Aufgaben einer Schlichtungsstelle (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz), einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle (Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz), und einer Beschwerdestelle (Urheberrechstgesetz) wahrzunehmen hat.
Folgende alternative Stellen stehen Ihnen zur Verfügung:
Sie können sich an die Polizei wenden, um eine strafrechtliche Anzeige zu erstatten. Nähere Informationen: Folder: Wie kann ich mich gegen Hass im Netz wehren?
„Folgende Straftatbestände des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) kommen bei Hasspostings beispielsweise in Frage: Nötigung (§ 105 StGB), Gefährliche Drohung (§ 107 StGB), Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB), Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB), Verhetzung (§ 283 StGB), Verleumdung (§ 297 StGB). Anzeige sowie Strafverfahren sind für Sie grundsätzlich kostenlos.“
Auch der Rechtsweg steht Ihnen offen. Für nähere Informationen: Folder: Wie kann ich mich gegen Hass im Netz wehren?
ZARA Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit: Website, beratung@zara.or.at
Safer Internet: Website
Rat auf Draht: Website
Anti-Diskriminierungsstellen in Österreich: Antidiskriminierungsstellen
Antidiskriminierungsstelle Steiermark, Offensive gegen Hass: BanHate
Meldestellen für IT bezogene Kriminalität: Meldestellen
Internet Ombudsstelle: Website
Meldestelle Internetkriminalität: Cybercrime-Meldestelle des österreichischen Bundeskriminalamtes
Servicestelle zur digitalen Barrierefreiheit: Digitale Barrieren gefunden - was tun?
Nach Prüfung Ihres Antrages (auf Vollständigkeit und unseren Zuständigkeitsbereich), schicken wir Ihren Antrag an die in Ihrem Formular ausgewählte Plattform. Diese hat nun zwei Wochen Zeit sich auf das Verfahren einzulassen und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Lässt sich der Anbieter oder die Anbieterin auf das Verfahren ein und nimmt Ihren Lösungsvorschlag an, kommt es zur Einigung und in weiterer Folge zur Beendigung des Verfahrens. Lässt sich der Anbieter oder die Anbieterin auf das Verfahren ein, stimmt Ihrem Lösungsvorschlag jedoch nicht zu, übermitteln wir Ihnen den Lösungsvorschlag der Gegenseite. Nehmen Sie diesen wiederum an, kommt es zur Einigung und in weiterer Folge zur Beendigung des Verfahrens. Lehnen sie den unterbreiteten Gegenvorschlag ab, versuchen wir als Beschwerdestelle zwischen Ihnen und dem Anbieter oder der Anbieterin zu vermitteln. Kommt es zu keiner Einigung der Streitigkeit schildern wir, die Beschwerdestelle, den Parteien unsere Ansicht zum gegenständlichen Fall.
Eine Video-Sharing-Plattform ist eine Dienstleistung bei der
darin besteht Sendungen und/oder nutzergenerierte Videos der Allgemeinheit anzubieten. Diese Videos werden über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt und dienen der Information, Unterhaltung oder Bildung. Der Anbieter oder die Anbieterin der Plattform trägt keine redaktionelle Verantwortung für die Videos, bestimmt aber über deren Organisation durch automatische Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen.
Die Beschwerdestelle ist grundsätzlich für Verfahren im Zusammenhang mit österreichischen Video-Sharing-Plattformen zuständig. Wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen (Beschwerdegrund, Kontaktaufnahme mit der Plattform) können Sie bei uns einen Antrag auf ein Schlichtungsverfahren einbringen.
Anbieter einer großen Online-Plattform ist der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, wenn dieser auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielt, indem er mit Online-Inhaltediensten wie beispielsweise Audio- und Video-Streamingdiensten um dieselben Zielgruppen konkurriert sowie wenn einer der Hauptzwecke des Dienstes darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu verschaffen, und mit dem Dienst diese Inhalte organisiert und beworben werden, um damit Gewinne zu erzielen.
Nicht erfasst sind demnach Anbieter von Diensten wie etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene, künstlerische und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinn des § 4 Z 4 TKG 2021, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.
Derzeit gibt es nach unserem Wissensstand keine Plattform, für die eine Zuständigkeit der RTR-GmbH und der Kommunikationsbehörde Austria besteht. Sollten Sie jedoch der Meinung sein, dass eine solche Zuständigkeit besteht, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular.