Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Bereiche, in denen die Beschwerdestelle tätig werden kann sowie mögliche Beschwerdegründe:
Derzeit gibt es nach unserem Wissensstand keine Plattform, für die eine Zuständigkeit der RTR-GmbH und der KommAustria besteht. Sollten Sie jedoch der Meinung sein, dass eine solche Zuständigkeit besteht, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular.
Nutzer:innen können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Information nach §89b Abs. 2 UrhG, des Online-Formulars (§89b Abs. 4) oder des Beschwerdeverfahrens (§89b Abs. 5) an die Beschwerdestelle wenden. Auch im Falle von Streitigkeiten zwischen Rechteinhabern, Plattformen und ihren Nutzern oder Nutzerorganisationen über die Anwendung von Maßnahmen nach § 89a Abs. 1 kann die Beschwerdestelle von diesen natürlichen und juristischen Personen angerufen werden.
Anbieter:innen großer Online-Plattformen haben ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das ihren Nutzer:innen die Möglichkeit gibt, begründet gegen eine unberechtigte Sperre des Zugangs zu den von ihnen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder gegen die unberechtigte Entfernung der von ihnen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenständen wirksam und zügig vorzugehen. Wirksam und zügig bedeutet, dass
Nutzer:innen können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich Nutzer:innen zuvor an die Plattform gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten.
Anbieter:innen einer großen Online-Plattform haben den Nutzer:innen geeignete Online-Formulare samt Anleitungen anzubieten, mit denen diese vor oder beim Hochladen angeben können, dass die vorgenommene Nutzung erlaubt ist, etwa zu Zwecken der Karikatur, der Parodie, des Pastiches, oder für Zitate zu Zwecken wie der Kritik oder der Rezension, und mit denen Vorsorge gegen eine missbräuchliche Berufung auf eine solche erlaubte Nutzung getroffen wird („pre-flagging“).
Nutzer:innen können sich bei Beschwerden über Unzulänglichkeit oder das Fehlen des Online-Formulars für „pre-flagging“ an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich Nutzer:innen zuvor an die Plattform gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten.
Anbieter:innen großer Online-Plattformen haben für Nutzer:innen und Nutzerorganisationen angemessene Informationen über die Funktionsweise der von ihnen angewendeten Filter- und Kontrollmaßnahmen leicht auffindbar auf ihrer Website und in ihren Geschäftsbedingungen bereitzustellen.
Nutzer:innen können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit oder das Fehlen von Informationen über die Funktionsweise der von einem Plattformanbieter verwendeten Filter- und Kontrollsysteme sowie über die Auffindbarkeit dieser Informationen an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich Nutzer:innen zuvor an die Plattform gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten.
Anbieter:innen großer Online-Plattformen dürfen keine Maßnahmen anwenden, die systematisch und in einem beträchtlichen Ausmaß bewirken, dass von Nutzer:innen hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind (Schutz vor „overblocking“).
Nutzer:innen sowie Rechteinhaber:innen können sich bei Beschwerden über die Anwendung von Filter- und Kontrollmaßnahmen an die Beschwerdestelle wenden. Nutzer:innen können sich dabei durch Nutzerorganisationen vertreten lassen. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich die Nutzer:innen, die Rechteinhaber:innen oder die Nutzerorganisation zuvor an die Plattform gewandt haben und entweder von dieser keine Antwort erhalten haben oder keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten.
Video-Sharing-Plattformen unterliegen verschiedenen Verpflichtungen. Unter anderem müssen sie es ihren Nutzer:innen ermöglichen mittels leicht erkennbarer Funktionen auf der Plattform und für Dritte einsehbar die dort verfügbaren Inhalte zu bewerten. Weiters muss den Nutzer:innen die Möglichkeit eingeräumt werden Inhalte den Plattformanbieter:innen zu melden. Die Plattform hat dann die Verpflichtung dem Meldenden zu erklären, wie mit der Meldung verfahren wird. Andere VErpflichtungen betreffen den Jugendschutz, kommerzielle Kommunikation und die Allgemeinen Egschäftsbedingungen (AGBs).
Nutzer:innen können sich etwa an die RTR als Schlichtungsstelle wenden, wenn die eingerichteten Melde- und Bewertungssysteme, das eingesetzte System elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation, Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder die Beschwerdesysteme nicht funktionieren. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Nutzer:innen schon erfolglos an die Plattform gewandt haben.
Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es dann eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder den Nutzer:innen ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
Anbieter:innen von Video-Sharing-Plattformen haben dafür zu sorgen, dass es ein Bewertungssystem von Inhalten durch Nutzer:innen gibt, und dafür, dass ein leicht auffindbares, ständig verfügbares und einfach handhabbares Meldesystem für Inhalte eingerichtet ist. Anbieter:innen sind weiters zur Einrichtung eines Prüfsystems für verbotene und schädliche Inhalte verpflichtet.
Mögliche Beschwerdegründe sind:
Zur Erhöhung der Wirksamkeit der einzurichtenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, haben Plattform-Anbieter:innen für die Erstellung und Veröffentlichung von einfach verständlichen, leicht auffindbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, mit verständlichen Erläuterungen über die für von Nutzer:innen bereitgestellte Inhalte anwendbaren Bestimmungen zu sorgen.
Mögliche Beschwerdegründe sind:
Video-Sharing Anbieter:innen sind zudem zur Einrichtung eines Jugendschutzsystems bei schädlichen Inhalten verpflichtet, sowie zur Bereitstellung eines Beschwerdesystems für mangelhafte Umsetzung des Jugendschutzes und des Bewertungs- und Meldesystems.
Mögliche Beschwerdegründe sind:
Bei in Sendungen oder nutzergenerierten Videos enthaltener oder diesen beigefügter audiovisueller kommerzieller Kommunikation, haben Plattform-Anbieter:innen sicherzustellen, dass für Nutzer:innen, die einen Inhalt hochladen, eine Funktion vorhanden ist, mit der man erklären kann, ob der Inhalt nach dem zumutbaren Kenntnisstand derartige Kommunikation enthält.
Mögliche Beschwerdegründe sind:
Mediendiensteanbieter:innen, die im vorangegangen Jahr einen Umsatz von mehr als 500.000 EUR erzielt haben, und bei denen es sich nicht um regionale Anbieter handelt, haben ihr barrierefreies Angebot stufenweise zu erhöhen: Sie sind verpflichtet ihr Angebot auch Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigung zugänglich zu machen, sowie Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf eine vereinfachte Sprache angewiesen sind.
Fehlt dieses Angebot so können Sie sich an die RTR Beschwerdestelle wenden. Die Beschwerdestelle holt eine Stellungnahme des betroffenen Mediendienstes ein, vermittelt zwischen gegensätzlichen Standpunkten und teilt ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mit. Mögliche BEschwerdegründe sind:
Mehr Informationen zum Thema Barrierefreiheit, den Möglichkeiten und Maßnahmen, um diese zu erreichen, sowie zu den Verpflichtungen der Mediendiensteanbieter:innen finden Sie auf unseremBarrierefreiheitsportal.
Online-Plattformen im Sinne des DSA müssen ein internes Beschwerdemanagementsystem haben, das es Nutzer:innen ermöglicht Beschwerden einzubringen, die zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür bearbeitet werden.
Wenn das Beschwerdemanagementsystem allerdings zu keiner Lösung führt, können Nutzer:innen sich an eine Streitbeilegungsstelle wenden.
Wer auf einer Online-Plattform einen Inhalt als rechtswidrig meldet oder wer einen Inhalt veröffentlicht hat, der als rechtswidrig gemeldet wurde, dem teilt die Online-Plattform ihre Entscheidung zu dieser Meldung mit. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit sich mittels internem Beschwerdemanagementsystem der Online-Plattform über diese Entscheidung zu beschweren. Wenn die Mittel dieses internen Beschwerdemanagementsystems nicht ausreichen, um eine Streitigkeit zu lösen, können die betroffenen Nutzer:innen sich an eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wenden.
Mögliche Beschwerdegründe sind: