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Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Gemäß § 14 Abs. 1 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes sind bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes sowie der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt (§§ 7a bis 7q BEinstG) Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Für mehr Information: Das Behindertengleichstellungsgesetz
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