Gemäß § 25a iVm § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 sowie § 25 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 90/2024, macht die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien und mit der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) folgende Richtlinien über die Gewährung von Mitteln zur Produktion von Audio Podcasts bekannt.
Die Richtlinien stehen am Seitenende zum Download zur Verfügung.
Die Förderung ist gemäß § 25a Abs. 1 KOG zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung eingerichtet. Die Förderung soll zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Angebots in Österreich und zur Stärkung des demokratischen Verständnisses und des verantwortungsvollen und von gegenseitigem Respekt getragenen gesellschaftspolitischen Diskurses beitragen.
Die vorliegenden, auf Grundlage von § 25a iVm § 23 Abs. 1 KOG erstellten Richtlinien dienen der Durchführung und Abwicklung der Gewährung von Mitteln aus der „Förderung der Produktion von Audio-Podcasts“ gemäß § 25a KOG.
Diese Förderung unterliegt den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (im Folgenden: De-minimis-Beihilfen-VO), ABl. L 352 vom 24.12.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 15.12.2023.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch (§ 25a Abs. 3 iVm § 23 Abs. 3 KOG).
(1)Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Förderungsvergabe nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 5 KOG und nach diesen Richtlinien müssen erfüllt werden.
(2)Für eine Förderung kommen natürliche oder juristische Personen in Betracht, die spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung eine Niederlassung oder eine Zweigniederlassung in Österreich vorweisen können und zwar unabhängig von deren Wohnsitz bzw. Firmenstandort, solange dieser innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) liegt.
(3)Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss eine zumindest einjährige tatsächliche und regelmäßige, einschlägige Geschäftstätigkeit vorliegen und der RTR-GmbH glaubhaft gemacht werden, dass aufgrund einer realistischen Einschätzung der künftigen Erträge und Aufwendungen eine positive Fortbestandsprognose hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und Lebensfähigkeit des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(4)Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen haben zu bestätigen, dass sie, in Anlehnung an den Ehrencodex des Österreichischen Presserats, die „Grundsätze für die publizistische Arbeit“ respektieren (https://www.presserat.at/show_content.php?sid=3).
(5)Die Finanzierung der eingereichten Produktion muss unter Berücksichtigung der angesuchten Förderung, anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt sein.
(6)Die zur Förderung eingereichte Produktion hat eine ausreichende Ressourcengrundlage, insbesondere betreffend personeller Ausstattung, aufzuweisen und die zur Durchführung allfällig erforderlichen Rechte und Lizenzen zu belegen.
(7)Die Fördermittel sind widmungsgemäß, unter sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung zu verwenden und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bzw. einer ordentlichen Unternehmerin sowie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verwalten.
(8)Die eingereichte Produktion muss eine geplante Fortsetzung eines bereits hergestellten Podcasts sein, der innerhalb der letzten zwölf Monate produziert wurde. Für diese bereits hergestellte Produktion müssen die Schwellenwerte (siehe Pkt. 5.3) über einen Zeitraum von drei Monaten durch Vorlage der Auswertungen der Österreichischen Auflagenkontrolle (ÖAK) oder anderer gleichwertiger Nachweise, die nach Interactive Advertising Bureau (IAB)-Standard die validen Downloads belegen, nachgewiesen werden.
Förderungen nach diesen Richtlinien werden nicht an folgende Rechtsträger vergeben:
Gefördert wird die Produktion neuer Episoden eines bereits bestehenden Audio-Podcasts mit österreichischer und europäischer Prägung aus den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung, um einen medialen gesellschaftspolitischen Diskurs zu unterstützen.
Der Inhalt des zur Förderung eingereichten Podcasts muss originär (grundlegend neu und eigenständig) produziert werden.
Förderungswürdige Produktionen müssen folgende Erscheinungshäufigkeit und Mindestminutenanzahlen erreichen:
Die zur Förderung eingereichten Produktionen müssen folgende Abrufzahlen aufweisen:
Die Abrufzahlen müssen durch Vorlage geeigneter Nachweise, wie die Messung durch Teilnahme an der ÖAK oder durch Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bzw. einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin unter Berücksichtigung der validen Downloads nach IAB-Standard am Ende des Förderzeitraumes im Rahmen der Endabrechnung nachgewiesen werden.
Nicht förderbar sind:
Von der Förderung ausgeschlossen sind Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen, die mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in einem Medium in den beiden dem Förderungsansuchen vorangegangenen Jahren
(1)Nachfolgend aufgelistete Kosten sind förderbar:
(2)Interne Leistungsverrechnungen, Eigenleistungen müssen in der Kalkulation gekennzeichnet sein und sind Vertragsbestandteil. Diese können bei der Endabrechnung nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann erhöht werden, wenn sie zuvor angezeigt und von der RTR-GmbH genehmigt wurden.
(3)Personalkosten müssen mit den steuer-, lohn-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen oder kollektivvertraglichen Regelungen sowie allenfalls branchenüblichen Vereinbarungen oder Richtlinien in Einklang stehen. Förderbare Kosten sind bereits bei der Erstellung des Ansuchens schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Unterlagen, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen. Personalkosten sind mittels prozentualer Zuordnung zum jeweiligen Inhalt im Sinne der Kostenrechnung darzulegen.
(4)Es werden nur jene Kosten als förderbare Kosten anerkannt, die nach der Einbringung des Ansuchens entstehen.
(5)Förderbare Kosten werden im Ausmaß des Nettobetrags, also exklusive Umsatzsteuer, anerkannt. Hat der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein begründetes Ansuchen auf die Einbeziehung der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer in die Kosten der Inhalte gestellt, kann die Umsatzsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
(6)Kosten für die Einbringung eines Förderungsansuchens oder sonstige Kosten, welche keinen Zusammenhang mit dem eingereichten Projekt aufweisen, oder bereits durch die pauschalierten indirekten Kosten abgedeckt sind, können nicht berücksichtigt werden.
(7)Bei der Bestimmung der förderbaren Kosten ist auf eine widmungsgemäße, sparsame und zweckmäßige Wirtschaftsführung besonders Bedacht zu nehmen.
(1)Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die förderbaren Kosten werden durch die RTR-GmbH ermittelt, wobei die Förderung nicht mehr als 50 % der anerkannten Gesamtkosten betragen darf.
(2)Der jährliche Höchstbetrag beträgt für
(3)Eine Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Übersteigt die insgesamt angesuchte Förderungssumme die zur Verfügung stehenden Mittel (Mittelknappheit) gilt, dass bei Förderungswerbern bzw. bei Förderungswerberinnen, die mehrere Ansuchen gestellt haben, jeweils nur so viele Ansuchen berücksichtigt werden, wie es die budgetäre Situation zulässt, im Sinne einer höchstmöglichen Förderung. Dies unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen und in Beratung mit dem Fachbeirat. Eine Priorisierung der Projekte ist im Rahmen des Ansuchens möglich, ist aber für die Förderentscheidung der RTR-GmbH nicht bindend. Darüber hinaus ist auch eine proportionale Kürzung von errechneten Förderbeträgen zulässig.
(4)Nach der De-minimis-Beihilfen-VO darf die Gesamtsumme von De-Minimis-Beihilfen die dem Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin bzw. Unternehmen, die mit dem Förderungswerber bzw. mit der Förderungswerberin gemeinsam als „ein einziges Unternehmen“ im Sinne von Art 2 Abs. 2 De-minimis-Beihilfen-VO zu qualifizieren sind, in einem Zeitraum von drei Jahren EUR 300.000,- nicht übersteigen.
Überstiege der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen den Höchstbetrag von EUR 300.000,- im genannten Zeitraum, so kann nach der De-minimis-Beihilfen-VO nur für den Teil, der nicht die Höchstgrenze übersteigt, eine Förderung gewährt bzw. ausbezahlt werden, widrigenfalls ist der darüber hinausgehende Betrag zurückzuzahlen (siehe Pkt. 11.1 dieser Richtlinien).
(5)Für die Kosten des eingereichten geförderten Projekts dürfen keine anderen Förderungen aus Bundesmitteln bezogen werden (Doppelförderungsverbot). Die Förderung eines eingereichten Projekts ist daher insbesondere insoweit ausgeschlossen, als dessen Kosten teilweise oder gänzlich mit anderen von der RTR-GmbH oder der KommAustria zu verwaltenden Mitteln gefördert werden.
(6) Nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und werden im darauffolgenden Kalenderjahr vergeben.
Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind bei der RTR-GmbH bis zum 30.09. eines jeden Jahres einzubringen. Termine samt den damit verbundenen Fristen werden rechtzeitig auf der Website der RTR-GmbH bekanntgegeben.
Der Förderungszeitraum von Projekten beträgt maximal 12 Monate.
(1)Förderungsansuchen sind ausschließlich online über die im eRTR-Portal der RTR-GmbH zur Verfügung gestellten Formulare nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen zu erstellen, sämtliche erforderliche Angaben auszufüllen und Erklärungen abzugeben. Informationen für die erstmalige Registrierung sind unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung veröffentlicht.
(2)Das vollständig ausgefüllte Ansuchen ist von einer für den Förderungswerber bzw. für die Förderungswerberin zeichnungsberechtigten Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, iVm Art. 3 Z 12 eIDAS-VO Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 zu versehen.
(3)Ein Ansuchen gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens zum Fördertermin bis 23:59 Uhr über das eRTR Portal und mit qualifizierter elektronischer Signatur eingebracht wurde.
(1)Das Ansuchen hat geeignete Angaben und Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien zu enthalten, wobei die RTR-GmbH bis zur Genehmigung der Endabrechnung jederzeit ergänzende Unterlagen und Informationen einholen und anfordern kann, insbesondere:
(2)Bei unvollständigen Ansuchen wird der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen. Erfolgt diese Ergänzung nicht fristgerecht, so wird das unvollständige Ansuchen bei der Vergabe von Förderungen nicht berücksichtigt. Nachreichungen nach Ablauf der gesetzten Frist werden nicht akzeptiert.
(1)Die RTR-GmbH entscheidet über vollständige und rechtzeitig eingebrachte Förderungsansuchen nach Stellungnahme des Fachbeirats grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Termins für die Einbringung der Förderungsansuchen (siehe Pkt. 8.1). Von der Förderungsentscheidung wird jeder Förderungswerber bzw. jede Förderungswerberin schriftlich informiert. Unabhängig von der Erfüllung der Förderungskriterien dieser Richtlinien kann die RTR-GmbH Förderungsansuchen mangels ausreichender Budgetmittel ganz oder teilweise ablehnen.
(2)Für den Fall, dass dem Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin, aus welchem Grund immer, keine Fördermittel zuerkannt oder einmal gewährte Fördermittel widerrufen werden, bleiben die Unterlagen in der Verfügungsgewalt der RTR-GmbH. Die RTR-GmbH wird die Unterlagen längstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung zum Förderungswerber bzw. zur Förderungswerberin oder bis zum Ablauf der für die RTR-GmbH geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Unterlagen als Beweis benötigt werden, aufbewahren.
(3)Sämtliche Benachrichtigungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Förderungszusage und dem Förderungsvertrag werden dem Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin von der RTR-GmbH elektronisch zugestellt. Nur in dem Fall, dass die Zustellung auf dem elektronischen Übermittlungsweg nicht möglich ist, wird eine andere rechtsverbindliche Zustellungsart gewählt.
(1)Der Förderungsvertrag kommt mit Zustellung der Förderungszusage zustande, wenn der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Förderungszusage schriftlich widerspricht.
(2)Diese Förderungszusage enthält den Förderungszeitraum, die Höhe der zugesprochenen Förderung sowie allfällige, vom Förderungsansuchen abweichende oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen. Der Förderungsvertrag wird unter der Bedingung des Nachweises der für eine Förderung erforderlichen validen Downloads sowie der Mindesterscheinungsanzahl und durchschnittlichen Mindestdauer geschlossen, deren Vorliegen mit der Endabrechnung nachzuweisen ist.
(3)Wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, kann die RTR-GmbH jederzeit schriftlich neue oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen.
(4)Der Förderungsvertrag und sämtliche Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen des Förderungsvertrags.
(5)Im Falle einer Zurückweisung oder einer Ablehnung des Ansuchens wird der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin über die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden Richtlinienbestimmungen schriftlich informiert.
Beginnt der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin mit der Durchführung des zu fördernden Vorhabens schon vor Wirksamwerden des Förderungsvertrags, erfolgt dies auf sein oder ihr alleiniges Risiko. Der RTR-GmbH erwachsen dadurch keine wie auch immer gearteten Verpflichtungen.
Zuerkannte Fördermittel werden in der Regel in drei Teilbeträgen ausbezahlt:
Überschreiten die tatsächlichen Kosten des Projektes die im Förderungsvertrag vereinbarten Kosten, so hat der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin keinen Anspruch auf Erhöhung der Fördermittel. Sämtliche Mehrausgaben sind vom Förderungsnehmer bzw. von der Förderungsnehmerin zu tragen. Etwaige als möglich vorauszusehende oder tatsächlich eingetretene Kostenüberschreitungen sind der RTR-GmbH unverzüglich zu melden. Unterschreiten die tatsächlichen Kosten des Projektes die im Förderungsvertrag vereinbarten Kosten, verringert sich die Höhe des Förderungsanspruchs aliquot.
Die Förderungsvoraussetzungen gemäß Punkt 5.2 und 5.3. dieser Richtlinien sind durch aussagekräftige Belege nachzuweisen. Hinsichtlich der validen Downloads sind diese beispielsweise anhand der Messung durch Teilnahme an der ÖAK oder durch Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bzw. einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin, unter Berücksichtigung der validen Downloads nach IAB Standard, zu belegen.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinien sind Zahlungen und Ansprüche des Förderungsnehmers oder der Förderungsnehmerin verfallen, welche nicht binnen drei Jahren ab Rechtswirksamkeit des Förderungsvertrags unter Erfüllung der Auszahlungsbedingungen abgerufen werden und können weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.
Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen können über zugesagte Mittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf eine andere Weise verfügen.
Nach §§ 25a iVm 24 Abs. 3 KOG ist regelmäßig über den Verlauf des Projektes zu berichten. Diese Berichtspflicht umfasst jedenfalls eine Meldung des Projektbeginns, einen Projektbericht nach der ersten Hälfte der Projektdauer, die Vorlage des Belegs über die bis dahin erzielten validen Downloads und einen Projektbericht nach Abschluss des Projektes samt eines Nachweises der im Förderungszeitraum erzielten validen Downloads sowie der tatsächlichen Erscheinungshäufigkeit und durchschnittlichen Dauer. Außerdem ist die RTR-GmbH über jede wesentliche Veränderung des Projektes unverzüglich zu informieren.
Die Verwendung der Mittel kann von der RTR-GmbH oder dem von ihr damit betrauten Dritten gemäß § 24 Abs. 5 KOG laufend überprüft werden. Der RTR‑GmbH oder dem von ihr damit betrauten Dritten sind hierzu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
Über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel sind genaue Aufzeichnungen zu führen und diese der RTR-GmbH binnen vier Monaten nach Ende des bekanntgegebenen Projektendes mittels des zur Verfügung gestellten Endberichtformulars zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind von der RTR-GmbH abzuerkennen und zurückzufordern und vom Förderungsnehmer bzw. von der Förderungsnehmerin zurückzuzahlen. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nicht binnen offener Frist, kann die RTR-GmbH die gesamte Förderung – nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Förderungsnehmer bzw. an die Förderungsnehmerin zur Nachreichung der Unterlagen –aberkennen und bereits ausbezahlte Förderungssummen zurückfordern Solange der Endkostenstand und die für die Endkostenkontrolle erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der o.a. Frist nicht vorgelegt wurden, ist die Gewährung einer weiteren Förderung der Produktion von Audio-Podcasts des betroffenen Förderungsnehmers bzw. der betroffenen Förderungsnehmerin nicht möglich.
Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand, Belegen (insbesondere Rechnungen, Zahlungsnachweise und Jahreslohnkonten) und einer Rechnungs- und Zahlungsnachweisübersicht. Bei Investitionen ist das Anlagebuchblatt vorzulegen, aus welchem der Anschaffungszeitpunkt, die Abschreibungsbeträge und die Nutzungsdauer hervorgehen. Zusätzlich können auch Saldenlisten, Kontoblätter oder Einzelbuchungsnachweise als Nachweis für die Erfassung in den Büchern der Gesellschaft angefordert werden. Rechnungen und Zahlungsbelege müssen einen eindeutig nachvollziehbaren Verwendungszweck aufweisen. Die Rechnungen oder Honorarnoten sind mit einem eindeutigen – die tatsächliche Bezahlung bestätigenden – Zahlungsnachweis einzureichen.
Die RTR-GmbH ist zur Auflösung des Förderungsvertrages berechtigt, wobei bereits ausgezahlte Förderungsbeträge über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen sind, wenn
Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 Prozent pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode verzinst. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird der Zinssatz der Europäischen Union herangezogen.
Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festgesetzt. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen sind verpflichtet, nach Fertigstellung und Abrechnung des geförderten Vorhabens nicht verbrauchte Fördermittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen.
Rückzahlungspflichtige, nicht verbrauchte Fördermittel liegen dann vor, wenn die vertraglich vereinbarten Kosten unterschritten werden und die aliquot gekürzte Förderungssumme jenen Betrag unterschreitet, der den bereits zur Auszahlung gebrachten Fördermitteln entspricht.
Folgende Teile werden dem Vertrag zu Grunde gelegt:
Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:
Sollten einzelne Bestimmungen eines auf Grundlage dieser Richtlinien geschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Förderung gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der RTR-GmbH als vereinbart, wobei es der RTR-GmbH vorbehalten bleibt, den Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin auch an seinem oder ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen nehmen zur Kenntnis, dass die Verwendung der bei der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrags bekanntwerdenden personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der RTR-GmbH gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, oder sonst zur Erfüllung des Förderungsvertrages durch die RTR-GmbH oder einen Beauftragten erforderlich ist und stimmt dieser Verwendung iSd Art. 6 DSGVO auch ausdrücklich zu.
Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen sind insbesondere damit einverstanden, dass die RTR-GmbH sämtliche personen- und/oder projektbezogene Daten an den Fachbeirat übermittelt. Ebenso sind sie damit einverstanden, dass personen- und/oder projektbezogene Daten in für die nach dem Förderungsvertrag zu erfolgenden Überprüfungen im erforderlichen Ausmaß an eventuell beizuziehende Dritte, wie z.B. Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen, übermittelt werden können.
Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen sind ebenso damit einverstanden, dass die RTR-GmbH zur Überprüfung der Einreichungsunterlagen projekt- sowie personenbezogene Daten insbesondere mit weiteren beteiligten Förderungsinstitutionen austauscht.
Ferner nehmen Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs.1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 in der jeweils gültigen Fassung) und gemäß § 23 Abs. 4 KOG dem Bundeskanzler übermittelt bzw. offengelegt werden müssen. Auf Mitteilungen nach dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, wird hingewiesen.
Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen sind auch mit der Datenweitergabe bzw. Datenveröffentlichung zur Erfüllung sonstiger gesetzlich vorgesehener Informations- und Veröffentlichungspflichten einverstanden.
Weiters wird die RTR-GmbH ermächtigt, personen- und projektbezogene Daten in einem dem öffentlichen Informationsbedürfnis dienlichen Ausmaß (z.B. Name des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin, Förderungshöhe, Projektart samt Titel, Kurzinhalt etc.) zu veröffentlichen.
Gemäß § 23 Abs. 1 KOG hat die Erstellung der Richtlinien über die Gewährung von Mitteln im Einvernehmen mit der KommAustria und dem Bundeskanzler zu erfolgen.
Gemäß Artikel 6 De-minimis-Beihilfen-VO sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sämtliche mit den gewährten De-minimis-Beihilfen zusammenhängenden Informationen zu sammeln und zu registrieren, sowie zehn Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat hat der Europäischen Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder seiner von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen zu übermitteln, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Verordnung eingehalten wurde.
Diese Richtlinien treten am 20.08.2024 in Kraft und sind auf jene Anträge anzuwenden, die am Tag des Inkrafttretens und danach bei der RTR‑GmbH eingelangt sind. Die gegenständlichen Richtlinien bleiben bis längstens 31.12.2026 in Geltung.
Wien, am 20.08.2024
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Wolfgang Struber
Geschäftsführer Fachbereich Medien