• Bereich
    Förderungen
  • Datum
    20.08.2024
  • Kategorie
    Richtlinien
  • Einreichfrist
    20.08.2024

Richtlinien über die Vergabe von Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio- Podcasts 2024 (De-minimis-Beihilfe)

Gemäß § 25a iVm §  21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 sowie § 25 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 90/2024, macht die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien und mit der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) folgende Richtlinien über die Gewährung von Mitteln zur Produktion von Audio Podcasts bekannt.

Die Richtlinien stehen am Seitenende zum Download zur Verfügung.

 

Inhaltsverzeichnis

     

    1. Ziele

    Die Förderung ist gemäß § 25a Abs. 1 KOG zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung eingerichtet. Die Förderung soll zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Angebots in Österreich und zur Stärkung des demokratischen Verständnisses und des verantwortungsvollen und von gegenseitigem Respekt getragenen gesellschaftspolitischen Diskurses beitragen.

    2. Rechtsgrundlagen

    Die vorliegenden, auf Grundlage von § 25a iVm § 23 Abs. 1 KOG erstellten Richtlinien dienen der Durchführung und Abwicklung der Gewährung von Mitteln aus der „Förderung der Produktion von Audio-Podcasts“ gemäß § 25a KOG.

    Diese Förderung unterliegt den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (im Folgenden: De-minimis-Beihilfen-VO), ABl. L 352 vom 24.12.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13.12.2023, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 15.12.2023.

    3. Ausschluss des Rechtsanspruchs

    Die Entscheidung über die Zuerkennung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch (§ 25a Abs. 3 iVm § 23 Abs. 3 KOG).

    4. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

    (1)Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Förderungsvergabe nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 5 KOG und nach diesen Richtlinien müssen erfüllt werden.

    (2)Für eine Förderung kommen natürliche oder juristische Personen in Betracht, die spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung eine Niederlassung oder eine Zweigniederlassung in Österreich vorweisen können und zwar unabhängig von deren Wohnsitz bzw. Firmenstandort, solange dieser innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) liegt.

    (3)Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss eine zumindest einjährige tatsächliche und regelmäßige, einschlägige Geschäftstätigkeit vorliegen und der RTR-GmbH glaubhaft gemacht werden, dass aufgrund einer realistischen Einschätzung der künftigen Erträge und Aufwendungen eine positive Fortbestandsprognose hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit und Lebensfähigkeit des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

    (4)Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen haben zu bestätigen, dass sie, in Anlehnung an den Ehrencodex des Österreichischen Presserats, die „Grundsätze für die publizistische Arbeit“ respektieren (https://www.presserat.at/show_content.php?sid=3).

    (5)Die Finanzierung der eingereichten Produktion muss unter Berücksichtigung der angesuchten Förderung, anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt sein.

    (6)Die zur Förderung eingereichte Produktion hat eine ausreichende Ressourcengrundlage, insbesondere betreffend personeller Ausstattung, aufzuweisen und die zur Durchführung allfällig erforderlichen Rechte und Lizenzen zu belegen.

    (7)Die Fördermittel sind widmungsgemäß, unter sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung zu verwenden und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bzw. einer ordentlichen Unternehmerin sowie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verwalten.

    (8)Die eingereichte Produktion muss eine geplante Fortsetzung eines bereits hergestellten Podcasts sein, der innerhalb der letzten zwölf Monate produziert wurde. Für diese bereits hergestellte Produktion müssen die Schwellenwerte (siehe Pkt. 5.3)  über einen Zeitraum von drei Monaten durch Vorlage der Auswertungen der Österreichischen Auflagenkontrolle (ÖAK) oder anderer gleichwertiger Nachweise, die nach Interactive Advertising Bureau (IAB)-Standard die validen Downloads belegen, nachgewiesen werden.


    4.1 Ausschluss von der Förderung

    Förderungen nach diesen Richtlinien werden nicht an folgende Rechtsträger vergeben:

    1. den Österreichischen Rundfunk (ORF) und seine Tochtergesellschaften sowie alle Unternehmen, an denen diese direkt oder indirekt beteiligt sind;
    2. Politische Parteien im Sinne von § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2022, Gliederungen einer politischen Partei, nahestehende Organisationen im Sinne von § 2 Z 3 PartG und parlamentarische Klubs einschließlich Landtags- und Gemeinderatsklubs sowie Parteiakademien.

    5. Förderungsgegenstand

    5.1 Förderbare Projekte

    Gefördert wird die Produktion neuer Episoden eines bereits bestehenden Audio-Podcasts mit österreichischer und europäischer Prägung aus den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung, um einen medialen gesellschaftspolitischen Diskurs zu unterstützen.

    Der Inhalt des zur Förderung eingereichten Podcasts muss originär (grundlegend neu und eigenständig) produziert werden.


    5.2 Erscheinungshäufigkeit und Mindestdauer

    Förderungswürdige Produktionen müssen folgende Erscheinungshäufigkeit und Mindestminutenanzahlen erreichen:

    1. „Daily Podcasts“:
      Regelmäßige Podcasts mit täglicher Veröffentlichung müssen mindestens 210 Episoden pro Jahr und eine Mindestdauer von durchschnittlich 10 Minuten pro Episode aufweisen.
    2. „Weekly Podcasts“:
      Regelmäßige Podcasts mit wöchentlicher Veröffentlichung müssen mindestens 42 Episoden pro Jahr und eine Mindestdauer von durchschnittlich 30 Minuten pro Episode aufweisen.
    3. „Feature Podcasts“:
      Inhaltlich, thematisch zusammenhängend und in sich abgeschlossene Podcasts (Staffeln) müssen mindestens 6 Episoden und eine Mindestdauer von durchschnittlich 30 Minuten pro Episode aufweisen.

    5.3 Erforderliche Reichweite (Schwellenwerte)

    Die zur Förderung eingereichten Produktionen müssen folgende Abrufzahlen aufweisen:

    1. „Daily und Weekly Podcasts“: durchschnittlich 10.000 Downloads pro Monat;
    2. „Feature Podcasts“: insgesamt 12.000 Downloads.

    Die Abrufzahlen müssen durch Vorlage geeigneter Nachweise, wie die Messung durch Teilnahme an der ÖAK oder durch Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bzw. einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin unter Berücksichtigung der validen Downloads nach IAB-Standard am Ende des Förderzeitraumes im Rahmen der Endabrechnung nachgewiesen werden.


    5.4 Nicht förderbare Projekte

    Nicht förderbar sind:

    1. Produktionen, die bereits vor der Einbringung des Ansuchens begonnen wurden;
    2. Produktionen mit demokratiefeindlichen, gewaltverherrlichenden, verhetzenden oder diskriminierenden Inhalten;
    3. Produktionen hinsichtlich deren Inhalte abgesehen von den Fällen in lit. b und i bis l der begründete Verdacht besteht, dass sie gegen einschlägige medienrechtliche oder urheberrechtliche Bestimmungen österreichischer oder europäischer Rechtsvorschriften verstoßen;
    4. Produktionen aus den Themenbereichen Sport, Unterhaltung, True Crime;
    5. Produktionen mit überwiegend automatisierten KI-generierten Inhalten;
    6. Industrie-, Werbe- oder Imageproduktionen (Corporate-Podcasts);
    7. reine Theater-, Opern- oder Konzertaufnahmen oder sonstige unkommentierte und unbearbeitete Aufzeichnungen;
    8. Produktionen, die aus bereits ausgestrahlten TV- und Hörfunkinhalten oder überwiegend aus sonstigem Archivmaterial hergestellt werden.

    Von der Förderung ausgeschlossen sind Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen, die mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in einem Medium in den beiden dem Förderungsansuchen vorangegangenen Jahren

    1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen haben;
    2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet haben;
    3. wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert haben;
    4. wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt haben.

    6. Förderbare Kosten


    (1)Nachfolgend aufgelistete Kosten sind förderbar:

    1. angemessene Kosten für Personen, welche beim Förderungswerber oder bei der Förderungswerberin direkt angestellt sind;
    2. angemessene Kosten für zugekaufte Personalleistungen für die Gestaltung der Inhalte, dabei handelt es sich um freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder werkvertraglich tätige Personen, welche im Rahmen der Produktion eingesetzt werden. Zugekaufte Personalleistungen aus unternehmensverbundenen Gesellschaften sind förderbar, sofern sie auf Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes zu marktkonformen Preisen erfolgen;
    3. angemessene projektbezogene Sachkosten;
    4. angemessene projektbezogene laufende Kosten;
    5. Investitionskosten in Höhe des anzurechnenden Aufwandes für Abschreibung im Rahmen der Projektlaufzeit;
    6. bis zu 10 % indirekte Kosten der Gesamtkosten des Projekts. Darunter fallen insbesondere nachfolgende Positionen, die nicht nochmals als Einzelpositionen kalkuliert werden dürfen:
    • Vertriebs- und Marketingkosten
    • ÖAK Erhebungskosten
    • allgemeiner Bürobedarf und EDV
    • allgemeine Personalkosten
    • allgemeine Post- und Versanddienste
    • allgemeine Telefonkosten
    • allgemeine Versicherungen
    • allgemeine Verwaltungskosten
    • allgemeine Repräsentationsspesen
    • Aufwendungen für Buchhaltung und Bilanzprüfungen
    • Kosten für Beratungsdienste, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen, Rechtsanwälte oder Rechtanwältinnen, Steuerberater oder Steuerberaterinnen
    • Kosten für ständige Betriebsräumlichkeiten
    • Reisekosten und Aufwendungen, die nicht für die jeweilige Produktion verwendet werden
    • Zinsen und Bankspesen für allgemeine Kredite

    (2)Interne Leistungsverrechnungen, Eigenleistungen müssen in der Kalkulation gekennzeichnet sein und sind Vertragsbestandteil. Diese können bei der Endabrechnung nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann erhöht werden, wenn sie zuvor angezeigt und von der RTR-GmbH genehmigt wurden.

    (3)Personalkosten müssen mit den steuer-, lohn-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen oder kollektivvertraglichen Regelungen sowie allenfalls branchenüblichen Vereinbarungen oder Richtlinien in Einklang stehen. Förderbare Kosten sind bereits bei der Erstellung des Ansuchens schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Unterlagen, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen. Personalkosten sind mittels prozentualer Zuordnung zum jeweiligen Inhalt im Sinne der Kostenrechnung darzulegen.

    (4)Es werden nur jene Kosten als förderbare Kosten anerkannt, die nach der Einbringung des Ansuchens entstehen.

    (5)Förderbare Kosten werden im Ausmaß des Nettobetrags, also exklusive Umsatzsteuer, anerkannt. Hat der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein begründetes Ansuchen auf die Einbeziehung der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer in die Kosten der Inhalte gestellt, kann die Umsatzsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

    (6)Kosten für die Einbringung eines Förderungsansuchens oder sonstige Kosten, welche keinen Zusammenhang mit dem eingereichten Projekt aufweisen, oder bereits durch die pauschalierten indirekten Kosten abgedeckt sind, können nicht berücksichtigt werden.

    (7)Bei der Bestimmung der förderbaren Kosten ist auf eine widmungsgemäße, sparsame und zweckmäßige Wirtschaftsführung besonders Bedacht zu nehmen.

    7. Förderhöhen, Fördergrenzen, Kumulierungsvorschriften

    (1)Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die förderbaren Kosten werden durch die RTR-GmbH ermittelt, wobei die Förderung nicht mehr als 50 % der anerkannten Gesamtkosten betragen darf.

    (2)Der jährliche Höchstbetrag beträgt für

    • „Daily und Weekly Podcasts“: EUR 50.000,- und
    • „Feature Podcasts“: EUR 25.000,-.

    (3)Eine Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Übersteigt die insgesamt angesuchte Förderungssumme die zur Verfügung stehenden Mittel (Mittelknappheit) gilt, dass bei Förderungswerbern bzw. bei Förderungswerberinnen, die mehrere Ansuchen gestellt haben, jeweils nur so viele Ansuchen berücksichtigt werden, wie es die budgetäre Situation zulässt, im Sinne einer höchstmöglichen Förderung. Dies unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen und in Beratung mit dem Fachbeirat. Eine Priorisierung der Projekte ist im Rahmen des Ansuchens möglich, ist aber für die Förderentscheidung der RTR-GmbH nicht bindend. Darüber hinaus ist auch eine proportionale Kürzung von errechneten Förderbeträgen zulässig.  

    (4)Nach der De-minimis-Beihilfen-VO darf die Gesamtsumme von De-Minimis-Beihilfen die dem Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin bzw. Unternehmen, die mit dem Förderungswerber bzw. mit der Förderungswerberin gemeinsam als „ein einziges Unternehmen“ im Sinne von Art 2 Abs. 2 De-minimis-Beihilfen-VO zu qualifizieren sind, in einem Zeitraum von drei Jahren EUR 300.000,- nicht übersteigen.

    Überstiege der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen den Höchstbetrag von EUR 300.000,- im genannten Zeitraum, so kann nach der De-minimis-Beihilfen-VO nur für den Teil, der nicht die Höchstgrenze übersteigt, eine Förderung gewährt bzw. ausbezahlt werden, widrigenfalls ist der darüber hinausgehende Betrag zurückzuzahlen (siehe Pkt. 11.1 dieser Richtlinien).

    (5)Für die Kosten des eingereichten geförderten Projekts dürfen keine anderen Förderungen aus Bundesmitteln bezogen werden (Doppelförderungsverbot). Die Förderung eines eingereichten Projekts ist daher insbesondere insoweit ausgeschlossen, als dessen Kosten teilweise oder gänzlich mit anderen von der RTR-GmbH oder der KommAustria zu verwaltenden Mitteln gefördert werden.

    (6) Nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und werden im darauffolgenden Kalenderjahr vergeben.

    8. Verfahren

    8.1 Zeitpunkt des Ansuchens

    Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind bei der RTR-GmbH bis zum 30.09. eines jeden Jahres einzubringen. Termine samt den damit verbundenen Fristen werden rechtzeitig auf der Website der RTR-GmbH bekanntgegeben.


    8.2 Förderungszeitraum

    Der Förderungszeitraum von Projekten beträgt maximal 12 Monate.


    8.3 Einbringung des Ansuchens

     (1)Förderungsansuchen sind ausschließlich online über die im eRTR-Portal der RTR-GmbH zur Verfügung gestellten Formulare nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen zu erstellen, sämtliche erforderliche Angaben auszufüllen und Erklärungen abzugeben. Informationen für die erstmalige Registrierung sind unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung veröffentlicht.

    (2)Das vollständig ausgefüllte Ansuchen ist von einer für den Förderungswerber bzw. für die Förderungswerberin zeichnungsberechtigten Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, iVm Art. 3 Z 12 eIDAS-VO Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015 zu versehen.

    (3)Ein Ansuchen gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens zum Fördertermin bis 23:59 Uhr über das eRTR Portal und mit qualifizierter elektronischer Signatur eingebracht wurde.


    8.4 Notwendige Unterlagen und Angaben

     (1)Das Ansuchen hat geeignete Angaben und Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien zu enthalten, wobei die RTR-GmbH bis zur Genehmigung der Endabrechnung jederzeit ergänzende Unterlagen und Informationen einholen und anfordern kann, insbesondere:

    1. Angaben über den Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin (Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Meldezettel bei Einzelunternehmen, Vereinsregisterauszug);
    2. ein vollständiges Organigramm, welches einen etwaigen Unternehmensverbund (im Sinne von § 244 UGB) vollständig abbildet;
    3. Angabe über sämtliche innerhalb von drei Jahren beantragter bzw. erhaltener De-minimis-Beihilfen und eine Erklärung, dass der Gesamtbetrag an De-minimis-Beihilfen, den der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin bzw. die Unternehmen, die mit dem Förderungswerber bzw. mit der Förderungswerberin gemeinsam als „ein einziges Unternehmen“ zu qualifizieren sind, erhalten haben, den Höchstbetrag von insgesamt EUR 300.000,- im Zeitraum der drei letzten Jahre nicht überschreitet;
    4. Erklärung, dass eine einjährige tatsächliche sowie regelmäßige Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde und eine positive Fortbestandsprognose besteht;
    5. Nachweis der regelmäßigen Erfüllung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen, sowie von Beitragsleistungen zur Sozialversicherung (nicht älter als drei Monate);
    6. aktueller Jahresabschluss oder je nach Unternehmensgröße vergleichbare Unterlagen, mit denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im jeweiligen Jahr zu beurteilen ist (bei natürlichen Personen [Einzelunternehmen] Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Ausgaben Rechnung);
    7. aussagekräftige inhaltliche Projektbeschreibung;
    8. Nachweis der Erfüllung der Schwellenwerte der innerhalb der letzten zwölf Monate bereits produzierten Podcasts, durch Vorlage der ÖAK Auswertungen über einen Zeitraum von drei Monaten sowie eine Inhaltsbeschreibung und Übermittlung des Weblinks zum Download der bereits produzierten Episoden.
    9.  Detailkalkulation der Aufwendungen des zu fördernden Projektes;
    10. Investitionsplan und AfA-Plan;
    11. Finanzierungsplan;
    12. Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung des Projektes unter Berücksichtigung der angesuchten Förderung, anderer Zuschüsse und Finanzierungen;
    13. Angaben zum Förderungszeitraum;
    14. Angaben zur Erscheinungshäufigkeit und zur Dauer der einzelnen Produktion(en) (Minutenanzahl);
    15. Erklärung, dass ein Ansuchen um andere Förderungen aus Bundesmitteln für das nach diesen Richtlinien zu fördernde Projekt nicht eingebracht wurde;
    16. Angaben über sonstige für das gegenständlich zu fördernde Projekt von staatlichen Stellen angesuchte und/oder bezogene Beihilfen.

    (2)Bei unvollständigen Ansuchen wird der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen. Erfolgt diese Ergänzung nicht fristgerecht, so wird das unvollständige Ansuchen bei der Vergabe von Förderungen nicht berücksichtigt. Nachreichungen nach Ablauf der gesetzten Frist werden nicht akzeptiert.


    8.5 Förderentscheidungen

     (1)Die RTR-GmbH entscheidet über vollständige und rechtzeitig eingebrachte Förderungsansuchen nach Stellungnahme des Fachbeirats grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Termins für die Einbringung der Förderungsansuchen (siehe Pkt. 8.1). Von der Förderungsentscheidung wird jeder Förderungswerber bzw. jede Förderungswerberin schriftlich informiert. Unabhängig von der Erfüllung der Förderungskriterien dieser Richtlinien kann die RTR-GmbH Förderungsansuchen mangels ausreichender Budgetmittel ganz oder teilweise ablehnen. 

    (2)Für den Fall, dass dem Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin, aus welchem Grund immer, keine Fördermittel zuerkannt oder einmal gewährte Fördermittel widerrufen werden, bleiben die Unterlagen in der Verfügungsgewalt der RTR-GmbH. Die RTR-GmbH wird die Unterlagen längstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung zum Förderungswerber bzw. zur Förderungswerberin oder bis zum Ablauf der für die RTR-GmbH geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Unterlagen als Beweis benötigt werden, aufbewahren.

    (3)Sämtliche Benachrichtigungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Förderungszusage und dem Förderungsvertrag werden dem Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin von der RTR-GmbH elektronisch zugestellt. Nur in dem Fall, dass die Zustellung auf dem elektronischen Übermittlungsweg nicht möglich ist, wird eine andere rechtsverbindliche Zustellungsart gewählt.


    8.6 Vertragsabschluss

     (1)Der Förderungsvertrag kommt mit Zustellung der Förderungszusage zustande, wenn der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Förderungszusage schriftlich widerspricht. 

    (2)Diese Förderungszusage enthält den Förderungszeitraum, die Höhe der zugesprochenen Förderung sowie allfällige, vom Förderungsansuchen abweichende oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen. Der Förderungsvertrag wird unter der Bedingung des Nachweises der für eine Förderung erforderlichen validen Downloads sowie der Mindesterscheinungsanzahl und durchschnittlichen Mindestdauer geschlossen, deren Vorliegen mit der Endabrechnung nachzuweisen ist. 

    (3)Wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, kann die RTR-GmbH jederzeit schriftlich neue oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen. 

    (4)Der Förderungsvertrag und sämtliche Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen des Förderungsvertrags. 

    (5)Im Falle einer Zurückweisung oder einer Ablehnung des Ansuchens wird der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin über die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden Richtlinienbestimmungen schriftlich informiert.


    8.7 Durchführung der Produktion vor Vertragsabschluss

    Beginnt der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin mit der Durchführung des zu fördernden Vorhabens schon vor Wirksamwerden des Förderungsvertrags, erfolgt dies auf sein oder ihr alleiniges Risiko. Der RTR-GmbH erwachsen dadurch keine wie auch immer gearteten Verpflichtungen.


    9.  Auszahlung

    Zuerkannte Fördermittel werden in der Regel in drei Teilbeträgen ausbezahlt:

    • 1/3 nach Zuerkennung der Förderung auf das der RTR-GmbH bekannt gemachte Konto.
    • 1/3 nach unaufgeforderter Übermittlung der in diesem Zeitraum erreichten validen Downloads nach der ersten Hälfte der Projektdauer. Wird dieser Berichtspflicht (siehe Pkt. 10.1) nicht rechtzeitig nachgekommen oder unterschreiten die validen Downloads die erforderlichen Schwellenwerte gemäß Punkt 5.3. der Richtlinien, entfällt diese Vorauszahlung.
    • 1/3 binnen vier Monaten nach Projektende sowie geprüfter Endabrechnung und Erfüllung der vertraglich vereinbarten Bedingungen der Produktion. Wurde die im vorstehenden Absatz angeführte zweite Vorauszahlung zur Hälfte der Projektdauer nicht gewährt, werden 2/3 der Förderung ausbezahlt.

    9.1 Kostenüberschreitungen und Kostenunterschreitungen

    Überschreiten die tatsächlichen Kosten des Projektes die im Förderungsvertrag vereinbarten Kosten, so hat der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin keinen Anspruch auf Erhöhung der Fördermittel. Sämtliche Mehrausgaben sind vom Förderungsnehmer bzw. von der Förderungsnehmerin zu tragen. Etwaige als möglich vorauszusehende oder tatsächlich eingetretene Kostenüberschreitungen sind der RTR-GmbH unverzüglich zu melden. Unterschreiten die tatsächlichen Kosten des Projektes die im Förderungsvertrag vereinbarten Kosten, verringert sich die Höhe des Förderungsanspruchs aliquot.


    9.2 Nachweis der Erscheinungshäufigkeit und der durchschnittlichen Mindestminutenanzahl sowie der validen Downloadzahlen

    Die Förderungsvoraussetzungen gemäß Punkt 5.2 und 5.3. dieser Richtlinien sind durch aussagekräftige Belege nachzuweisen. Hinsichtlich der validen Downloads sind diese beispielsweise anhand der Messung durch Teilnahme an der ÖAK oder durch Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bzw. einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin, unter Berücksichtigung der validen Downloads nach IAB Standard, zu belegen.


    9.3 Absolute Verfallsfrist

    Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinien sind Zahlungen und Ansprüche des Förderungsnehmers oder der Förderungsnehmerin verfallen, welche nicht binnen drei Jahren ab Rechtswirksamkeit des Förderungsvertrags unter Erfüllung der Auszahlungsbedingungen abgerufen werden und können weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.


    9.4 Verpfändungs- und Abtretungsverbot

    Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen können über zugesagte Mittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf eine andere Weise verfügen.

    10. Berichtspflichten, Kontrolle und Endabrechnung

    10.1 Regelmäßige Berichtspflicht und Meldepflicht von Änderungen

    Nach §§ 25a iVm 24 Abs. 3 KOG ist regelmäßig über den Verlauf des Projektes zu berichten. Diese Berichtspflicht umfasst jedenfalls eine Meldung des Projektbeginns, einen Projektbericht nach der ersten Hälfte der Projektdauer, die Vorlage des Belegs über die bis dahin erzielten validen Downloads und einen Projektbericht nach Abschluss des Projektes samt eines Nachweises der im Förderungszeitraum erzielten validen Downloads sowie der tatsächlichen Erscheinungshäufigkeit und durchschnittlichen Dauer. Außerdem ist die RTR-GmbH über jede wesentliche Veränderung des Projektes unverzüglich zu informieren.


    10.2 Kontrolle

    Die Verwendung der Mittel kann von der RTR-GmbH oder dem von ihr damit betrauten Dritten gemäß § 24 Abs. 5 KOG laufend überprüft werden. Der RTR‑GmbH oder dem von ihr damit betrauten Dritten sind hierzu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.


    10.3 Endabrechnung

     Über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel sind genaue Aufzeichnungen zu führen und diese der RTR-GmbH binnen vier Monaten nach Ende des bekanntgegebenen Projektendes mittels des zur Verfügung gestellten Endberichtformulars zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind von der RTR-GmbH abzuerkennen und zurückzufordern und vom Förderungsnehmer bzw. von der Förderungsnehmerin zurückzuzahlen. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nicht binnen offener Frist, kann die RTR-GmbH die  gesamte Förderung – nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Förderungsnehmer bzw. an die Förderungsnehmerin zur Nachreichung der Unterlagen –aberkennen und bereits ausbezahlte Förderungssummen zurückfordern Solange der Endkostenstand und die für die Endkostenkontrolle erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der o.a. Frist nicht vorgelegt wurden, ist die Gewährung einer weiteren Förderung der Produktion von Audio-Podcasts des betroffenen Förderungsnehmers bzw. der betroffenen Förderungsnehmerin nicht möglich.

    Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand, Belegen (insbesondere Rechnungen, Zahlungsnachweise und Jahreslohnkonten) und einer Rechnungs- und Zahlungsnachweisübersicht. Bei Investitionen ist das Anlagebuchblatt vorzulegen, aus welchem der Anschaffungszeitpunkt, die Abschreibungsbeträge und die Nutzungsdauer hervorgehen. Zusätzlich können auch Saldenlisten, Kontoblätter oder Einzelbuchungsnachweise als Nachweis für die Erfassung in den Büchern der Gesellschaft angefordert werden. Rechnungen und Zahlungsbelege müssen einen eindeutig nachvollziehbaren Verwendungszweck aufweisen. Die Rechnungen oder Honorarnoten sind mit einem eindeutigen – die tatsächliche Bezahlung bestätigenden – Zahlungsnachweis einzureichen.

    1. Weiters sind von den geförderten Produktionen Belegexemplare zum Download zum Zweck der Archivierung zu übermitteln. 
    2. Die auf der Website der RTR-GmbH oder im eRTR-Portal abrufbare Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und der Endkostenabrechnung ist vom Förderungswerber bzw. von der Förderungswerberin der Endkostenabrechnung unterschriftlich beizulegen.
    3. Weiters sind die in den letzten drei Jahren bezogenen De-Minimis-Beihilfen, sowohl die des Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin als auch die der Unternehmen, die mit dem Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin gemeinsam als „ein einziges Unternehmen“ zu qualifizieren sind, aufzulisten und die zur Verfügung gestellte Erklärung über die Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen (siehe Pkt. 7.4) unterschriftlich beizulegen.
    4. Wird der Nachweis zu den förderbaren Kosten nicht erbracht oder sind Nachweise oder gegenüber der RTR-GmbH abgegebene Erklärungen selbst nach einer Aufforderung der RTR-GmbH zur Aufklärung widersprüchlich oder nicht schlüssig geblieben, können die davon betroffenen Kosten nicht anerkannt werden, sodass sich die Höhe des Auszahlungsbetrags entsprechend reduziert.

    11. Einstellung und Rückforderung der Förderung

    11.1 Einstellung und Rückforderung

    Die RTR-GmbH ist zur Auflösung des Förderungsvertrages berechtigt, wobei bereits ausgezahlte Förderungsbeträge über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen sind, wenn

    1. wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig dargestellt wurden;
    2. eine im Gesetz, den Richtlinien oder dem Förderungsvertrag enthaltene persönliche oder sachliche Voraussetzung nicht erfüllt wurde;
    3. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt wurden, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben war;
    4. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögerten oder unmöglich machten oder dessen Abänderung erfordert hätten, unterblieb;
    5. die Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet wird;
    6. über das Vermögen des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wurde und dadurch insbesondere der Zweck des Förderungsvertrages nicht erreichbar oder gesichert erscheint;
    7. vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert wurden;
    8. die Mittel ganz oder teilweise widmungswidrig oder nicht zur Gänze verwendet wurden;
    9. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt wurde;
    10. das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot nicht eingehalten wurde;
    11. Fördermittel zur Gänze oder teilweise irrtümlich oder sonst entgegen den für diese Mittel geltenden Bestimmungen ausbezahlt wurden;
    12. Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen De-minimis-Fördermittel von mehr als insgesamt EUR 300.000,- in den letzten drei Jahren ab der Gewährung der Förderung in Anspruch genommen haben;
    13. für das geförderte Projekt Förderungen aus Bundesmitteln, der RTR-GmbH oder der KommAustria bezogen wurden (Doppelförderungsverbot),
    14. sonstige wichtige Gründe vorliegen, die eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.

    11.2 Zinsen

    Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 Prozent pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode verzinst. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird der Zinssatz der Europäischen Union herangezogen.

    Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festgesetzt. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

    Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen sind verpflichtet, nach Fertigstellung und Abrechnung des geförderten Vorhabens nicht verbrauchte Fördermittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen.

    Rückzahlungspflichtige, nicht verbrauchte Fördermittel liegen dann vor, wenn die vertraglich vereinbarten Kosten unterschritten werden und die aliquot gekürzte Förderungssumme jenen Betrag unterschreitet, der den bereits zur Auszahlung gebrachten Fördermitteln entspricht.

    12. Vertragsmodalitäten

    12.1 Grundlagen

    Folgende Teile werden dem Vertrag zu Grunde gelegt:

    1. die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
    2. die gegenständlichen Förderrichtlinien,
    3. das Förderungsansuchen samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderungsprojekts sowie dem Schriftverkehr (allfälligen Ergänzungen),
    4. die Förderungsentscheidung.

    Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:

    1. die Förderungsentscheidung,
    2. der Förderungsvertrag,
    3. die gegenständlichen Förderungsrichtlinien,
    4. die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen.

    12.2 Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen eines auf Grundlage dieser Richtlinien geschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt.

    An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


    12.3 Gerichtsstand

    Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Förderung gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der RTR-GmbH als vereinbart, wobei es der RTR-GmbH vorbehalten bleibt, den Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin auch an seinem oder ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

    13. Datenschutz und Datenverwendung

    Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen nehmen zur Kenntnis, dass die Verwendung der bei der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrags bekanntwerdenden personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der RTR-GmbH gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, oder sonst zur Erfüllung des Förderungsvertrages durch die RTR-GmbH oder einen Beauftragten erforderlich ist und stimmt dieser Verwendung iSd Art. 6 DSGVO auch ausdrücklich zu.

    Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen sind insbesondere damit einverstanden, dass die RTR-GmbH sämtliche personen- und/oder projektbezogene Daten an den Fachbeirat übermittelt. Ebenso sind sie damit einverstanden, dass personen- und/oder projektbezogene Daten in für die nach dem Förderungsvertrag zu erfolgenden Überprüfungen im erforderlichen Ausmaß an eventuell beizuziehende Dritte, wie z.B. Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen, übermittelt werden können.

    Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen sind ebenso damit einverstanden, dass die RTR-GmbH zur Überprüfung der Einreichungsunterlagen projekt- sowie personenbezogene Daten insbesondere mit weiteren beteiligten Förderungsinstitutionen austauscht.

    Ferner nehmen Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs.1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 in der jeweils gültigen Fassung) und gemäß § 23 Abs. 4 KOG dem Bundeskanzler übermittelt bzw. offengelegt werden müssen. Auf Mitteilungen nach dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, wird hingewiesen.

    Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen sind auch mit der Datenweitergabe bzw. Datenveröffentlichung zur Erfüllung sonstiger gesetzlich vorgesehener Informations- und Veröffentlichungspflichten einverstanden.

    Weiters wird die RTR-GmbH ermächtigt, personen- und projektbezogene Daten in einem dem öffentlichen Informationsbedürfnis dienlichen Ausmaß (z.B. Name des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin, Förderungshöhe, Projektart samt Titel, Kurzinhalt etc.) zu veröffentlichen.


    14. Schlussbestimmungen

    Gemäß § 23 Abs. 1 KOG hat die Erstellung der Richtlinien über die Gewährung von Mitteln im Einvernehmen mit der KommAustria und dem Bundeskanzler zu erfolgen.

    Gemäß Artikel 6 De-minimis-Beihilfen-VO sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sämtliche mit den gewährten De-minimis-Beihilfen zusammenhängenden Informationen zu sammeln und zu registrieren, sowie zehn Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat hat der Europäischen Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder seiner von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen zu übermitteln, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Verordnung eingehalten wurde.

    Diese Richtlinien treten am 20.08.2024 in Kraft und sind auf jene Anträge anzuwenden, die am Tag des Inkrafttretens und danach bei der RTR‑GmbH eingelangt sind. Die gegenständlichen Richtlinien bleiben bis längstens 31.12.2026 in Geltung.

     

    Wien, am 20.08.2024

    Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH 

    Mag. Wolfgang Struber
    Geschäftsführer Fachbereich Medien

    Gerne halten wir Sie am Laufenden!

    Ich stimme der Verarbeitung meiner hier angegebenen E-Mail-Adresse laut den Bestimmungen zum Datenschutz ausdrücklich zu. Diese Zustimmung kann ich jederzeit widerrufen.