Für die Vergabe von Mitteln des Digitalisierungsfonds zur Förderung der Einführung des DAB+ Regelbetriebes wurden von der RTR-GmbH am 07.05.2021 Richtlinien erlassen. Diese treten mit dem 27.02.2021 in Kraft und bleiben bis 31.12.2021 in Geltung.
Gemäß § 23 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 10/2021, macht die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) folgende Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem Digitalisierungsfonds gemäß §§ 21 ff. KOG bekannt.
Diese Förderung unterliegt den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L352 vom 24.12.2013, S.0001 (De-minimis-VO – geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L215 vom 07.07.2020, S.0003). Nach der De-minimis-Regelung gelten Förderungsbeträge bis insgesamt EUR 200.000,-, die einem Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewährt werden, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Art. 108 Absatz 3 AEUV.
1.1. Der Digitalisierungsfonds ist gemäß § 21 Abs. 1 KOG zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen eingerichtet. Ziele und Grundlagen des Digitalisierungsfonds orientieren sich an den Intentionen des Aktionsplans eEurope 2005, wonach der Übergang zum Digitalfernsehen beschleunigt werden soll. Der Fonds dient der Erneuerung und Stärkung aller Plattformen für die Übertragung von Rundfunk als besonderen Teil der Kommunikationsinfrastruktur unter Berücksichtigung der zentralen Rolle des Rundfunks in der modernen demokratischen Gesellschaft.
1.2. Die Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderen Mediendiensten vom 26.04.2017, KOA 4.000/17-008 (Digitalisierungskonzept 2017), § 1, statuiert als Ziel die Digitalisierung des Hörfunks.
1.3. Diese Richtlinien treffen nähere Bestimmungen für die Vergabe von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds für Zwecke nach § 22 Z 7 iVm Z 5 KOG. Sie betreffen nicht den nach § 22 Z 9 KOG aus dem Digitalisierungsfonds zu bestreitenden Aufwand der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts sowie die Fälle, in denen die RTR-GmbH für bestimmte Zwecke des § 22 KOG selbst Auftraggeber ist. Die Richtlinien über die Förderung von Projekten durch den Digitalisierungsfonds vom 18.11.2013, GZ DFRIL0001-0009/2005, betreffend Förderungszwecke nach § 22 KOG, bleiben unberührt.
1.4. Der Förderungswerber sowie das Projekt müssen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Förderungsvergabe nach § 24 KOG und nach diesen Richtlinien erfüllen. Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch (§ 23 Abs. 3 KOG).
1.5. Die dem Digitalisierungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel können höchstens im Ausmaß von EUR 200.000,- pro Veranstalter und Programm für Zwecke gemäß § 22 Z 4 KOG nach Maßgabe dieser Richtlinien und im Einklang mit dem geltenden Digitalisierungskonzept und dem Konzept für die Mittelvergabe aus dem Digitalisierungsfonds der RTR-GmbH für den Zeitraum 2017 bis 2020 vergeben werden.
2.1. Eine Förderung aus dem Digitalisierungsfonds zu Zwecken nach § 22 Z 7 iVm Z 5 KOG kann von der RTR-GmbH für Veranstalter von DAB+ Hörfunkprogrammen gewährt werden.
2.2. Der Sitz bzw. Wohnsitz des Förderungswerbers muss im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen (§ 24 Abs. 4 KOG).
2.3. Nach der De-minimis-VO darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 200.000,- nicht übersteigen.
2.4. Vor Gewährung der Beihilfe hat der Förderungswerber schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr beantragt bzw. erhalten hat. Die RTR-GmbH gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, wenn sie sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Förderungswerber in Österreich in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von EUR 200.000,- nicht überschreitet und eine entsprechende Erklärung des Förderungswerbers erhalten hat.
2.5. Übersteigt der Förderungsgesamtbetrag den Höchstbetrag von EUR 200.000,- im genannten Zeitraum, so kann nach der De-minimis-VO der Rechtsvorteil der Verordnung nur für den Bruchteil des Förderungsbetrages in Anspruch genommen werden, der den Höchstbetrag nicht überschreitet. Die Förderung kann in diesem Fall nur für den Bruchteil des Förderungsbetrages gewährt bzw. ausbezahlt werden, der den Höchstbetrag nicht überschreitet bzw. entstehen Rückzahlungsverpflichtungen gem. Pkt. 6.5. dieser Richtlinien.
2.6. De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Die Förderung kann in diesem Fall nicht gewährt bzw. ausbezahlt werden bzw. entstehen Rückzahlungsverpflichtungen gem. Pkt. 6.5. dieser Richtlinien.
2.7. Für die Kosten des eingereichten geförderten Projekts aus dem Digitalisierungsfonds nach § 23 Abs. 3 KOG dürfen keine anderen Förderungen aus Bundesmitteln bezogen werden.
2.8. Der Förderungswerber hat die Mittel widmungsgemäß, unter sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung zu verwenden. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen.
2.9. Der Förderungswerber darf über zugesagte Mittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügen.
3.1. Für folgende Kosten kann eine Förderung aus dem Digitalisierungsfonds vergeben werden:
Planungs-, Anschaffungs- und Errichtungskosten für technische Infrastruktur (Kosten der technischen Verbreitung) bzw. der vorgeschriebene Anteil des Entgelts für die Kosten der technischen Verbreitung der Veranstalter von DAB+ Hörfunkprogrammen. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die den Veranstaltern von digital-terrestrischen Hörfunkprogrammen von den Multiplexbetreibern für die technische Verbreitung ihrer Hörfunkprogramme verrechnet werden.
3.2. Die Förderungen werden folgendermaßen beschränkt:
a) Es werden nur jene Kosten als förderbare Kosten anerkannt, die nach Antragstellung entstehen.
b) Es werden nur jene Kosten als förderbare Kosten anerkannt, die bis 31.05.2022 entstehen.
c) Bei der Bestimmung der förderbaren Kosten ist auf eine widmungsgemäße, sparsame und zweckmäßige Wirtschaftsführung besonders Bedacht zu nehmen. Die Förderbeträge dürfen nicht über das Erforderliche hinausgehen.
d) Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse an den Förderungswerber. Die förderbaren Kosten werden durch die RTR-GmbH festgelegt, wobei die Förderung nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten des Förderungswerbers im Förderungszeitraum betragen darf.
e) Die förderbaren Kosten werden nur im Ausmaß des Nettobetrages, also exklusive Umsatzsteuer ersetzt. Sofern der Förderungswerber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können der Förderung auf Antrag die Kosten inklusive der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt werden.
f) Nach der De-minimis-VO darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 200.000,- nicht übersteigen (siehe Pkt. 2.3. – 2.6.). Sollten Kosten geltend gemacht werden, die diesen Betrag übersteigen, nimmt die RTR-GmbH eine entsprechende Kürzung vor.
4.1. Der Antrag hat geeignete Angaben und Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien zu enthalten, insbesondere:
a) Angaben über den Förderungswerber (etwa Firmenwortlaut, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Eigentümerstruktur);
b) Angaben über die geplanten Kosten der technischen Verbreitung;
c) Angaben darüber, welche Kosten als förderbar im Sinne des Pkt. 3.1. angesehen werden und daraus resultierend über die Höhe der beantragten Förderung;
d) Angaben zum Förderungszeitraum;
e) eine Erklärung, dass ein Ansuchen um andere Förderungen aus Bundesmitteln für das nach diesen Richtlinien zu fördernde Projekt nicht gestellt wurde bzw. im Falle der Zusage von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds zurückgezogen wird;
f) Angaben hinsichtlich der Höhe jeder vom betreffenden Förderungswerber in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr beantragten und/oder bezogenen De‑minimis‑Beihilfe;
g) eine Erklärung, dass der erhaltene Gesamtbetrag an De‑minimis‑Beihilfen nicht den festgelegten De-minimis-Höchstbetrag überschreitet;
h) Angaben über sonstige für das gegenständlich zu fördernde Projekt von staatlichen Stellen beantragte und/oder bezogene Beihilfen
4.2. eine Förderung kann nach § 24 Abs. 1 Z 2 KOG nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist bei der Antragstellung nachzuweisen.
4.3. Bei unvollständigen Anträgen wird der Förderungswerber schriftlich eingeladen, die fehlenden Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen. Kommt diese Ergänzung nicht fristgerecht zustande, so wird der unvollständige Antrag bei der Vergabe von Förderungen nicht berücksichtigt.
4.4. Über den Abschluss eines Förderungsvertrages entscheidet die RTR-GmbH nach Maßgabe dieser Richtlinien grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages.
4.5. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Mitteln wird der KommAustria gemäß § 23 Abs. 2 KOG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
4.6. Im Falle einer positiven Entscheidung über einen Antrag erhält der Förderungswerber eine Mitteilung über die Gewährung sowie über die Höhe der vorgesehenen Förderung und alle mit der Förderungszusage verbundenen Auflagen und Bedingungen einschließlich der mit der Gewährung der Förderung verbundenen Verpflichtungen, wie Nachweise und Rückzahlungsverpflichtungen in Form eines Förderungsvertrages. Im Förderungsvertrag sind Auskunftspflichten von Seiten der RTR-GmbH über die Förderungen – insbesondere gegenüber staatlichen und supranationalen Institutionen – zu berücksichtigen.
4.7. Der Förderungsvertrag ist vom Förderungswerber binnen sechs Wochen nach dessen Einlangen beim Förderungswerber unterzeichnet zurückzusenden. Der Antrag gilt als zurückgezogen, wenn der unterzeichnete Vertrag nicht innerhalb dieser Frist an die RTR-GmbH zurückgesendet wird.
4.8. Im Falle einer Ablehnung des Antrages wird der Förderungswerber über die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden Richtlinienbestimmungen schriftlich informiert.
5.1. Der Förderungswerber hat im Förderungsantrag die voraussichtlich im Förderzeitraum anfallenden förderbaren Kosten anzugeben und zu belegen. Die RTR-GmbH überprüft die angegeben Kosten auf ihre Förderwürdigkeit. Gegebenenfalls legt die RTR-GmbH die voraussichtliche Höhe der Förderung für den geförderten Zeitraum fest.
5.2. Die Auszahlung der Förderung erfolgt grundsätzlich in zwei Raten, nämlich die erste Hälfte nach Einlangen des durch den Förderungsnehmer unterfertigten Förderungsvertrages bei der RTR-GmbH und die zweite Hälfte nach Übermittlung des Endberichtes gemäß Pkt. 6.6. sowie nach Prüfung desselben durch die RTR-GmbH. Die Mittelanweisung erfolgt unverzüglich.
5.3. Sofern dies in der Eigenart des geförderten Projektes oder in der Höhe der Förderung begründet ist, kann im Förderungsvertrag auch eine andere Form der Auszahlung vorgesehen werden.
5.4. Überschreiten die tatsächlichen Kosten des Projektes die im Förderungsvertrag vereinbarte Förderungssumme, so hat der Förderungsnehmer keinen Anspruch auf Erhöhung der Förderungsmittel. Sämtliche Mehrausgaben sind vom Förderungsnehmer zu tragen. Er hat etwaige als möglich vorauszusehende oder tatsächlich eingetretene Kostenüberschreitungen der Förderungsgeberin unverzüglich zu melden. Unterschreiten die tatsächlichen Kosten des Projektes die im Förderungsvertrag vereinbarte Förderungssumme, verringert sich die Höhe des Förderungsanspruchs aliquot.
6.1. Nach § 24 Abs. 3 KOG hat der Förderungsnehmer regelmäßig über den Verlauf des Projektes zu berichten. Diese Berichtspflicht umfasst jedenfalls eine Meldung des Projektbeginns sowie einen Projektbericht nach Abschluss des Projektes. Außerdem hat der Förderungswerber über jede wesentliche Veränderung des Projektes zu berichten.
6.2. Nach Ende des geförderten Zeitraumes ist gemäß § 24 Abs. 5 KOG gemeinsam mit dem Projektendbericht die widmungsgemäße und die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Dieser Nachweis hat jedenfalls Kopien der Originalbelege zu umfassen. Die RTR‑GmbH behält es sich dennoch vor, den Förderungsnehmer dazu aufzufordern die Originalbelege vorzulegen, welche nach erfolgter Überprüfung dem Förderungsnehmer zurückgestellt werden. Der Endbericht muss die im Steuerjahr der Gewährung der Förderung sowie die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren bezogenen De‑minimis‑Beihilfen auflisten, sowie eine Erklärung darüber beinhalten.
6.3. Der RTR-GmbH sind auf Anfrage jederzeit Informationen über den Verlauf des Projektes zu erteilen. Der Förderungsvertrag kann die Vorlage eines Berichtes durch den Förderungswerber in regelmäßigen Abständen vorsehen.
6.4. Die Verwendung der Mittel kann von der RTR-GmbH oder dem von ihr damit betrauten Dritten gemäß § 24 Abs. 5 KOG laufend überprüft werden. Der RTR‑GmbH oder dem von ihr damit betrauten Dritten sind hiezu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
6.5. Die RTR-GmbH ist zur Auflösung des Förderungsvertrages berechtigt, wobei darüber hinaus bereits ausgezahlte Förderungsbeträge über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen sind, wenn
a) der Förderungswerber wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig darstellte;
b) eine im Gesetz, den Richtlinien oder dem Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Voraussetzung nicht erfüllt wurde;
c) vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt wurden, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben war;
d) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögerten oder unmöglich machten oder dessen Abänderung erfordert hätten, unterblieb;
e) über das Vermögen des Förderungswerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wurde und dadurch insbesondere der Zweck des Förderungsvertrages nicht erreichbar oder gesichert erscheint;
f) der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
g) die Mittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden;
h) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt wurde;
i) das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde;
j) der Förderungswerber De-minimis-Fördermittel von mehr als insgesamt EUR 200.000,- im Steuerjahr der Gewährung der Förderung sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren in Anspruch nahm und/oder die De-minimis-Beihilfe mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert wurde, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.
6.6. Der Förderungsvertrag kann für den Fall der Rückforderung von gewährten Mitteln, Zinsen im Ausmaß von vier Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpunkt verrechnet, in dem der Grund zur Rückforderung gem. Pkt. 6.5. objektiv eingetreten ist, vorsehen. Überdies kann der Förderungsvertrag für den Fall eines Verzuges bei der Rückforderung der Förderung Verzugszinsen bis zu 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges vorsehen. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
7.1. Gemäß § 23 Abs. 1 KOG hat die Erstellung der Richtlinien über die Gewährung von Mitteln im Einvernehmen mit der KommAustria und dem Bundeskanzler zu erfolgen.
7.2. Gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sämtliche mit den gewährten De-minimis-Beihilfen zusammenhängenden Informationen zu sammeln und zu registrieren, sowie zehn Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat hat der Europäischen Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder seiner von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen zu übermitteln, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Verordnung eingehalten wurde.
7.3. Diese Richtlinien treten am 27.02.2021 in Kraft und sind auf jene Anträge anzuwenden, die am Tag des Inkrafttretens und danach bei der RTR‑GmbH eingelangt sind. Die gegenständlichen Richtlinien bleiben bis 31.12.2021 in Geltung.
Wien, am 07.05.2021
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Oliver Stribl
Geschäftsführer Fachbereich Medien