• Bereich
    Digitalisierungsfonds
  • Datum
    12.12.2024
  • Kategorie
    Richtlinien

Richtlinien über die Vergabe von Mitteln des Digitalisierungsfonds zur Förderung des DAB+ Regelbetriebes 2024 (De-minimis-Beihilfe)

Gemäß § 23 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr.  90/2024, macht die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien und mit der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) folgende Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem Digitalisierungsfonds gemäß §§ 21 ff. KOG bekannt.

Diese Förderung unterliegt der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 15.12.2023: OJL, 2023/2831, 15.12.2023 (De-minimis-VO).

 

1. Ziele und Grundlagen, Grundsätze

1.1 Der Digitalisierungsfonds ist gemäß § 21 Abs. 1 KOG zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen eingerichtet. Der Fonds dient der Erneuerung und Stärkung aller Plattformen für die Übertragung von Rundfunk als besonderen Teil der Kommunikationsinfrastruktur unter Berücksichtigung der zentralen Rolle des Rundfunks in der modernen demokratischen Gesellschaft. 

1.2 Die Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über ein Digitalisierungskonzept zur Einführung, zum Ausbau und zur Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) und anderen Mediendiensten vom 15.06.2021, KOA 4.000/21-017 (Digitalisierungskonzept 2021), statuiert in § 1 als Ziel den Weiterausbau und die Weiterentwicklung der Digitalisierung des Hörfunks. 

1.3 Diese Richtlinien treffen nähere Bestimmungen für die Vergabe von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds für Zwecke nach § 22 Z 7 iVm Z 5 KOG. Sie betreffen nicht den nach § 22 Z 9 KOG aus dem Digitalisierungsfonds zu bestreitenden Aufwand der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts sowie die Fälle, in denen die RTR-GmbH für bestimmte Zwecke des § 22 KOG selbst Auftraggeber ist. Die Richtlinien über die Förderung von Projekten durch den Digitalisierungsfonds vom 18.11.2013, DFRIL0001-0009/2005, betreffend Förderungszwecke nach § 22 Z 1 bis 4, 6 und 8 KOG bleiben unberührt. 

1.4 Förderungswerber:innen sowie die von ihnen eingereichten Projekte müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nach § 24 KOG und nach diesen Richtlinien erfüllen. Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch (§ 23 Abs. 3 KOG).

2. Voraussetzungen und Bedingungen

2.1 Eine Förderung aus dem Digitalisierungsfonds zu Zwecken nach § 22 Z 7 iVm Z 5 KOG kann von der RTR-GmbH nach Maßgabe dieser Richtlinien und im Einklang mit dem geltenden Digitalisierungskonzept für Veranstalter von DAB+ Hörfunkprogrammen gewährt werden. 

2.2 Der Sitz bzw. Wohnsitz von Förderungswerber:innen muss im Inland oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen (§ 24 Abs. 4 KOG). 

2.3 Die einem Unternehmen (bzw. die den Unternehmen, die mit den Förderungswerber:innen als ein einziges Unternehmen zu qualifizieren sind) zugesagten De-minimis-Beihilfen dürfen dabei in einem Zeitraum von drei Jahren (im Sinne eines rollierenden Zeitraums) in Summe maximal EUR 300.000,- betragen, wobei in diese Summe sämtliche dem Unternehmen/der Unternehmensgruppe zugesagten anderen De-minimis-Beihilfen einzurechnen sind. Sollten Kosten geltend gemacht werden, deren Förderung dazu führen würde, dass diese Summe überschritten wird, nimmt die RTR-GmbH auf Grundlage der Angaben der Förderungswerber:innen eine entsprechende Kürzung vor. 

2.4 Vor Erteilung der Förderungszusage haben Förderungswerber:innen schriftlich jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, um die sie oder diejenigen Unternehmen, die mit ihnen als ein einziges Unternehmen zu qualifizieren sind, in den vorangegangenen drei Jahren angesucht haben und die sie oder die genannten Unternehmen erhalten haben. Die RTR-GmbH gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, wenn sie sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der in Österreich erhaltenen De-minimis-Beihilfen in dem betreffenden Zeitraum den Höchstbetrag von EUR 300.000,- nicht überschreitet und die Förderungswerber:in eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. 

2.5 Übersteigt der den Förderungswerber:innen (bzw. der den Unternehmen, die mit ihnen als ein einziges Unternehmen zu qualifizieren sind) bereits gewährte oder zugesagte Förderungsgesamtbetrag den Höchstbetrag von EUR 300.000,- im genannten Zeitraum, so kann nach der De-minimis-VO die Förderung nur für den Teil des Förderungsbetrages in Anspruch genommen werden, der den Höchstbetrag nicht überschreitet ansonsten entstehen Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Pkt. 11 dieser Richtlinien. 

2.6 De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Die Förderung kann in diesem Fall nicht gewährt bzw. ausbezahlt werden bzw. entstehen Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Pkt. 11 dieser Richtlinien. 

2.7 Für die Kosten des für eine Förderung aus dem Digitalisierungsfonds eingereichten Projekts dürfen gemäß § 23 Abs. 3 KOG keine anderen Förderungen aus Bundesmitteln bezogen werden. 

2.8 Förderungswerber:innen haben die Mittel widmungsgemäß, unter sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung zu verwenden. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. 

2.9 Über zugesagte Mittel darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt werden.

3. Zeitpunkt des Ansuchens und Förderungszeitraum

3.1 Ansuchen um Förderung sind bei der RTR-GmbH jeweils bis zum 30.06. und zum 31.12. eines jeden Jahres einzubringen. Die Termine für die Einbringung der Ansuchen samt den damit verbundenen Fristen werden rechtzeitig auf der Website der RTR-GmbH bekanntgegeben. 

3.2 Der Förderungszeitraum ist auf jeweils 12 Monate (ein Jahr) begrenzt.

4. Einbringung des Ansuchens

4.1 Ansuchen sind ausschließlich über die im eRTR-Portal der RTR-GmbH zur Verfügung gestellten Formulare nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen des eRTR- Portals einzubringen und dabei sämtliche erforderlichen Angaben zu erstatten und Erklärungen abzugeben. Informationen für die erstmalige Registrierung sind unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung veröffentlicht. 

4.2 Das vollständige Ansuchen ist von einer für Förderungswerber:innen zeichnungsberechtigten Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 SVG, BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019, iVm Art. 3 Z 12 eIDAS-VO Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015), zu versehen. 

4.3 Ein Ansuchen gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es spätestens am 30.06. bzw. 31.12. jeweils bis 24:00 Uhr über das eRTR-Portal mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen eingebracht wurde. 

4.4 Für den Fall, dass Förderungswerber:innen keine Förderungsmittel zuerkannt oder gewährte Förderungsmittel widerrufen werden, bleiben sämtliche Unterlagen in der Verfügungsgewalt der RTR-GmbH. Die RTR-GmbH wird diese Unterlagen längstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung mit den Förderungswerber:innen oder bis zum Ablauf der für die RTR-GmbH geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Unterlagen und Daten als Beweis benötigt werden, aufbewahren.

5. Förderbare Kosten

5.1 Für folgende Kosten kann eine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden:

  • Einmalige Planungs-, Anschaffungs- und Errichtungskosten für technische Infrastruktur (Kosten der technischen Verbreitung) bzw.
  • Kosten, die den Veranstalter:innen von DAB+ Programmen von Multiplexbetreiber:innen für die technische Verbreitung verrechnet wurden, nicht aber Kosten für die Signalzubringung. 

5.2 Die Förderungen werden folgendermaßen beschränkt:

a) Es werden nur jene Kosten als förderbare Kosten anerkannt, die nach der Einbringung des Ansuchens entstehen.

b) Bei der Bestimmung der förderbaren Kosten ist auf eine widmungsgemäße, sparsame und zweckmäßige Wirtschaftsführung besonders Bedacht zu nehmen. Die Förderbeträge dürfen nicht über das Erforderliche hinausgehen.

c) Die förderbaren Kosten werden nur im Ausmaß des Nettobetrages, also exklusive Umsatzsteuer ersetzt. Sofern Förderungswerber:innen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können der Förderung auf gesondertes Ansuchen die Kosten inklusive Umsatzsteuer zu Grunde gelegt werden.

d) Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse an die Förderungswerber:innen. Die förderbaren Kosten werden durch die RTR- GmbH festgelegt, wobei die Förderquote maximal 50 % der Gesamtkosten im Förderungszeitraum betragen kann.

e) Die höchste Förderquote von maximal 50% gilt für die Kosten der ersten beiden Jahre (24 Monate).Danach verläuft die Förderquote degressiv wie folgt:

  • Im 25. bis zum 36. Fördermonat beläuft sich die Förderquote auf max. 35 %.
  • Im 37. bis zum 42. Fördermonat beläuft sich die Förderquote auf max. 30 %.
  • Im 43. bis zum 48. Fördermonat beläuft sich die Förderquote auf max. 20 %.
  • Im 49. bis zum 54. Fördermonat beläuft sich die Förderquote auf max. 15 %.
  • im 55. bis zum 60. Fördermonat beläuft sich die Förderquote auf max. 10 %.
  • Nach 60 Fördermonaten (5 Jahren) erfolgt keine Förderung mehr. 
1. Förderjahr Fördermonat 1-12 50 %
2. Förderjahr Fördermonat 13-24 50 %
3. Förderjahr Fördermonat 25-36 35 %

4. Förderjahr (1. Hälfte)

4. Förderjahr (2. Hälfte)

Fördermonat 37-42

Fördermonat 43-48

30 %

20 %

5. Förderjahr (1. Hälfte)

5. Förderjahr (2. Hälfte)

Fördermonat 49-54

Fördermonat 55-60

15 %

10 %

6. Förderjahr           0 %

f) Für Ansuchen von Förderungswerber:innen, die bereits Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds im Rahmen der Richtlinien 2018 (DFRIL0001-0001/2018) und 2022 (DFRIL0001-0001/2022) für die Verbreitung eines Programms aufgrund einer Zulassung erhalten haben, werden die bisherigen Förderungszeiträume im Sinne der Degression gemäß lit. e) eingerechnet.
Diese Einrechnung der bisherigen Förderungszeiträume erfolgt insbesondere auch bei folgenden Konstellationen:

Die Zulassung zur Verbreitung eines Programms, die die Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien oder nach den Richtlinien 2018 (DFRIL0001-0001/2018) und 2022 (DFRIL0001-0001/2022) bildet, geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Zulassungsinhaber über.Einem Unternehmen wird im unmittelbaren Anschluss an seine bisherige Zulassung neuerlich die Zulassung erteilt.Einem mit einem Zulassungsinhaber verbundenen Unternehmen wird im unmittelbaren Anschluss an dessen Zulassung die Zulassung erteilt.Eine Prüfung durch die RTR-GmbH ergibt, dass die Förderungswerber:in ihr Ansuchen wissentlich so ausgestaltet hat, dass – obwohl im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die Förderung degressiv ausfallen müsste – bei der Ermittlung der Förderungshöhe keine Degression zugrunde gelegt wird. Eine Förderung erfolgt nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Übersteigt die insgesamt angesuchte und nach Überprüfung zugesagte Förderungssumme die zur Verfügung stehenden Mittel (Mittelknappheit) gilt, dass die RTR-GmbH unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Förderungswerber:innen der Berechnung eine jeweils geringere Förderquote zugrunde legen kann.

6. Einreichunterlagen

6.1 Das Ansuchen hat geeignete Angaben und Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien zu enthalten, insbesondere: 

a) Angaben über Förderungswerber:innen (Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldebestätigung, Firmenwortlaut, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Eigentümer:innenstruktur, Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres inkl. GuV und Lagebericht, vollständiges Organigramm, welches einen etwaigen Unternehmensverbund iSd Art. 2 Z 2 De-minimis-VO vollständig abbildet);

b) den Zulassungsbescheid für digitale Hörfunkprogramme;

c) Detaillierte Angaben über die geplanten Kosten der technischen Verbreitung sowie das Verbreitungsangebot der Multiplexbetreiber:innen;

d) Angaben darüber, welche Kosten als förderbar im Sinne des Pkt. 5.1. angesehen werden und daraus resultierend über die Höhe der angesuchten Förderung;

e) Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung des Projektes unter Berücksichtigung der angesuchten Förderung, anderer Zuschüsse und Finanzierungen;

f) Angaben zum Förderungszeitraum;

g) eine Erklärung, dass ein Ansuchen um andere Förderungen aus Bundesmitteln für das nach diesen Richtlinien zu fördernde Projekt nicht eingebracht wurde bzw. im Falle der Zusage von Förderungen aus dem Digitalisierungsfonds zurückgezogen wird;

h) Angaben hinsichtlich der Höhe jeder vom/von der Förderungswerber:in und mit ihm/ihr verbundenen Unternehmen in den vorangegangenen drei Jahren angesuchten und bezogenen De‑minimis‑Beihilfen;

i) eine Erklärung, dass der erhaltene Gesamtbetrag an De‑minimis‑Beihilfen nicht den festgelegten De-minimis-Höchstbetrag überschreitet;

j) Angaben über sonstige für das gegenständlich zu fördernde Projekt bei staatlichen Stellen angesuchte und von diesen bezogene Beihilfen;

k) Bestätigung der regelmäßigen Erfüllung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen, sowie von Beitragsleistungen zur Sozialversicherung. 

6.2 Im Ansuchen sind die voraussichtlich im Förderungszeitraum anfallenden förderbaren Kosten anzugeben und zu belegen. Die RTR-GmbH überprüft die angegeben Kosten auf ihre Förderungswürdigkeit. 

6.3 Eine Förderung kann nach § 24 Abs. 1 Z 2 KOG nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist. 

6.4 Bei unvollständigen Ansuchen werden Förderungswerber:innen schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen. Erfolgt die angeforderte Ergänzung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen.

7. Förderungsvertrag

7.1 Über den Abschluss eines Förderungsvertrages entscheidet die RTR-GmbH nach Maßgabe dieser Richtlinien grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Ansuchens. 

7.2 Vor der Entscheidung über die Gewährung von Mitteln wird der KommAustria gemäß § 23 Abs. 2 KOG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

7.3 Im Falle einer Ablehnung des Ansuchens werden Förderungswerber:innen über die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden Richtlinienbestimmungen schriftlich informiert.

7.4 Der Förderungsvertrag kommt mit Zustellung der Förderungszusage zustande, wenn Förderungswerber:innen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Förderungszusage schriftlich widersprechen. 

7.5 Diese Förderungszusage enthält den Förderungszeitraum, die Höhe der zugesagten Förderung sowie allfällige, vom Ansuchen abweichende oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen, einschließlich der mit der Gewährung der Förderung verbundenen Verpflichtungen, wie etwa zur Vorlage von Nachweisen und Rückzahlungsverpflichtungen. 

7.6 Wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, kann die RTR-GmbH im Einzelfall neue bzw. zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen; wobei mit dem/der Förderungswerber:in jedenfalls entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarungen zu treffen sind.

8. Auszahlung und Kostenanalyse

8.1 Auf Ansuchen der Förderungswerber:innen kann eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der zugesagten Förderung nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß Pkt. 7.4 zur Auszahlung gelangen. Die zweite Rate wird nach Prüfung des gemäß Pkt. 9.1 übermittelten Endberichts durch die RTR-GmbH ausbezahlt. 

8.2 Überschreiten die tatsächlichen Kosten des Projektes jene, die für die Berechnung der im Förderungsvertrag vereinbarten Förderungssumme zugrunde gelegt wurden, so haben Förderungswerber:innen keinen Anspruch auf Erhöhung der Förderungsmittel. Sämtliche Mehrausgaben sind von den Förderungswerber:innen zu tragen. Unterschreiten die tatsächlichen Kosten des Projektes jene, die im Förderungsvertrag für die vereinbarte Förderungssumme zugrunde gelegt wurden, verringert sich die tatsächliche Förderungssumme aliquot. Förderungswerber:innen haben der RTR-GmbH absehbare oder tatsächlich eingetretene Kostenüberschreitungen oder Kostenunterschreitungen unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden.

9. Berichtslegung und Kontrolle

9.1 Gemäß § 24 Abs. 3 KOG haben Förderungswerber:innen regelmäßig über den Verlauf des Projektes zu berichten. Diese Berichtspflicht umfasst jedenfalls eine Meldung des Projektbeginns sowie einen Endbericht nach Abschluss des Projektes. Außerdem ist über jede wesentliche Veränderung des Projektes zu berichten. 

9.2 Binnen drei Monaten nach Ende des Förderungszeitraums ist gemäß § 24 Abs. 5 KOG gemeinsam mit dem Projektendbericht die widmungsgemäße und die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtende Verwendung der Förderungsmittel nachzuweisen. Dieser Nachweis hat jedenfalls Kopien der Originalbelege und Zahlungsnachweise zu umfassen. Die RTR‑GmbH behält sich vor, Förderungswerber:innen dazu aufzufordern, die Originalbelege vorzulegen, welche nach erfolgter Überprüfung Förderungswerber:innen zurückgestellt werden. Der Endbericht muss die im Jahr der Gewährung der Förderung sowie die in den diesem Jahr vorangegangenen zwei Jahren bezogenen De‑minimis‑Beihilfen auflisten und eine Erklärung darüber beinhalten. 

9.3 Der RTR-GmbH sind auf Anfrage jederzeit Informationen über den Verlauf des Projektes zu erteilen. Der Förderungsvertrag kann die Vorlage eines Berichtes durch die Förderungswerber:innen in regelmäßigen Abständen vorsehen. 

9.4 Die Verwendung der Mittel kann von der RTR-GmbH oder einem/r von ihr mit der Prüfung betrauten Dritten gemäß § 24 Abs. 5 KOG laufend überprüft werden. Der RTR‑GmbH oder dem/r von ihr betrauten Dritten sind hierzu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

10. Einstellung und Rückforderung der Förderung

Die RTR-GmbH ist zur Auflösung des Förderungsvertrages berechtigt, wobei bereits ausgezahlte Förderungsbeträge über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen sind, wenn 

a) Förderungswerber:innen wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig darstellten;

b) eine im Gesetz, den Richtlinien oder dem Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Voraussetzung nicht erfüllt wurde;

c) vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt wurden, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben ist;

d) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögerten oder unmöglich machten oder dessen Abänderung erfordert hätten, unterblieben ist;

e) über das Vermögen der Förderungswerber:innen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wurde und dadurch insbesondere der Zweck des Förderungsvertrages nicht erreichbar oder gesichert erscheint;

f) Förderungsnehmer:innen vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindern;

g) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden;

h) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt wurde;

i) das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde;

j) Förderungswerber:innen sowie die Unternehmen, die mit Förderungswerber:innen als „ein einziges Unternehmen“ zu qualifizieren sind, De-minimis-Beihilfen von mehr als insgesamt EUR 300.000,- im Zeitraum von drei Jahren in Anspruch nahmen und/oder die De-minimis-Beihilfe mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert wurde, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde;

k)sonstige wichtige Gründe vorliegen, die eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.

11. Zinsen

11.1 Der Förderungsvertrag kann für den Fall der Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln Zinsen im Ausmaß von vier Prozentpunkten über dem aktuellen von der Österreichische Nationalbank (OeNB) veröffentlichten jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr vorsehen. 

11.2 Bei Verzug der Rückzahlung der zurückgeforderten Förderung werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, veröffentlicht durch die OeNB, pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festgesetzt. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend. 

11.3 Förderungswerber:innen sind verpflichtet, nach Beendigung des Projektzeitraums und Abrechnung des geförderten Vorhabens nicht verbrauchte Förderungsmittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen.

11.4.     Rückzahlungspflichtige, nicht verbrauchte Förderungsmittel liegen dann vor, wenn die vertraglich vereinbarten Kosten unterschritten werden und die aliquot gekürzte Förderungssumme jenen Betrag unterschreitet, der an Förderungsmitteln bereits zur Auszahlung gebracht wurde.

12. Vertragsmodalitäten

12.1 Der Förderungsvertrag beruht auf folgenden Grundlagen:

  • den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen,
  • den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
  • den gegenständlichen Förderungsrichtlinien,
  • dem Ansuchen samt Beilagen und allfälligen Ergänzungen,
  • der Förderungszusage.  

12.2. Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestimmungen gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:

  • das Ansuchen samt Beilagen und allfälligen Ergänzungen,
  • die Förderungszusage,
  • die gegenständlichen Förderungsrichtlinien,
  • die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
  • die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen.

13. Salvatorische Klausel

13.1. Sollten einzelne Bestimmungen eines auf Grundlage dieser Richtlinien geschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt.

13.2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

14. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Förderung gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der RTR-GmbH als vereinbart, wobei es der RTR-GmbH vorbehalten bleibt, Förderungswerber:innen auch an deren allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15. Datenschutz und Datenverwendung

15.1. Förderungswerber:innen nehmen zur Kenntnis, dass die Verwendung der bei der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrags bekanntwerdenden personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der RTR-GmbH gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, oder sonst zur Erfüllung des Förderungsvertrages durch die RTR-GmbH oder einen Beauftragten erforderlich ist und stimmt dieser Verwendung iSd Art. 6 DSGVO auch ausdrücklich zu.

15.2. Förderungswerber:innen sind insbesondere damit einverstanden, dass die RTR-GmbH sämtliche personen- und/oder projektbezogene Daten gemäß § 23 Abs. 2 KOG an die KommAustria übermittelt. Ebenso sind sie damit einverstanden, dass personen- und/oder projektbezogene Daten in für die nach dem Förderungsvertrag zu erfolgenden Überprüfungen im erforderlichen Ausmaß an eventuell beizuziehende Dritte, wie z.B. Wirtschaftsprüfer:innen, übermittelt werden können.

15.3. Förderungswerber:innen erklären sich ebenso damit einverstanden, dass die RTR-GmbH zur Überprüfung der Einreichungsunterlagen projekt- sowie personenbezogene Daten insbesondere mit weiteren beteiligten Förderungsinstitutionen austauscht.

15.4. Ferner nehmen Förderungswerber:innen zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs.1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 in der jeweils gültigen Fassung) und gemäß § 23 Abs. 4 KOG dem Bundeskanzler übermittelt bzw. offengelegt werden müssen. Auf Mitteilungen nach dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, wird hingewiesen.

15.5. Förderungswerber:innen sind mit der Datenweitergabe bzw. Datenveröffentlichung zur Erfüllung sonstiger gesetzlich vorgesehener Informations- und Veröffentlichungspflichten einverstanden.

15.6. Weiters wird die RTR-GmbH ermächtigt, personen- und projektbezogene Daten in einem dem öffentlichen Informationsbedürfnis dienlichen Ausmaß (z.B. Name der Förderungswerber:innen, Förderungshöhe, Projektart samt Titel, Kurzinhalt etc.) zu veröffentlichen.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Gemäß § 23 Abs. 1 KOG hat die Erstellung der Förderungsrichtlinien über die Gewährung von Mitteln im Einvernehmen mit der KommAustria und dem Bundeskanzler zu erfolgen. 

16.2 Gemäß Art. 6 De-minimis-Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sämtliche mit den gewährten De-minimis-Beihilfen zusammenhängenden Informationen zu sammeln und zu registrieren, sowie zehn Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat hat der Europäischen Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder seiner von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen zu übermitteln, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Verordnung eingehalten wurde. 

16.3 Diese Richtlinien treten mit 12.12.2024 in Kraft und sind auf jene Ansuchen anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten bei der RTR-GmbH einlangen. Die gegenständlichen Richtlinien bleiben bis längstens 31.12.2029 in Geltung. Bei allen bis zum 31.12.2024 geförderten Projekten kommen die Richtlinien in der Fassung 15.03.2022 (DFRIL0001-0001/2022) zur Anwendung.

 

Wien, am 12.12.2024

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH  

Mag. Wolfgang Struber
Geschäftsführer Fachbereich Medien

 

 


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