Die folgenden Allgemeinen Bedingungen für die Förderung („ABF“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der RTR und dem Förderwerber. Die derzeit geltenden ABF treten am 01.10.2020 in Kraft.
Allgemeine Bedingungen für die Förderung
III INKRAFTTRETEN DES VERTRAGS, ZUSTELLUNG
IV FÖRDERBARE KOSTEN UND ERGÄNZENDE INFORMATIONEN
VII STUDIEN: ÜBERMITTLUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER ERGEBNISSE
X MELDEPFLICHTEN UND KONTROLLEN
XI KOSTENÜBERSCHREITUNG UND -UNTERSCHREITUNGEN
XII KUMULIERUNG VON FÖRDERMITTELN
XIII DATENVERARBEITUNG, DATENWEITERGABE UND VERÖFFENTLICHUNGEN
Förderbare Kosten sind bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Förderbare Kosten werden im Ausmaß des Nettobetrags, also exklusive Umsatzsteuer, ersetzt. Hat der Antragsteller einen begründeten Antrag auf den Einbezug der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer in die Kosten der Sendung oder Sendereihe gestellt, können diese ersetzt werden.
Im Bereich der Inhalteförderung sind unbare Leistungen und nicht bezahlte Eigenleistungen keine förderbaren Kosten. Ergänzend zu den in den geltenden Richtlinien normierten nicht förderbaren Ausbildungen wird klargestellt, dass eindeutig abgrenzbare Ausbildungsmodule von mehrjährigen Uni- oder FH-Lehrgängen förderbar sind.
Die Berichtslegung hat in einer übersichtlichen, aussagekräftigen und zum Zwecke der Überprüfung hinreichend detaillierten Form zu erfolgen. Dazu ist das aktuelle, auf der Website der RTR-GmbH abrufbare, Endabrechnungsformular zu verwenden und vollständig auszufüllen. Bei Einreichung eines nicht vollständig ausgefüllten Endabrechnungsformulars ist dieses auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist vollzuständig nachzureichen. Wird das Endabrechnungsformular nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig nachgereicht, gilt die Endabrechnung als nicht erbracht und ist eine bereits erfolgte Vorauszahlung zurückzuzahlen.
Der Endkostenstand muss entsprechend den im Antrag oder im Fall von Abweichungen entsprechend der im Fördervertrag aufgestellten förderbaren Kosten gegliedert sein. Ein Vergleich der kalkulierten und der tatsächlichen Kosten muss möglich sein. Abweichungen zwischen Plankosten und Istkosten müssen begründet werden (Abweichungsanalyse). Die Aufwendungen in Österreich müssen ebenfalls entsprechend der förderbaren Kosten im Antrag gegliedert sein.
Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand, Belegen (insbesondere Rechnungen und Jahreslohnkonten) und den dazugehörigen einzelnen Zahlungsnachweisen. Zusätzlich sind auch Saldenlisten, Kontoblätter oder Einzelbuchungsnachweise als Nachweis für die Erfassung in den Büchern der Gesellschaft auf Anfrage zu übermitteln. Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand, den dazugehörigen Saldenlisten, Belegen (insbesondere Rechnungen und Jahreslohnkonten) und den dazugehörigen einzelnen Kontoblättern oder Einzelbuchungsnachweisen, aus denen eindeutig erkennbar ist, dass die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde. Zahlungsbelege müssen einen eindeutig nachvollziehbaren Verwendungszweck aufweisen. Die Rechnungen oder Honorarnoten sind mit einem eindeutigen - die tatsächliche Bezahlung bestätigenden - Zahlungsnachweis einzureichen. Der Endabrechnung sind jedenfalls die vollständigen Jahreslohnkonten der in der Förderung enthaltenen Mitarbeiter sowie ausgewählte Eingangsrechnungen (dabei sind die höchsten Eingangsrechnungen einzureichen, sodass in Summe zumindest 50% der zur Förderung eingereichten Kosten durch Eingangsrechnungen nachgewiesen werden) inkl. Zahlungsnachwiese beizulegen. Stichproben können seitens der RTR-GmbH jederzeit angefordert werden.
Der Zahlungsnachweis, dass sämtliche auf das jeweilige Förderprojekt bezogenen Personalkosten auch tatsächlich überwiesen worden sind, kann auch durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers erfolgen.
Die auf der Website der RTR-GmbH abrufbare Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und der Endkostenabrechnung ist vom Fördernehmer/Antragsteller unterfertigt der Endkostenabrechnung beizulegen.
Fördernehmer/Antragsteller sowie mit diesen verbundene Unternehmen (im Rahmen der konkreten Leistungserbringung), die gemäß § 268 UGB (idF BGBl I Nr. 107/2017) einer Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegen, haben der Endkostenabrechnung den Jahresabschluss und Lagebericht mit Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers für alle Wirtschaftsjahre des Zeitraums der Förderung beizulegen.
Fördernehmer/Antragsteller, die einer Abschlussprüfung nach UGB nicht unterliegen, haben der Endkostenabrechnung einen der jeweiligen Gesellschaftsform entsprechenden Jahresabschluss (Vereine nach den Bestimmungen des VerG) beizulegen.
Nachweise für die regelmäßige und vollständige Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (Rückstandsbescheinigung gem. §229a BAO) sowie Nachweise der laufenden Beitragsleistungen zur Sozialversicherung können zusätzlich angefordert werden.
Hinsichtlich der eingereichten Kosten ist eine Detailübersicht zu erstellen, die Rechnungen und Honorarnoten sind den verschiedenen Kostenarten zuzuordnen. Der Rechnungsaussteller hat die Leistungen auf der Rechnung oder in einem beigeschlossenen Anhang aufzuschlüsseln, sodass sich jede Leistung einer Sendung, einem Projekt, einer Ausbildung oder einer Studie zuordnen lässt.
Ausstellungsdatum, Leistungszeitraum und Umfang müssen aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. In den Rechnungen und Honorarnoten ist die verrechnete Umsatzsteuer extra auszuweisen oder hat die Rechnung eine Erklärung hinsichtlich der Verrechnung der Umsatzsteuer zu enthalten. Die Belege müssen auf den Fördernehmer/Antragsteller lauten oder muss eine Weiterverrechnung der nicht auf den Fördernehmer/Antragsteller lautenden Belege an denselben sowie der zugrundeliegende Zahlungsnachweis an das leistende Unternehmen beigegeben werden. Die Belege sind in Kopie beizugeben.
Bei zugekauften Leistungen von mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen können nur die tatsächlich angefallenen Kosten anerkannt werden. Die diesen Kosten zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem verbundenen Unternehmen ist – soweit diese nicht schon bei Antragstellung vorgelegt wurde – der Endkostenabrechnung beizulegen. Kann keine gesonderte Vereinbarung vorgelegt werden, so ist jedenfalls eine Bestätigung des (Konzern-) Abschlussprüfers vorzulegen, dass ausschließlich tatsächliche Kosten in der Endabrechnung berücksichtigt wurden. Alternativ kann eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer der Endkostenabrechnung beigelegt werden.
Für Inhalteförderungen ist eine Übersicht aller Mitarbeiter mit Angabe ihrer Tätigkeit in Prozent-Anteilen beizugeben. In diese Übersicht ist insbesondere die Tätigkeit der Mitarbeiter für das geförderte Projekt, die Jahresgesamtkosten und die Kosten für das geförderte Projekt sowie der Zurechnungsschlüssel der angeführten Kosten zum Projekt anzugeben. Die Kosten der angestellten Mitarbeiter sind durch Jahreslohnkonten, die auch die Lohnnebenkosten enthalten, nachzuweisen.
Alle Kosten sind nach vereinbarten Förderungen aufgeschlüsselt und nachvollziehbar darzustellen.
Barauszahlungen, welche nicht in der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend den Mindeststandards der jeweiligen Gesellschaftsform erfasst sind, können nicht als Zahlungsnachweis anerkannt werden.
Fahrtkosten, welche bei der Antragstellung eingereicht worden sind, können anerkannt werden, wenn diese mittels Fahrtenbuch belegt werden. Fahrtkosten werden maximal in der Höhe des gesetzlich festgelegten Kilometergeldes berücksichtigt.
Sammelüberweisungen haben zu ihrer Überprüfbarkeit die Gesamtsumme sowie sämtliche Einzelbuchungen zahlenmäßig zu enthalten. Es muss auch ersichtlich sein, dass die Gesamtsumme vom Konto des Fördernehmers/Antragstellers abgegangen ist.
Erhält der Fördernehmer/Antragsteller auch von einer anderen Stelle eine oder mehrere Förderungen, so muss er belegen können, dass diese Förderung nicht die förderbaren Kosten, welche bereits durch die RTR-GmbH ausbezahlt gefördert werden, umfasst.
Wird der Nachweis zu den förderbaren Kosten nicht erbracht oder sind Nachweise bzw. Erklärungen der RTR-GmbH gegenüber dazu widersprüchlich oder bzw. nicht schlüssig, können diese Kosten nicht anerkannt werden.
Der Antragsteller hat über den Verlauf der Herstellung und Ausstrahlung des Förderprojekts sowie der Umsetzung der im Förderantrag beschriebenen Maßnahmen und den Mehrwert durch die Förderung zu berichten. Diese Berichtspflicht umfasst – unbeschadet der Meldepflichten nach Punkt XII. – jedenfalls auch die Nennung einer Verschiebung des Beginns und des Endes des Projektzeitraums, die Beschreibung inhaltlicher Abweichungen des Projekts sowie anderer Abweichungen vom Antrag.
Im Falle der Inhalteförderung hat der Antragsteller insbesondere die Anzahl oder Frequenz der Sendungen und der Sendeminuten anzugeben und anzuführen. Der Antragsteller hat eine Aufstellung der Sendetermine samt Länge der jeweiligen Sendung zu übermitteln. Auf Anfrage der RTR-GmbH hat der Antragsteller ein Belegexemplar des Förderprojekts kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Im Falle der Ausbildungsförderung sind die Teilnehmer namentlich aufzulisten und die Teilnahmebestätigungen beizugeben.
Nachreichungen und Nachfragen zu den vorgelegten Unterlagen werden schriftlich und mit einer angemessenen Nachfrist angefordert. Langen die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht ein, so wird die Endabrechnung anhand der vorliegenden Unterlagen vorgenommen.
Die Abrechnung gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie durch die RTR-GmbH in Form eines Endabrechnungsschreibens genehmigt worden ist.
Von obiger Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Reichweitenerhebungen für den Radiotest sowie Teletest, sofern die Erhöhung der Fallzahlen Gegenstand der Förderung ist.
Wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, kann die RTR-GmbH jederzeit neue bzw. zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen; hierüber sind mit dem Antragsteller entsprechende Zusatzvereinbarungen zu treffen.
Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Fördervertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart. Auf diesen Fördervertrag findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht Anwendung.
Allfällige durch die Errichtung und Durchführung dieses Fördervertrages entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren gehen zu Lasten des Antragstellers. Kosten der Rechtsberatung trägt jede Partei selbst.
Sollte eine der Bestimmungen des Fördervertrages nichtig, nicht vollstreckbar oder sonst unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Fördervertrages im Übrigen unberührt. Die nichtige, nicht vollstreckbare oder unwirksame Bestimmung ist durch eine einvernehmliche Regelung im Sinne des Fördervertrages oder, wenn die Vertragsparteien hierüber kein Einvernehmen erzielen können, durch eine der unwirksamen Bestimmungen in wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommende, wirksame und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen.
Die ABF in der Fassung vom 28.09.2020 treten mit 01.10.2020 in Kraft, finden erstmals auf Anträge zum 1. Antragstermin 2021 Anwendung und bleiben längstens bis 31.01.2022 in Geltung. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Fassung, welche bis zum Ende des jeweiligen Förderverfahrens anwendbar bleibt.
Die RTR-GmbH überprüft diese ABF im Zuge der regelmäßigen Überprüfung der Richtlinien für den Nichtkommerziellen Rundfunkfonds.
Hier befindet sich die Vorversion der Allgemeinen Bedingungen für die Förderung 2019-2020.