• Bereich
    Nichtkommerzieller Rundfunkfonds
  • Datum
    29.09.2020
  • Kategorie
    Richtlinien

Zu beachten bis 2/2021: Allgemeine Bedingungen für Förderungen durch den Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks

Die folgenden Allgemeinen Bedingungen für die Förderung („ABF“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der RTR und dem Förderwerber. Die derzeit geltenden ABF treten am 01.10.2020 in Kraft.   

I. ALLGEMEINES

  • Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (im Folgenden die „RTR-GmbH“), Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, ist gemäß § 17 Abs. 6 Z 3 und Z 4 KOG (idF BGBl. I Nr. 78/2018) mit der Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks betraut und organisiert nach Maßgabe dieser Aufgabe das Förderverfahren. Zu diesem Zweck hat die RTR-GmbH ein auf der Website https://www.rtr.at zugänglich gemachtes Online-Portal (im Folgenden „eRTR“), über welches die Anträge auf Förderung einzubringen sind. Die Nutzungsbedingungen von eRTR sind auf der Website der RTR-GmbH unter https://egov.rtr.at/res/files/NKRF_Nutzungsbedingungen.pdf abrufbar.
  • Die Allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Förderungen durch den Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks (im Folgenden „NKRF-ABF“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der RTR-GmbH und dem Antragsteller nachrangig zu den Richtlinien des Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks (im Folgenden NKRF-Richtlinien oder „NKRF-RL“). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Fassung, welche bis zum Ende des jeweiligen Projekts anwendbar bleibt. Eine Antragstellung ist nur mit gültiger Einverständniserklärung des Antragstellers zu den NKRF-ABF möglich.

II. ANTRAGSTELLUNG

  • Der Antragsteller hat einen Antrag mittels eRTR zu erstellen, sämtliche erforderliche Angaben vollständig auszufüllen und Erklärungen abzugeben. Der vollständig und korrekt ausgefüllte Antrag ist von einem für den Antragsteller Zeichnungsberechtigten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 SVG (idF BGBl. I Nr. 50/2016) iVm Art 3 Z 12 eIDAS-VO (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23/19 vom 29.02015) zu versehen. Bei Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit ist der Antrag auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist zu ergänzen.
  • Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Antrages die Programme von Ausbildungseinrichtungen noch nicht bekannt sind, können Ansuchen für Ausbildungen auch ohne Angebot eingebracht werden. Für diesen Fall ist dem Ansuchen eine nachvollziehbare Kalkulation und eine kurze inhaltliche Beschreibung anzuschließen.
  • Gleichzeitig mit dem Antrag sind die für den Antrag erforderlichen aktuellen Unterlagen als elektronische Kopie anzuschließen. Der Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass die Einreichung von Unterlagen im Rahmen der Antragstellung nicht die den Rundfunkveranstalter treffenden Anzeigepflichten nach dem PrR-G (idF BGBl. I Nr. 86/2015 und dem AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015) bei der Kommunikationsbehörde Austria ersetzt.
  • Auch für den Fall, dass dem Antragsteller, aus welchem Grund auch immer, keine Fördermittel zuerkannt oder einmal gewährte Fördermittel wieder widerrufen werden, bleiben die Antragsunterlagen in der Verfügungsgewalt der RTR-GmbH. Die RTR-GmbH wird die Antragsunterlagen längstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung zum Antragsteller oder bis zum Ablauf der für die RTR-GmbH geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufbewahren.

III. INKRAFTTRETEN DES VERTRAGS, ZUSTELLUNG

  • Sämtliche Benachrichtigungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Förderzusage und dem Fördervertrag werden dem Antragsteller von der RTR-GmbH per Email zugestellt. Nur in dem Fall, dass die Zustellung auf dem elektronischen Übermittlungsweg nicht möglich ist, wird eine andere rechtswirksame Zustellungsart gewählt.
  • Beginnt der Antragsteller mit der Durchführung des zu fördernden Vorhabens schon vor Inkrafttreten des Fördervertrages, erfolgt dies auf sein alleiniges Risiko. Der RTR-GmbH erwachsen dadurch keine, wie auch immer gearteten, Verpflichtungen.

IV. FÖRDERBARE KOSTEN UND ERGÄNZENDE INFORMATIONEN

IV.1 Allgemeines

Förderbare Kosten sind bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Förderbare Kosten werden im Ausmaß des Nettobetrags, also exklusive Umsatzsteuer, ersetzt. Hat der Antragsteller einen begründeten Antrag auf den Einbezug der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer in die Kosten der Sendung oder Sendereihe gestellt, können diese ersetzt werden.


IV.2 Förderbare Kosten

  • Im Rahmen der direkten Personalkosten werden nur die in den Jahreslohnkonten angegebenen Gehälter gefördert.
  • direkte Personalkosten für die nonlineare Aufbereitung der förderrelevanten Inhalte: Kosten für konkret sendungsbegleitende Maßnahmen im Online-Bereich können – sofern sie Bestandteil der geförderten Sendung sind – gefördert werden, wenn diese eindeutig und nachvollziehbar ausgewiesen werden. Auch diese Kosten sind mittels dargelegter Jahreslohnkonten nachzuweisen.
  • Kosten für zugekaufte Personalleistungen der an der Gestaltung der förderrelevanten Inhalte mitwirkenden Personen: Dabei handelt es sich um freie Dienstnehmer oder werkvertraglich tätige Personen. Diese Kosten sind mittels entsprechendem Vertrag oder Zahlungsnachweis darzulegen, wobei im Rahmen der Antragstellung lediglich Kosten mittels Beilage nachzuweisen sind, welche den Gesamtbetrag von EUR 10.000, p.a. überschreiten. Jedenfalls aber ist auch im Rahmen der Antragstellung das zugrundeliegende Rechtsgeschäft mit Titel und Datum anzugeben.  Für den Fall, dass zum Antragszeitpunkt kein Vertrag oder Angebot vorhanden ist, ist eine aussagekräftige Kostenkalkulation beizulegen. Im Fall von Personalkosten die in ausgelagerten Produktionsfirmen anfallen, sind auch diese Jahreslohnkonten vorzulegen.
  • Sachkosten: Diese Kosten sind mittels entsprechendem Vertrag oder Zahlungsnachweis darzulegen, wobei im Rahmen der Antragstellung lediglich Kosten mittels Beilage nachzuweisen sind, welche den Gesamtbetrag von EUR 10.000, p.a. überschreiten. Jedenfalls aber ist auch im Rahmen der Antragstellung das zugrundeliegende Rechtsgeschäft mit Titel und Datum anzugeben. Für den Fall, dass zum Antragszeitpunkt kein Vertrag oder Angebot vorhanden ist, ist eine aussagekräftige Kostenkalkulation beizulegen.
  • Allgemein indirekte Kosten (insbesondere Personal-, Sach- und Verwaltungskosten, Miete, Infrastrukturkosten) werden anerkannt soweit sie aufgrund anerkannter Kostenrechnungsgrundsätze den geförderten Inhalten zugerechnet werden können.
  • Ausbildungskosten: Diese Kosten sind mittels entsprechendem Vertrag oder Zahlungsnachweis darzulegen, wobei im Rahmen der Antragstellung lediglich Kosten mittels Beilage nachzuweisen sind, welche den Gesamtbetrag von EUR 5.000, p.a. überschreiten. Jedenfalls aber ist auch im Rahmen der Antragstellung das zugrundeliegende Rechtsgeschäft mit Titel und Datum anzugeben.
  • Studienkosten: Diese Kosten sind mittels entsprechendem Vertrag oder Zahlungsnachweis darzulegen, wobei im Rahmen der Antragstellung lediglich Kosten mittels Beilage nachzuweisen sind, welche den Gesamtbetrag von EUR 10.000, p.a. überschreiten. Jedenfalls aber ist auch im Rahmen der Antragstellung das zugrundeliegende Rechtsgeschäft mit Titel und Datum anzugeben.


IV.3 Ergänzende Informationen

Im Bereich der Inhalteförderung sind unbare Leistungen und nicht bezahlte Eigenleistungen keine förderbaren Kosten. Ergänzend zu den in den geltenden Richtlinien normierten nicht förderbaren Ausbildungen wird klargestellt, dass eindeutig abgrenzbare Ausbildungsmodule von mehrjährigen Uni- oder FH-Lehrgängen förderbar sind.

V. AUSZAHLUNG DER FÖRDERMITTEL

  • Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Konto des Antragstellers nach Ende des vertraglich vereinbarten Ausstrahlungszeitraums und Legung des Endkostenstandes samt Endkostenabrechnung sowie des inhaltlichen Berichtes und Prüfung derselben durch die RTR-GmbH. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich spätestens acht Monate nach Übermittlung des Endberichts und der für die Bearbeitung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise. Davon ausgenommen ist eine allenfalls gewährte Vorauszahlung, welche bereits nach Abschluss des Fördervertrags ausbezahlt werden kann.
  • Bei Ausbildungs- und Studienförderung kann, soweit der Förderbetrag über 10.000,- Euro liegt, in begründeten Fällen auch eine Abrechnung in inhaltlich oder zeitlich festzulegenden Förderpaketen oder nach tatsächlichem Leistungsfortschritt vereinbart werden.

VI. ENDABRECHNUNG

VI.1 Endkostenstand

Die Berichtslegung hat in einer übersichtlichen, aussagekräftigen und zum Zwecke der Überprüfung hinreichend detaillierten Form zu erfolgen. Dazu ist das aktuelle, auf der Website der RTR-GmbH abrufbare, Endabrechnungsformular zu verwenden und vollständig auszufüllen. Bei Einreichung eines nicht vollständig ausgefüllten Endabrechnungsformulars ist dieses auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist vollzuständig nachzureichen. Wird das Endabrechnungsformular nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig nachgereicht, gilt die Endabrechnung als nicht erbracht und ist eine bereits erfolgte Vorauszahlung zurückzuzahlen.

Der Endkostenstand muss entsprechend den im Antrag oder im Fall von Abweichungen entsprechend der im Fördervertrag aufgestellten förderbaren Kosten gegliedert sein. Ein Vergleich der kalkulierten und der tatsächlichen Kosten muss möglich sein. Abweichungen zwischen Plankosten und Istkosten müssen begründet werden (Abweichungsanalyse). Die Aufwendungen in Österreich müssen ebenfalls entsprechend der förderbaren Kosten im Antrag gegliedert sein.

VI.2 Endkostenabrechnung

Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand, Belegen (insbesondere Rechnungen und Jahreslohnkonten) und den dazugehörigen einzelnen Zahlungsnachweisen. Zusätzlich sind auch Saldenlisten, Kontoblätter oder Einzelbuchungsnachweise als Nachweis für die Erfassung in den Büchern der Gesellschaft auf Anfrage zu übermitteln. Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand, den dazugehörigen Saldenlisten, Belegen (insbesondere Rechnungen und Jahreslohnkonten) und den dazugehörigen einzelnen Kontoblättern oder Einzelbuchungsnachweisen, aus denen eindeutig erkennbar ist, dass die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde. Zahlungsbelege müssen  einen eindeutig nachvollziehbaren Verwendungszweck aufweisen. Die Rechnungen oder Honorarnoten sind mit einem eindeutigen - die tatsächliche Bezahlung bestätigenden - Zahlungsnachweis einzureichen. Der Endabrechnung sind jedenfalls die vollständigen Jahreslohnkonten der in der Förderung enthaltenen Mitarbeiter sowie ausgewählte Eingangsrechnungen (dabei sind die höchsten Eingangsrechnungen einzureichen, sodass in Summe zumindest 50% der zur Förderung eingereichten Kosten durch Eingangsrechnungen nachgewiesen werden) inkl. Zahlungsnachwiese beizulegen. Stichproben können seitens der RTR-GmbH jederzeit angefordert werden.

Der Zahlungsnachweis, dass sämtliche auf das jeweilige Förderprojekt bezogenen Personalkosten auch tatsächlich überwiesen worden sind, kann auch durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers erfolgen.

Die auf der Website der RTR-GmbH abrufbare Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und der Endkostenabrechnung ist vom Fördernehmer/Antragsteller unterfertigt der Endkostenabrechnung beizulegen.

Fördernehmer/Antragsteller sowie mit diesen verbundene Unternehmen (im Rahmen der konkreten Leistungserbringung), die gemäß § 268 UGB (idF BGBl I Nr. 107/2017) einer Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegen, haben der Endkostenabrechnung den Jahresabschluss und Lagebericht mit Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers für alle Wirtschaftsjahre des Zeitraums der Förderung beizulegen.

Fördernehmer/Antragsteller, die einer Abschlussprüfung nach UGB nicht unterliegen, haben der Endkostenabrechnung einen der jeweiligen Gesellschaftsform entsprechenden Jahresabschluss (Vereine nach den Bestimmungen des VerG) beizulegen.

Nachweise für die regelmäßige und vollständige Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (Rückstandsbescheinigung gem. §229a BAO) sowie Nachweise der laufenden Beitragsleistungen zur Sozialversicherung können zusätzlich angefordert werden.

Hinsichtlich der eingereichten Kosten ist eine Detailübersicht zu erstellen, die Rechnungen und Honorarnoten sind den verschiedenen Kostenarten zuzuordnen. Der Rechnungsaussteller hat die Leistungen auf der Rechnung oder in einem beigeschlossenen Anhang aufzuschlüsseln, sodass sich jede Leistung einer Sendung, einem Projekt, einer Ausbildung oder einer Studie zuordnen lässt.

Ausstellungsdatum, Leistungszeitraum und Umfang müssen aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. In den Rechnungen und Honorarnoten ist die verrechnete Umsatzsteuer extra auszuweisen oder hat die Rechnung eine Erklärung hinsichtlich der Verrechnung der Umsatzsteuer zu enthalten. Die Belege müssen auf den Fördernehmer/Antragsteller lauten oder muss eine Weiterverrechnung der nicht auf den Fördernehmer/Antragsteller lautenden Belege an denselben sowie der zugrundeliegende Zahlungsnachweis an das leistende Unternehmen beigegeben werden. Die Belege sind in Kopie beizugeben.

Bei zugekauften Leistungen von mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen können nur die tatsächlich angefallenen Kosten anerkannt werden. Die diesen Kosten zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem verbundenen Unternehmen ist – soweit diese nicht schon bei Antragstellung vorgelegt wurde – der Endkostenabrechnung beizulegen. Kann keine gesonderte Vereinbarung vorgelegt werden, so ist jedenfalls eine Bestätigung des (Konzern-) Abschlussprüfers vorzulegen, dass ausschließlich tatsächliche Kosten in der Endabrechnung berücksichtigt wurden. Alternativ kann eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer der Endkostenabrechnung beigelegt werden.

Für Inhalteförderungen ist eine Übersicht aller Mitarbeiter mit Angabe ihrer Tätigkeit in Prozent-Anteilen beizugeben. In diese Übersicht ist insbesondere die Tätigkeit der Mitarbeiter für das geförderte Projekt, die Jahresgesamtkosten und die Kosten für das geförderte Projekt sowie der Zurechnungsschlüssel der angeführten Kosten zum Projekt anzugeben. Die Kosten der angestellten Mitarbeiter sind durch Jahreslohnkonten, die auch die Lohnnebenkosten enthalten, nachzuweisen.

Alle Kosten sind nach vereinbarten Förderungen aufgeschlüsselt und nachvollziehbar darzustellen.

Barauszahlungen, welche nicht in der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend den Mindeststandards der jeweiligen Gesellschaftsform erfasst sind, können nicht als Zahlungsnachweis anerkannt werden.

Fahrtkosten, welche bei der Antragstellung eingereicht worden sind, können anerkannt werden, wenn diese mittels Fahrtenbuch belegt werden. Fahrtkosten werden maximal in der Höhe des gesetzlich festgelegten Kilometergeldes berücksichtigt.

Sammelüberweisungen haben zu ihrer Überprüfbarkeit die Gesamtsumme sowie sämtliche Einzelbuchungen zahlenmäßig zu enthalten. Es muss auch ersichtlich sein, dass die Gesamtsumme vom Konto des Fördernehmers/Antragstellers abgegangen ist.

Erhält der Fördernehmer/Antragsteller auch von einer anderen Stelle eine oder mehrere Förderungen, so muss er belegen können, dass diese Förderung nicht die förderbaren Kosten, welche bereits durch die RTR-GmbH ausbezahlt gefördert werden, umfasst.

Wird der Nachweis zu den förderbaren Kosten nicht erbracht oder sind Nachweise bzw. Erklärungen der RTR-GmbH gegenüber dazu widersprüchlich oder bzw. nicht schlüssig, können diese Kosten nicht anerkannt werden.


VI.3 Inhaltlicher Bericht

Der Antragsteller hat über den Verlauf der Herstellung und Ausstrahlung des Förderprojekts sowie der Umsetzung der im Förderantrag beschriebenen Maßnahmen und den Mehrwert durch die Förderung zu berichten. Diese Berichtspflicht umfasst – unbeschadet der Meldepflichten nach Punkt XII. – jedenfalls auch die Nennung einer Verschiebung des Beginns und des Endes des Projektzeitraums, die Beschreibung inhaltlicher Abweichungen des Projekts sowie anderer Abweichungen vom Antrag.

Im Falle der Inhalteförderung hat der Antragsteller insbesondere die Anzahl oder Frequenz der Sendungen und der Sendeminuten anzugeben und anzuführen. Der Antragsteller hat eine Aufstellung der Sendetermine samt Länge der jeweiligen Sendung zu übermitteln. Auf Anfrage der RTR-GmbH hat der Antragsteller ein Belegexemplar des Förderprojekts kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Im Falle der Ausbildungsförderung sind die Teilnehmer namentlich aufzulisten und die Teilnahmebestätigungen beizugeben.

Nachreichungen und Nachfragen zu den vorgelegten Unterlagen werden schriftlich und mit einer angemessenen Nachfrist angefordert. Langen die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht ein, so wird die Endabrechnung anhand der vorliegenden Unterlagen vorgenommen.

Die Abrechnung gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie durch die RTR-GmbH in Form eines Endabrechnungsschreibens genehmigt worden ist.

VII. STUDIEN: ÜBERMITTLUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER ERGEBNISSE

  • Der Antragsteller verpflichtet sich, allfällige Studien und sonstige Ergebnisse dieser Förderungsmaßnahme der RTR-GmbH für eigene Zwecke (einschließlich der Verarbeitung der daraus gewonnenen Informationen im Rahmen von Publikationen der RTR-GmbH) zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert spätestens mit der Endkostenabrechnung gemäß Punkt VII. zu übermitteln.
  • Der Antragsteller ist verpflichtet, die wesentlichen Studienergebnisse mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf seiner Website zu veröffentlichen und der RTR-GmbH spätestens mit der Endkostenabrechnung den Link zu dieser Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Veröffentlichung ein Jahr nach der Übermittlung des Links an die RTR-GmbH auf seiner Website zu belassen. Die RTR-GmbH ist berechtigt, diesen Link auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Von obiger Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Reichweitenerhebungen für den Radiotest sowie Teletest, sofern die Erhöhung der Fallzahlen Gegenstand der Förderung ist.

VIII. ABRECHNUNG / FRISTEN

  • Sollte der Antragsteller den Endkostenstand samt Endkostenabrechnung und den inhaltlichen Bericht nicht nach Abschluss der Sendung/Ausbildung/Studie bzw. nicht binnen vier Monaten nach dem vertraglich vereinbarten Projektzeitraum oder nur mangelhaft vorlegen oder langt kein Antrag auf Fristverlängerung ein, kann eine angemessene Nachfrist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung gesetzt werden. Kommt der Antragsteller dieser nicht nach, verfällt der Anspruch auf Auszahlung – unbeschadet der Rechtsfolgen nach Punkt XV. – endgültig und sind ausbezahlte Beträge inklusive Zinsen zurückzuerstatten.
  • Der Antragsteller ist nach Maßgabe der NKRF-RL von jedem weiteren Verfahren auf Vergabe einer Förderung ausgeschlossen und erhält keine Förderzusage für weitere Vorhaben, sofern und solange er mit der Erstellung und Übermittlung der Endkostenabrechnung gemäß Punkt VI oder des inhaltlichen Berichtes gemäß Punkt VII. oder einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Punkt XV. in Verzug ist.
  • Verfallsfrist: Zahlungen aus den zugesagten Fördermitteln, welche nicht binnen drei Jahren ab Inkrafttreten des Fördervertrages unter Erfüllung der Auszahlungsbedingungen des Fördervertrags abgerufen werden, sind verfallen und können daher vom Antragsteller weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.

IX. VERWENDUNG DER MITTEL

  • Die Fördermittel dürfen nur zur Deckung der durch das geförderte Vorhaben verursachten Kosten nach Maßgabe des Fördervertrages verwendet werden.
  • Der Antragsteller hat die gewährte Förderung widmungsgemäß, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden. Die Fördermittel sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verwalten.
  • Die Fördermittel dürfen nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988 idF BGBl. I 61/2018, oder dem Unternehmensgesetzbuch dRGBl S 219/1897 1897 idF BGBl. I 58/2018 verwendet werden.
  • Der Antragsteller hat zum Nachweis der in Punkt XI.2. angeführten Verwendung gesonderte, sich auf alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Vorhabens erstreckende Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen zehn Jahre lang aufzubewahren sowie die damit zusammenhängenden Originalbelege und Zahlungsnachweise anzuschließen. Der Antragsteller wird diese Aufzeichnungen wahrheitsgemäß, vollständig und nachvollziehbar und überprüfbar führen.
  • Der Antragsteller verpflichtet sich, über zugesagte Fördermittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise zu verfügen. Zugesagte Fördermittel können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.

X. MELDEPFLICHTEN UND KONTROLLEN

  • Der Antragsteller verpflichtet sich, das geförderte Vorhaben nach Maßgabe der im Antrag angegebenen inhaltlichen, finanziellen und zeitlichen Planung und ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen auszuführen.             

    Im Falle der Inhalteförderung verpflichtet sich der Antragsteller insbesondere, der RTR-GmbH unter Angabe von Gründen umgehend bekannt zu geben, wenn sich der Ausstrahlungszeitraum bzw. die Dauer der Sendung/Sendereihe ändert oder die Sendereihe vorzeitig beendet wird. Der Antragsteller hat die Gründe für die Änderung des Ausstrahlungszeitraums oder der Sendungsdauer auf Verlangen der RTR-GmbH durch schriftliche Nachweise zu belegen.
  • Der Antragsteller hat das geförderte Vorhaben gemäß dem in dem Fördervertrag vereinbarten Förderungszweck, dem Terminplan und der in dem Fördervertrag festgelegten inhaltlichen und finanziellen Planung und den sonstigen Bedingungen und Auflagen durchzuführen. Sämtliche Ereignisse, welche die rechtzeitige oder sonst vertragskonforme Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich bzw. teilweise unmöglich machen könnten oder nicht dem vereinbarten Förderungszweck, den Auflagen oder Bedingungen des Fördervertrages entsprechen, sind der RTR-GmbH unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.             

    Insbesondere sind danach schriftlich anzuzeigen: die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, gesellschaftsrechtliche Veränderungen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse in der Gesellschafterstruktur, eine Änderung der Finanzierung des Vorhabens, wesentliche Änderungen der Kosten des geförderten Vorhabens, Änderung des Projektzeitraums oder des Ausstrahlungszeitraums, Programmänderungen gemäß § 6 AMD-G bzw. § 28a PrR-G (Änderung der Programmgattung bzw. des Programminhalts, Änderung der Sendungsdauer oder Anzahl der Sendungen/Folgen, Änderung des Musikformats), die Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens gemäß § 62 AMD-G (Werbeverstöße), die Einleitung eines Entzugsverfahrens gemäß § 63 AMD-G bzw. § 28 PrR-G sowie alle sonstigen Umstände, welche Auswirkungen auf die Förderung (z.B. die Höhe der Förderung) haben könnten. Im Falle der Inhalteförderung sind insbesondere die Änderungen der Aufwendungen in Österreich, eine Änderung des Ausstrahlungszeitraums, Änderungen der Sendereihe (Dauer, Sendehäufigkeit, inhaltliche Ausrichtung) sowie der Ziele der Sendung oder Sendereihe relevant.
  • Die vertragskonforme Verwendung der Fördermittel kann von der RTR-GmbH oder einem beauftragten Dritten laufend überprüft werden. Der Antragsteller hat die Einsicht in die entsprechenden Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege sowie eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Prüfung dürfen auch Auskünfte von Dritten, wie beispielsweise Behörden, Gerichten, Banken oder Vertragspartnern des Antragstellers eingeholt werden, soweit dies der RTR-GmbH notwendig erscheint. Der Antragsteller wird diese Dritten diesbezüglich von allen Verschwiegenheitspflichten entbinden, sofern diese vertraglich oder gesetzlich normiert sind (z.B. § 38 Bankwesengesetz), oder wird gegebenenfalls veranlassen, dass die bei diesen Dritten befindlichen und zu Prüfungszwecken erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.

XI. KOSTENÜBERSCHREITUNG UND -UNTERSCHREITUNGEN

  • Wenn die tatsächlichen förderbaren Kosten, die in der Kalkulation des Antragstellers angesetzten Kosten überschreiten, so führt dies zu keiner Erhöhung der Fördermittel.
  • Unterschreiten die tatsächlichen förderbaren Kosten des Vorhabens (gemäß Endkostenstand) die im Förderantrag veranschlagten und anerkannten förderbaren Kosten, so verringert sich die Höhe der Förderung nur in jenem Fall, in dem die Förderquote bei Inhalteförderung, Ausbildungsförderung oder Studienförderung den vorgesehenen Prozentsatz überschreitet.
  • Sofern der Förderbetrag bereits ausgezahlt wurde, und ein Teil der Fördersumme an die RTR-GmbH zurück zu zahlen ist, hat der Antragsteller die zu viel ausbezahlte Summe über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH binnen 14 Tagen zuzüglich Zinsen ab Ende des Ausstrahlungszeitraums an die RTR-GmbH zurückzuzahlen.

XII. KUMULIERUNG VON FÖRDERMITTELN

  • Der Antragsteller erklärt, dass er von keiner/keinen anderen als der/den im Förderungsantrag genannten Stelle/Stellen eine Förderungszusage für das gegenständliche Vorhaben (wenn auch bloß bedingt) erhalten hat und dass es auch keiner der RTR-GmbH nicht bekannt gegebenen Förderungsinstitution, die über das Vorhaben bereits entschieden oder noch zu entscheiden hat, vorgelegt wurde. Sollte eine öffentliche Förderung nach Inkrafttreten des Fördervertrages beantragt oder bewilligt werden, ist die RTR-GmbH unverzüglich davon zu informieren und sind ihr entsprechende Unterlagen, insbesondere zur Höhe der Förderung, vorzulegen.
  • Der Antragsteller garantiert insbesondere, dass durch die Förderung weder gegen das Verbot der Überförderung (Punkt VII.a., Punkt XI.4. und Punkt XIV. der NKRF-Richtlinien) noch das Kumulierungsverbot (Punkt VII.2.b., Punkt XI.3. und Punkt XIV. der NKRF-Richtlinien) verstoßen wird.

XIII. DATENVERARBEITUNG, DATENWEITERGABE UND VERÖFFENTLICHUNGEN

  • Zum Förderantrag sind vom Antragsteller sämtliche im Antrag abgefragte personenbezogene Daten des Antragstellers bekannt zu geben, welche von der RTR-GmbH zum Zweck der Anbahnung und Abwicklung des Fördervertrages verwendet werden. Diese personenbezogenen Daten sind eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer dem Förderungsgeber gesetzlich übertragenen Aufgabe. Weiters sind sie zur Erfüllung des Fördervertrages durch die RTR-GmbH oder einen Beauftragten erforderlich. Der Antragsteller stimmt dieser Verwendung iSd. Art. 6 DSGVO ausdrücklich zu.
  • Die personenbezogenen Daten sowie sämtliche sonstige projektbezogene Angaben und Informationen werden von der RTR-GmbH an den Fachbeirat zwecks Wahrnehmung der ihm gemäß § 32 KOG übertragenen Aufgabe der Beratung der RTR-GmbH bei der Förderungsvergabe übermittelt.     

    Die RTR-GmbH wird bei begründetem Verdacht auf Verletzung des Kumulierungsverbotes zur Überprüfung der Antragsunterlagen projekt- sowie personenbezogene Daten mit anderen Förderinstitutionen austauschen.       

    Die RTR-GmbH kann mit den nach dem Fördervertrag erforderlichen Überprüfungen Dritte mit dem erforderlichen Fachwissen als Dienstleister, insbesondere Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, beauftragen. Zum Zweck der Erfüllung der notwendigen Aufgaben nach Maßgabe des jeweiligen Auftrages werden an diese Dienstleister die notwendigen personenbezogenen Daten überlassen.
  • Im Rahmen der Verwendung der personenbezogenen Daten nach dem Fördervertrag kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs.1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung), an die EU nach EU-rechtlichen Vorschriften und gemäß §§ 19 und 23 KOG an den Bundeskanzler übermittelt bzw. offengelegt werden müssen.
  • Weiters nimmt der Antragsteller zur Kenntnis, dass die RTR-GmbH gemäß § 19 KOG verpflichtet ist, Entscheidungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie wird deshalb personen- und projektbezogene Daten in einem dem öffentlichen Informationsbedürfnis dienlichen Ausmaß (z.B. Name des Förderungsempfängers, Förderungshöhe, geförderte Sendung, geförderte Ausbildung, geförderte Studie etc.) nach Inkrafttreten des Fördervertrages veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.
  • Der Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass die Kommunikationsbehörde Austria zur Erfüllung der ihr übertragenen gesetzlichen Verpflichtung eine Veröffentlichung personenbezogener Daten gemäß § 3 iVm § 4 MedKF-TG vornehmen wird. Auf Mitteilungen nach dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, wird hingewiesen.

XIV. HAFTUNG

  • Der Förderungsnehmer haftet unbeschadet des Punktes XV. insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller in Zusammenhang mit diesem Fördervertrag und den NKRF-Richtlinien an die RTR-GmbH übermittelten Unterlagen und Informationen. Der Antragsteller hat die RTR-GmbH für sämtliche Schäden, Kosten, Aufwände und sonstige Nachteile im Zusammenhang mit der Verletzung der in diesem Fördervertrag und den NKRF-Richtlinien genannten Pflichten durch den Antragsteller schad- und klaglos zu halten.
  • Die RTR-GmbH ist nicht verpflichtet, die von dem Antragsteller übergebenen Unterlagen (insbesondere die Darstellung der förderbaren Kosten) auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen.
  • Die RTR-GmbH haftet im Rahmen des Fördervertrages ausschließlich im Falle nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder im Falle des nachgewiesenen Vorsatzes für Schadenersatz. Der Schadenersatz ist jedenfalls auf die Höhe des nach diesem Fördervertrag zugesagten Förderbetrags begrenzt.

XV. FÖRDERVERTRAGSÄNDERUNGEN

Wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, kann die RTR-GmbH jederzeit neue bzw. zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen; hierüber sind mit dem Antragsteller entsprechende Zusatzvereinbarungen zu treffen.

XVI. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Fördervertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart. Auf diesen Fördervertrag findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht Anwendung.

XVII. GEBÜHREN

Allfällige durch die Errichtung und Durchführung dieses Fördervertrages entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren gehen zu Lasten des Antragstellers. Kosten der Rechtsberatung trägt jede Partei selbst.

XVIII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine der Bestimmungen des Fördervertrages nichtig, nicht vollstreckbar oder sonst unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Fördervertrages im Übrigen unberührt. Die nichtige, nicht vollstreckbare oder unwirksame Bestimmung ist durch eine einvernehmliche Regelung im Sinne des Fördervertrages oder, wenn die Vertragsparteien hierüber kein Einvernehmen erzielen können, durch eine der unwirksamen Bestimmungen in wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommende, wirksame und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen.

XIX. INKRAFTTRETEN, GELTUNGSDAUER

Die ABF in der Fassung vom 28.09.2020 treten mit 01.10.2020 in Kraft, finden erstmals auf Anträge zum 1. Antragstermin 2021 Anwendung und bleiben längstens bis 31.01.2022 in Geltung. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Fassung, welche bis zum Ende des jeweiligen Förderverfahrens anwendbar bleibt.


Die RTR-GmbH überprüft diese ABF im Zuge der regelmäßigen Überprüfung der Richtlinien für den Nichtkommerziellen Rundfunkfonds.

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