Gemäß § 4 Abs. 6 des Presseförderungsgesetzes 2004 (PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003 idF BGBl. I Nr. 108/2021, veröffentlicht die KommAustria nach Anhörung der gemäß § 4 PresseFG 2004 eingerichteten Kommission die folgenden Richtlinien für den Beobachtungszeitraum 2022. Diese Richtlinien unterliegen einer ständigen Überprüfung und Anpassung an die jeweiligen Erfordernisse und werden jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraums veröffentlicht.
Der Förderungswerber anerkennt mit seinem Förderungsansuchen im Jahr 2023 die von der KommAustria für den Beobachtungszeitraum 2022 veröffentlichten Richtlinien in der vorliegenden Version.
1. Bei den Förderungen gemäß dem PresseFG 2004 handelt es sich um Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) gewährt. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang seitens des Bundes gegenüber dem einzelnen Förderungswerber besteht daher nicht.
2. Die Zuteilung der Förderungsmittel obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Vor der Zuteilung der Mittel holt die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber ein, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen.
3. Förderungsansuchen sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres, d.h. bis spätestens 31. März, bei der KommAustria einzubringen.
4. Die im PresseFG 2004 vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat. Der für die Zuerkennung der Förderungsmittel maßgebliche Beobachtungszeitraum ist für die im PresseFG 2004 vorgesehenen Förderungen grundsätzlich das vorangegangene Kalenderjahr. Nur die Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 und die Förderung der Selbstkontrolle der Presse gemäß § 12a erfolgen im Vorhinein.
5. Gemäß § 14 Abs. 2 erfolgt die Auszahlung der Förderungsbeträge in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall, dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt wird bzw. der Förderungswerber im Falle des § 10 Abs. 2 sowie des § 11 Abs. 2, 3 und 4 und des § 12a zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existent ist, erfolgt keine Auszahlung.
6. Für die Zuerkennung der Förderung hat der Förderungswerber vor dem Erhalt der Förderung nachweislich durch Unterzeichnung eines von der KommAustria bereitgestellten Formulars die Erfüllung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Pflichten eines Förderungswerbers anzuerkennen und sein Einverständnis zu der dort vorgesehenen Datenverwendungserklärung abzugeben. Insbesondere haben die Verpflichtungserklärungen (Formulare) eine Festlegung über die Bedingungen zu enthalten, unter denen weitere Ansprüche aus zuerkannten Förderungen erlöschen bzw. bereits ausbezahlte Mittel zurückzuerstatten sind. Dies ist insbesondere für den Fall vorgesehen, dass
7. Die vorliegenden Förderungsrichtlinien dienen der Konkretisierung der im PresseFG 2004 vorgesehenen Bestimmungen.
8. Soweit in den vorliegenden Förderungsrichtlinien personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich jeweils auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
1. Zu § 2 Abs. 1 Z 1 - Inhaltliche Förderungsvoraussetzungen
1.1. Förderungswürdige Zeitungen müssen aufgrund des Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessensvertretungen sein.
Zur Überprüfung dieser Förderungsvoraussetzung werden - neben der Offenlegung der grundsätzlichen Richtung der periodischen Druckschrift gemäß § 25 Abs. 4 des Mediengesetzes 1981 - für Tageszeitungen die innerhalb von zwei Wochen und für Wochenzeitungen die innerhalb eines Monats des Beobachtungszeitraums erschienenen Ausgaben der Zeitung herangezogen.
1.2. Eigenständig gestaltete Beiträge
Die in § 2 Abs. 1 Z 1 PresseFG 2004 verwendete Formulierung „überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen“ bedeutet, dass eine Tages- oder Wochenzeitung auch dann förderungswürdig ist, wenn ein Teil der redaktionellen Seiten in Kooperation mit anderen Zeitungen produziert oder von anderen Zeitungen übernommen wird. Der redaktionelle Teil der Zeitung darf allerdings höchstens zur Hälfte aus Beiträgen bestehen, die von einer anderen Zeitung übernommen oder von einer Gemeinschaftsredaktion gestaltet wurden.
Nicht als eigenständig gestaltet zählen Beiträge, die von einer anderen Redaktion zugeliefert werden oder im Rahmen einer Kooperation mehrerer Zeitungen zu einem gemeinsamen Zeitungsteil beitragen.
Der Förderungswerber hat daher in seinem Förderungsansuchen den Anteil der eigenproduzierten redaktionellen Seiten, den Anteil der von einer Gemeinschaftsredaktion produzierten redaktionellen Seiten und den Anteil der von einer anderen Zeitung übernommenen redaktionellen Seiten anzugeben. Auf Aufforderung der KommAustria hat der Verleger einer Tageszeitung die innerhalb von zwei von der KommAustria bestimmten Wochen, der Verleger einer Wochenzeitung die innerhalb eines von der KommAustria bestimmten Monats des Beobachtungszeitraums erschienenen Ausgaben der Zeitung, für die er ein Ansuchen um Förderung eingebracht hat, sowie der mit ihm in redaktioneller Kooperation stehenden Zeitungen für denselben Zeitraum vorzulegen.
1.3. Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die die inhaltlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 nicht eindeutig erfüllen, kann gemäß § 4 Abs. 5 bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer als der sich aufgrund der vorgesehenen Berechnung ergebender Förderungsbetrag gewährt werden.
2. Zu § 2 Abs. 1 Z 2 – Erscheinungshäufigkeit und Erscheinungsweise
2.1. Für Tageszeitungen gilt eine Mindesterscheinungshäufigkeit von 240mal jährlich. Wochenzeitungen müssen zumindest 41mal jährlich erscheinen. Doppelnummern von Wochenzeitungen müssen als solche erkennbar sein: Sie müssen daher als solche gekennzeichnet sein und einen deutlich stärkeren Umfang als eine normale Nummer aufweisen. Im Falle von Doppelnummern ist die Voraussetzung, dass Wochenzeitungen „zumindest 41mal jährlich erscheinen“ müssen, nur dann erfüllt, wenn von insgesamt mindestens 41 Nummern pro Jahr höchstens zwei Doppelnummern sind (d.h. 37 Einzel- und 2 Doppelnummern).
2.2. Verkaufsanteil
Die Formulierung „vorwiegend im freien Verkauf oder Abonnementbezug“ bedeutet, dass der Anteil der unentgeltlich verbreiteten Auflage an der verbreiteten Auflage jedenfalls weniger als 50 % betragen muss. Der Anteil der in Pkt. 4.1. beschriebenen verkauften Auflage muss mindestens 50 % betragen.
Die Exemplare des stummen Verkaufs werden anteilig dem Verkauf zugerechnet. Die Anzahl der zurechenbaren Exemplare ergibt sich aus der Division des im stummen Verkauf erzielten Erlöses durch 30 % des regulären Einzelverkaufspreises.
Zur unentgeltlich verbreiteten Auflage zählen alle Gratisexemplare, auch Beleg- und Tauschexemplare.
3. Zu § 2 Abs. 1 Z 3 Mindesterscheinungshäufigkeit bei Neugründungen
Die in § 2 Abs. 1 Z 2 normierte Mindesterscheinungshäufigkeit für Tages- und Wochenzeitungen von 240mal bzw. 41mal jährlich ist im Lichte des § 2 Abs. 1 Z 3 so zu verstehen, dass aus der Erscheinungshäufigkeit seit dem erstmaligen Erscheinen der Zeitung ersichtlich sein muss, dass es sich um eine Tages- bzw. Wochenzeitung handelt. Die tatsächliche Erscheinungshäufigkeit ist daher auf das gesamte Jahr hochzurechnen.
4. Zu § 2 Abs. 1 Z 4 und Z 5 - Nachprüfbare verkaufte Auflage und hauptberuflich tätige Journalisten
4.1. Nachprüfbare verkaufte Auflage
Als nachprüfbare verkaufte Auflage gilt die Summe aus Einzelverkauf, abonnierten Exemplaren, Großverkauf (inklusive der Großabonnements), Mitgliederexemplaren sowie des stummen Verkaufs im Sinne der folgenden Definitionen.
Definitionen:
ePaper:
die digitale Ausgabe eines Printmediums, die elektronisch verbreitet und auf einem Bildschirm dargestellt wird. Die Erscheinungsweise des ePapers muss derjenigen des Printtitels entsprechen. Die digitale Ausgabe muss eine abgeschlossene Einheit sein. In der digitalen Ausgabe können einzelne zusätzliche redaktionelle Seiten und Anzeigenseiten enthalten sein, über die Inhalte aktualisiert eingespielt werden. Es gilt das Prinzip, dass die digitale Ausgabe im Wesentlichen eine Kopie der Print-Ausgabe sein muss und kein neues Angebot darstellt. Die Darstellung der Inhalte (Anordnung der redaktionellen Inhalte, Platzierung der Anzeigen) in der digitalen Version entspricht jener der gedruckten Ausgabe. Sofern der Gesamteindruck der Printausgabe gewahrt bleibt, kann eine Anpassung der Darstellung an das Endgerät erfolgen. Funktionsbezogene Elemente (Inhaltsverzeichnis, Lesemodus …) sind zulässig.
Zur verkauften Auflage zählen nur bezahlte Zugriffsrechte auf ePapers; kostenfreie Zugriffsberechtigungen zählen nur zur verbreiteten Auflage.
Verbreitete Auflage:
Druckauflage abzüglich der Remittenden, der Archivexemplare und der Reststücke zuzüglich der Zugriffsberechtigungen auf ePapers.
Einzelverkauf:
Exemplare, die zu einem Preis von nicht weniger als 30 % des regulären Verkaufspreises an einen Endbezieher verkauft werden. Digitale Einzelverkaufsexemplare werden berücksichtigt, wenn sie zu einem Preis von nicht weniger als 30 % des regulären digitalen Einzelverkaufspreises an einen Einzelbezieher verkauft werden. Der reguläre digitale Einzelverkaufspreis muss mindestens 50 % des Einzelverkaufspreises der gedruckten Auflage entsprechen.
Großverkauf:
Summe aller Verkäufe mit mehr als 5 Exemplaren je Rechnungsempfänger/-zahler, deren Verkaufspreis nicht unter 30 % des regulären Vollabonnementpreises liegt.
Großabonnements:
Abonnementlieferungen mit mehr als 5 Exemplaren je Rechnungs-adresse/-zahler, deren Verkaufserlös nicht unter 30 % des regulären Abonnementpreises liegt. Am Ende der Vertriebskette müssen nachweislich identifizierbare Einzelabnehmer stehen.
Abonnierte Exemplare:
Exemplare, die zu einem Abonnementpreis von nicht weniger als 30 % des regulären Abonnementpreises verkauft und an feste Einzelbezieher (maximal fünf Exemplare je Rechnungsadresse/-zahler) geliefert werden. Der reguläre Jahresabonnementpreis ist im Impressum der Zeitung anzuführen. Mitgliederexemplare, bei denen über einen gesonderten Bezugspreis der Nachweis eines individuellen Kaufaktes erbracht werden kann und die die anderen Voraussetzungen erfüllen, können den abonnierten Exemplaren zugerechnet werden. Digital abonnierte Exemplare werden berücksichtigt, wenn sie zu einem digitalen Jahresabonnementpreis von nicht weniger als 30 % des regulären digitalen Jahresabonnementpreises verkauft und an feste Einzelbezieher (maximal fünf Exemplare je Rechnungsadresse/-zahler) geliefert werden. Der reguläre digitale Jahresabonnementpreis muss mindestens 50 % des Jahresabonnementpreises der gedruckten Ausgabe entsprechen.
Mitgliederabonnements:
Exemplare, die zu einem Abonnementpreis von nicht weniger als 30 % des regulären Abonnementpreises verkauft werden, bei denen über einen gesonderten Bezugspreis der Nachweis des individuellen Kaufaktes erbracht werden kann und von denen mehr als fünf Exemplare pro Rechnungsempfänger/-zahler geliefert werden. Am Ende der Vertriebskette müssen nachweislich identifizierbare Einzelabnehmer stehen.
Stummer Verkauf:
Stummer Verkauf sind die entnommenen Exemplare, die gegen Entgelt abgegeben werden, aber im Selbstbedienungsverfahren entnommen werden. Um im stummen Verkauf ebenso wie bei den anderen Verkäufen einen Mindesterlös von 30 % pro als verkauft zu wertendem Exemplar nachweisen zu können, ist der im stummen Verkauf erzielte Gesamterlös nachzuweisen. Dieser Gesamterlös wird durch 30 % des Einzelverkaufspreises dividiert. Das Ergebnis ist die Anzahl jener Exemplare des stummen Verkaufs, die als tatsächlich verkauft zu wertende Exemplare der nachprüfbaren verkauften Auflage zugerechnet werden.
Als „hauptberuflich tätige Journalisten“ gelten die Mitarbeiter österreichischer Medienunternehmen, die als angestellte Journalisten tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
In Zweifelsfällen werden folgende Nachweise angefordert:
a) Sozialversicherungsnachweis
4.3. Verkaufspreis
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Verkaufspreis einer Tages- oder Wochenzeitung erheblich unter jenem vergleichbarer Tages- bzw. Wochenzeitungen liegt, wird ein Durchschnittswert der Vergleichsgruppe herangezogen. Eine erhebliche Abweichung ist jedenfalls gegeben, wenn der Verkaufspreis weniger als die Hälfte des durchschnittlichen Verkaufspreises beträgt. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Verkaufspreises werden die über die Woche gewichteten, höchsten Einzelverkaufspreise zu Grunde gelegt.
5. Zu § 2 Abs. 1 Z 7 Verbreitung in mindestens einem Bundesland
Scheint die Verbreitung und Bedeutung einer Wochenzeitung „zumindest in einem Bundesland“ fraglich, so kann die KommAustria ergänzende Unterlagen (z.B. Angaben über den Kreis der Abonnenten und die belieferten Verschleißstellen) anfordern. Bleiben Zweifel an der Verbreitung und Bedeutung in zumindest einem Bundesland bestehen, so kann gemäß § 4 Abs. 5 bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer als
der sich aufgrund der vorgesehenen Berechnung ergebender Förderungsbetrag gewährt werden.
6. Zu § 2 Abs. 2 - Volksgruppenzeitungen
6.1. Für Tages- und Wochenzeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden, entfallen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Z 5 (Mindestverkaufsauflage, Mindestanzahl von hauptberuflich tätigen Journalisten, Untergrenze für den Verkaufspreis).
In Österreich bestehen folgende sechs autochthone Volksgruppen: Burgenlandkroatische Volksgruppe, Slowenische Volksgruppe, Ungarische Volksgruppe, Tschechische Volksgruppe, Slowakische Volksgruppe und Volksgruppe der Roma.
6.2. Für die Berechnung der Vertriebsförderung gemäß § 6 bzw. § 7 ist auch von diesen Zeitungen die entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 geprüfte Anzahl der im Abonnement verbreiteten Exemplare (inklusive Groß- und Mitgliederabonnements) bekannt zu geben.
7. Zu § 2 Abs. 3 bis 5 - Auflagenprüfung
7.1. Um Förderung ansuchende Verleger haben der KommAustria die Auflagenzahlen der jeweiligen Tages- oder Wochenzeitung nach den in diesen Richtlinien festgelegten Kriterien mitzuteilen. Die vorzulegenden Auflagezahlen müssen entweder von der ÖAK veröffentlicht worden oder von einem Wirtschaftstreuhänder, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zum Förderungswerber steht, geprüft sein. Werden im Rahmen der ÖAK zusätzliche Auflagezahlen, die nicht veröffentlicht werden, für Zwecke der Presseförderung geprüft, ist der Prüfbericht vorzulegen.
7.2. Die Verleger von Tageszeitungen haben der KommAustria nach Bundesländern gegliederte Daten mitzuteilen, soweit diese zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit bzw. zur Berechnung der Förderhöhe erforderlich sind.
8. Zu § 2 Abs. 6 - Offenlegung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse
8.1. Die Offenlegung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse ist zur Berechnung der Förderungsbeträge im Bereich der Vertriebsförderung erforderlich. Sowohl in § 6 Abs. 2 PresseFG 2004 als auch in § 7 Abs. 2 PresseFG 2004 ist eine Kürzung der Förderungsbeträge bei Vorliegen eines Medienverbundes gemäß § 2 Z 22 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idgF, vorgesehen.
8.2. Als Medienverbund gemäß § 2 Z 22 AMD-G: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die aufgrund der in § 11 Abs. 5 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind.
Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
8.3. Das Ansuchen hat eine Darstellung der Eigentümerverhältnisse nach dem „Ultimate Owner Prinzip“ zu enthalten. Das bedeutet, dass jedenfalls auch die jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer anzugeben sind und eine entsprechende Darlegung über die Beteiligungsverhältnisse auf jeder Stufe (Mutter-, Großmuttergesellschaften, etc.) zu erfolgen hat.
9. Zu § 2 Abs. 7 - Zurechnung zum Stammblatt
Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass eine Zeitung - aufgrund geringfügiger Änderungen - nicht unter mehreren Titeln um Förderung ansuchen kann. Kopfblätter sind Ausgaben, die durch eigene, meist regionale Bezüge herstellende Titelköpfe gekennzeichnet sind und auch über eigene regionale Redaktionen verfügen.
Bei der Beurteilung als Kopfblatt oder als wirtschaftlich selbstständige Zeitung ist im Einzelfall das wirtschaftliche und journalistische Naheverhältnis zu der als Stammblatt in Frage kommenden Tageszeitung zu berücksichtigen. Mutationen sind Ausgaben, die weder als Kopfblatt noch als wirtschaftlich selbstständige Zeitung zu qualifizieren sind.
10. Zu § 2 Abs. 8 und 9 Ausschlussgrund rechtskräftige Verurteilung
Diese Bestimmungen legen einen Grund für den Ausschluss aus der Förderung fest. Liegt wegen des Inhalts einer Veröffentlichung in einer Tages- oder Wochenzeitung eine rechtskräftige Verurteilung wegen Verhetzung oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes durch ein Gericht vor, so führt dies zum Verlust der Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgte. Dies zieht wiederum als Konsequenz entweder die Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen oder die Aufrechnung mit allfälligen im Folgejahr zugesprochenen Fördermitteln nach sich.
Der Förderungswerber hat in seinem Ansuchen anzugeben, ob eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts können Tages- und Wochenzeitungen gefördert werden, die die Allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des Abschnitts I erfüllen.
11. Zu § 7 Abs. 1: Wochenzeitungen erhalten eine Förderung für die ersten 15.000 im Abonnement verbreiteten Exemplare, wobei zu diesen auch Groß- und Mitgliederabonnements zu rechnen sind (vgl. Definitionen unter Punkt 4.1.). Am Ende der Vertriebskette müssen jedenfalls nachweislich identifizierbare Einzelabnehmer stehen.
12. Zu § 7 Abs. 2: Wenn aufgrund der Begrenzung der höchstens in die Berechnung aufzunehmenden Abonnementauflage mit 15.000 Exemplaren und der gleichen Erscheinungshäufigkeit mehr als eine vom selben Medieninhaber verlegte bzw. zum selben Medienverbund gehörende Zeitung den Höchstbetrag erreichen würde, bleibt der Förderungsbetrag jener Zeitung, die tatsächlich die höchste Abonnementauflage aufweist und somit ohne Beschränkung den höchsten Förderungsbetrag erhalten würde, ungekürzt. Jene mit der zweithöchsten Aboauflage wird um 20 % gekürzt usf.
Kürzungen gemäß § 4 Abs. 5 werden vor der Erstellung der - für das Ausmaß der Kürzung gemäß § 7 Abs. 2 maßgeblichen - „Rangreihe“ der Förderungsbeträge innerhalb eines Medienverbundes berücksichtigt. Dasselbe gilt bei mehreren Zeitungen desselben Medieninhabers.
13. Zu § 7 Abs. 3: Ausschlaggebend für die „Anzahl der jährlichen Nummern“ ist die Erscheinungshäufigkeit der Zeitung im Beobachtungszeitraum.
Eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Medienvielfalt können nur Verleger von Tageszeitungen erhalten, die zusätzlich zu den Allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des § 2 die im Abschnitt III festgelegten Förderungsvoraussetzungen erfüllen.
14. Zu § 8 Abs. 1: Unter Hinweis auf die Richtlinie zu Punkt 9. wird festgehalten, dass eine Zeitung nicht unter mehreren Titeln um Förderung ansuchen kann.
15. Zu § 8 Abs. 2 - Höchstgrenzen bezüglich verkaufter Auflage, Anzeigenanteil und Mindestanzahl von hauptberuflich tätigen Journalisten
15.1. Verkaufsexemplare
Für die Förderung nach dem Abschnitt III ist die Anzahl der Verkaufsexemplare ausschlaggebend. Darunter ist die „gesamte verkaufte Auflage“ zu verstehen. Siehe dazu Pkt. 4.1.
15.2. Höchstzulässiger Anzeigenanteil
Der jährliche Seitenumfang darf höchstens zur Hälfte aus Anzeigen bestehen. Den klassischen Werbeanzeigen sind anzeigenähnliche Blattbestandteile gleichzuhalten. Als solche sind insbesondere „Sonderbeilagen“ mit überwiegend kommerziellem Charakter und Sonder- und Widmungsseiten gleichzuhalten.
15.3. Bezahlte Anzeigen
Nur bezahlte, nicht jedoch unentgeltliche Anzeigen schließen die Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung aus.
Entgelt:
Die Art und die Höhe der Gegenleistung, also des Anzeigenpreises, sind dabei ohne Belang. Daraus folgend sind auch Gegengeschäftsanzeigen, PR-Artikel und PR-Einschaltungen, die Teil einer Anzeigenkampagne sind, sowie alle Beiträge, für die ein Entgelt (zum Beispiel Druckkostenbeitrag) bezahlt wurde, sowie Gratiseinschaltungen, die einen Naturalrabatt an einen Kunden darstellen, in das Anzeigenvolumen gemäß § 8 Abs. 2 einzurechnen.
Umfang:
Anzeigenseiten - das sind Zeitungsseiten, auf denen keine redaktionellen Inhalte erscheinen - sind zur Gänze als Anzeigen anzurechnen. Anzeigen, die auf Seiten mit redaktionellen Beiträgen erscheinen, sind als entsprechender Bruchteil einer ganzen Seite in das Anzeigenvolumen einzurechnen.
Leerräume über, unter und neben Anzeigen auf redaktionellen Seiten werden zur Hälfte als Anzeigenräume betrachtet. Wird dieser Anzeigenraum durch Linien begrenzt, gilt der Raum bis zur Linie als Anzeigenraum.
Wenn für eine regionale Mutationsausgabe Text- und/oder Anzeigenseiten hergestellt werden, sind diese dem Seiten- bzw. Anzeigenumfang hinzuzurechnen.
15.4. Mindestanzahl der hauptberuflich tätigen Journalisten für die Besondere Förderung
Um die Besondere Förderung zu erhalten, muss der Verleger mindestens 12 hauptberuflich tätige Journalisten bei dieser Zeitung beschäftigen. Für diese gilt die in Pkt. 4.2. festgelegte Definition.
16. Zu § 8 Abs. 4 - Hauptverbreitungsgebiet
Als regionales Hauptverbreitungsgebiet gilt jenes Bundesland, in dem die meisten Exemplare einer Zeitung verkauft werden. Das Hauptverbreitungsgebiet im Sinne des PresseFG 2004 bezieht sich auf die verkaufte Auflage. Auch für jene Zeitungen, für die im Rahmen der ÖAK kein Stammbundesland ausgewiesen ist, ist ein Hauptverbreitungsgebiet anzugeben und sind die in diesem Bundesland verkauften Exemplaren nachzuweisen.
17. Zu § 10 Abs. 1 – Ausbildung von Nachwuchsjournalisten
17.1. Einen Zuschuss zu den Kosten der redaktionsinternen Journalistenausbildung können Verleger erhalten, die die Allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des Abschnitts I erfüllen.
Der Zuschuss beträgt höchstens ein Drittel der nachgewiesenen Ausbildungskosten. Der Höchstbetrag pro Tages- oder Wochenzeitung beläuft sich auf 20.000 Euro.
17.2. Ein derartiger Zuschuss kann einem Verleger für die Ausbildung zum Journalisten im Bereich der Tages- und/oder Wochenzeitungen und - falls die Ausbildungsmodule auch den Online-Bereich inkludieren - im Online-Bereich gewährt werden. Eine reine Onlineausbildung ist nicht mit Zuschüssen zu bedenken.
Als redaktionsinterne Ausbildungszeit für Nachwuchsjournalisten werden grundsätzlich höchstens 24 Monate anerkannt. Längere Ausbildungszeiten sind gesondert zu begründen.
Ausbildungsmodelle, bei denen für die Ausbildung bezahlt werden muss, werden nicht gefördert.
17.3. Refundierungswürdige Kosten
Als Ausbildungskosten gelten Personalkosten und Sachkosten. Zu den Personalkosten zählen die Kosten von Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zum Journalisten im Print-Bereich und - falls die Ausbildungsmodule auch den Online-Bereich inkludieren - im Online-Bereich abgestellt sind. Diese sind aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Vorzulegen sind Nachweise über die monatlichen Bruttolohnkosten und Lohnnebenkosten (Auszug aus den Lohnkonten sowie Belege über die An- und Abmeldung zur Gebietskrankenkasse). Rückstellungen für die Altersteilzeit sind nicht förderungsfähig.
Wird die Ausbildungstätigkeit klar belegt, sind auch Kosten für Ausbildungsredakteure förderungsfähig, die nicht für die Ausbildung von Aspiranten sondern von sonstigen Nachwuchsjournalisten abgestellt sind.
Kostenübernahme durch die Arbeitsmarktverwaltung
Eine Kostenübernahme durch die Arbeitsmarktverwaltung ist schriftlich und unter Vorlage der jeweiligen Mitteilung der vergebenden Stelle bekannt zu geben. Im Hinblick auf die Abrechnung von Gebietskrankenkassenvorschreibungen und Zahlungen an das Finanzamt ist eine der geförderten Person zuordenbare, nach Monaten aufgeschlüsselte Berechnungsaufstellung vorzulegen.
17.4. Sachkosten
Unter Sachkosten fallen insbesondere die Kosten des Arbeitsplatzes. Vorzulegen sind die entsprechenden Unterlagen und Berechnungen sowie eine Aufschlüsselung auf die bzw. Zuordnung dieser Kosten zu der einzelnen Person.
Die dem einzelnen Aspiranten direkt zuordenbaren Sachkosten wie etwa Teilnahmegebühren für Ausbildungsseminare u.ä. werden zur Gänze, die auf Aspiranten und Ausbildungsredakteure entfallenden sonstigen Sachkosten bis zu einem Betrag von höchstens 5.300,- Euro pro Person und Jahr in die Berechnung aufgenommen.
17.5. Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe; sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit für ihn also keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
17.6. Beilagen und Nachweise
Dem Ansuchen sind die Ausbildungskonzepte anzuschließen. Weiters sind die Namen und Lebensläufe der am Ausbildungsprogramm teilnehmenden Aspiranten, Praktikanten und sonstigen Ausbildungsteilnehmern und die Namen und die Funktion der für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder bekannt zu geben. Anzugeben ist weiters der Anteil der Ausbildungstätigkeit an der Gesamttätigkeit der für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder.
Für jene Journalisten, für die der Verleger um einen Zuschuss ansucht, ist ein Anstellungsnachweis vorzuweisen.
Als Nachweis der journalistischen Produktion werden insbesondere anerkannt:
18. Zu § 10 Abs. 2 - Vereinigungen der Journalistenausbildung und -fortbildung
18.1. Diese Bestimmung enthält die Voraussetzungen und Modalitäten der Förderung von Einrichtungen der Journalistenausbildung. Die Verteilung der hierfür vorgesehenen Mittel auf die Vereinigungen wird dahingehend geregelt, dass 70 % der Mittel für „ausschließlich oder vorwiegend“ mit der Journalistenausbildung befasste Vereinigungen zur Verfügung stehen und 30 % der Mittel für Vereinigungen, die sich auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung verschrieben haben. Klargestellt wird, dass auch die Förderung von Volontariaten möglich ist. In diesem Fall erhält ein bei einem österreichischen Medienunternehmen im Rahmen eines Volontariates tätiger Journalist von einer Vereinigung im Sinne des Abs. 2 Direktzahlungen.
18.2. Tätigkeitsnachweis
Journalistenausbildungsinstitutionen müssen die Berufsbezogenheit ihrer Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nachweisen. Der von ihnen zu übermittelnde Tätigkeitsnachweis hat jedenfalls Titel und Programm der Veranstaltungen sowie die jeweilige Teilnehmerzahl, die Namen der Teilnehmer sowie Angaben zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unter Angabe des Mediums oder der Medien zu enthalten.
18.3. Zu § 10 Abs. 2 Z 1 - Ausbildungstage
Bei der Berechnung der 1.300 Ausbildungstage im Jahr werden wie bisher nur Lehrgänge im herkömmlichen Sinne zu berücksichtigen sein: Die Förderung oder Finanzierung von Volontariaten fällt nicht unter diese Bestimmung. Als Ausbildungstag gilt ein 6-Stunden Tag.
Präsenzseminare und Online-Seminare (Webinare) mit einer Mindestdauer von einer Stunde können unter Zugrundelegung eines sechsstündigen Ausbildungstages aliquot berücksichtigt werden.
Wenn zumindest die Hälfte der Teilnehmer an einer der Journalistenausbildung dienenden, förderbaren Veranstaltung hauptberuflich tätige Journalisten im Sinne des § 10 Abs. 2 PresseFG sind, werden alle Teilnehmer bei der Berechnung der Ausbildungstage berücksichtigt. Für den Fall, dass weniger als die Hälfte der Teilnehmer hauptberuflich tätige Journalisten sind, werden nur diese angerechnet.
Wenn eine förderbare Ausbildungsveranstaltung in Kooperation mit einer anderen Einrichtung der Journalistenausbildung stattfindet, ist diese Kooperation im Ansuchen bekannt zu geben. Für den Fall, dass im Rahmen einer Kooperation beide Journalistenausbildungsinstitutionen eine Veranstalterrolle innehaben und um Förderung gemäß § 10 Abs. 2 PresseFG ansuchen, sind die Ausbildungstage entweder einer der beiden Einrichtungen zuzurechnen oder nach einem vereinbarten und offenzulegenden Schlüssel aufzuteilen.
Förderbare Ausbildungsveranstaltungen, die bei oder in Kooperation mit einem Presseklub stattfinden, können als Ausbildungstage berücksichtigt werden.
18.4. Zu § 10 Abs. 2 Z 2: Keine der unter Abs. 2 Z 2 geförderten Vereinigungen soll mehr als ein Drittel der für diese Förderung vorgesehenen Gesamtmittel bekommen.
18.5. Über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sind genaue Aufzeichnungen zu führen und innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln.
18.6. Berücksichtigung von Aktivitäten
Bei der Aufteilung der Förderungsmittel werden Seminare, Volontariate und besondere sonstige Aktivitäten berücksichtigt, die geeignet sind, einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Gesetzes im Sinne des § 1, zur Förderung der Qualität journalistischen Schaffens und zum Weiterbestand des journalistischen Berufsstandes zu leisten.
Die für die Förderung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 2 zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils unter Bedachtnahme auf die im Beobachtungsjahr tatsächlich durchgeführten Ausbildungsaktivitäten auf die drei Bereiche „Ausbildungstage in Lehrgängen und Seminaren“, „Volontariate“ und „besondere sonstige Aktivitäten“ aufgeteilt.
Maßgeblich für die Berechnung der Beträge im Bereich „Volontariate“ sind zu einem Drittel die Volontariatstage selbst und zu zwei Drittel die an die Volontäre geleisteten Zahlungen plus allfällige Dienstgeberanteile.
19. § 11 Sonstige Förderungen
19.1. Zu § 11 Abs. 1 - Förderung des Einsatzes von Auslandskorrespondenten
19.1.1. Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnitts I erfüllen, kann zu den Kosten von Auslandskorrespondenten, die in einem festen Angestelltenverhältnis zu dieser Tages- oder Wochenzeitung stehen, ein Zuschuss gewährt werden. Dieser Zuschuss darf höchstens 50 % der nachgewiesenen Kosten für diesen Arbeitsplatz betragen und überdies den Betrag von 40.000 Euro pro Verleger nicht übersteigen.
19.1.2. Anstellungsnachweis
Jene Journalisten, für die der Verleger um Förderung ansucht, sind namentlich bekannt zu geben. Ein Anstellungsnachweis ist vorzulegen.
19.1.3. Kosten
Als Kosten von Auslandskorrespondenten gelten Personalkosten und Sachkosten, insbesondere auch Reise- und Aufenthaltskosten.
Personalkosten
Die Personalkosten sind aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Vorzulegen sind Nachweise über die monatlichen Bruttolohnkosten und Lohnnebenkosten (Auszug aus den Lohnkonten sowie Belege über die An- und Abmeldung zur Gebietskrankenkasse). Rückstellungen für die Altersteilzeit sind nicht förderungsfähig.
Kostenübernahme durch die Arbeitsmarktverwaltung
Eine Kostenübernahme durch die Arbeitsmarktverwaltung ist schriftlich und unter Vorlage der jeweiligen Mitteilung der vergebenden Stelle bekannt zu geben.
Im Hinblick auf die Abrechnung von Gebietskrankenkassenvorschreibungen und Zahlungen an das Finanzamt ist eine der geförderten Person zuordenbare nach Monaten aufgeschlüsselte Berechnungsaufstellung vorzulegen.
19.1.4. Sachkosten
Unter Sachkosten fallen insbesondere die Kosten des Arbeitsplatzes und die Reise- und Aufenthaltskosten. Vorzulegen sind die entsprechenden Unterlagen und Berechnungen sowie eine Aufschlüsselung auf die bzw. Zuordnung dieser Kosten zu der einzelnen Person.
19.1.5. Vorsteuerabzugsberechtigung
Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe; sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit für ihn also keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die - auf welche Weise immer - rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
19.2. Zu § 11 Abs. 2 – Leseförderung
19.2.1. Vereinigungen, die sich Leseförderung zum überwiegenden Ziel gesetzt haben und die hiefür von repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, können mit einem Zuschuss von höchstens 50 % ihrer Gesamtaufwendungen bedacht werden. Die Leseförderung muss nicht ihr einziges, aber ein maßgebliches und die anderen Tätigkeiten überwiegendes Ziel der Aktivitäten darstellen.
Vorzulegen ist der Nachweis, dass das überwiegende Ziel des Förderungswerbers die Leseförderung ist (falls es sich um einen Verein handelt, sind jedenfalls die Vereinsstatuten vorzulegen), ein Tätigkeitsnachweis für den Beobachtungszeitraum (Vorjahr) sowie ein Verzeichnis aller in diesem Zeitraum entstandenen Kosten und Erträge. Vorgelegt werden kann eine von einem Steuerberater attestierte Bilanz.
Als Aufwendungen kommen Personal- und Sachkosten in Betracht. Anzugeben und nachzuweisen ist weiters, ob und allenfalls in welcher Höhe Zuwendungen von Dritten erfolgt sind.
19.2.2. Gratisabgabe an Schulen
Eine Refundierung für die Gratisabgabe an Schulen kann nur für Tages- und Wochenzeitungen erfolgen, die die Förderungsvoraussetzungen des Abschnitts I PresseFG 2004 erfüllen. Bei den förderungswürdigen Gratisexemplaren muss es sich um die jeweils aktuelle Ausgabe handeln.
Bei der Refundierung können sowohl über „ZiS“ bestellte Exemplare als auch Exemplare, die von einer Schule direkt beim Verleger bestellt wurden, berücksichtigt werden. Die Exemplare müssen jedenfalls über Anforderung einer Schule zum Einsatz im Unterricht geliefert worden sein.
Die Förderungswerber (Verleger) haben entsprechende Nachweise vorzulegen wie Verlagsaufzeichnungen, Vertriebsaufzeichnungen, Bestätigungen der Schulen etc.
19.2.3. Refundierungswürdiger Verkaufspreis
Als Verkaufspreis wird der Einzelverkaufspreis herangezogen. „Sponsorexemplare“ können in die Refundierung des Verkaufspreises mit einbezogen werden. Der vom Sponsor getragene Betrag wird vom regulären Verkaufspreis abgezogen.
20. § 11 Abs. 3 - Förderung von Forschungsprojekten
20.1. Gegenstand dieser Förderung ist die Durchführung von pressebezogenen Forschungsprojekten, insbesondere auf dem Gebiet des Zeitungsmarketings.
Ein Projekt ist förderungswürdig, wenn es geeignet ist, zum Fortschritt auf dem Gebiet des Pressewesens beizutragen, der Qualitätssicherung dient und wissenschaftlichen Standards entspricht.
Als Förderungswerber kommen fachlich ausreichend qualifizierte und erfahrene, natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches in Betracht. Die fachliche Qualifikation wird anhand der Ausbildung und Berufserfahrung beurteilt. Als Nachweis kann eine Zusammenstellung bereits durchgeführter Forschungsprojekte dienen.
20.2. Kostenzuschuss
Die Förderung erfolgt in Form eines finanziellen Zuschusses bis zu höchstens 50 % der Kosten des Projekts. Eine Förderung nach dieser Bestimmung kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des zu fördernden Projektes (mit Ausnahme der beantragten Förderung) sichergestellt ist, d.h., dass der Förderungswerber mindestens die Hälfte der Projektkosten selbst aufbringt. Diese Voraussetzung ist bei Antragstellung nachzuweisen.
Dem Ansuchen ist daher ein detaillierter Finanzierungsplan inklusive Angaben zur beabsichtigten Verwendung der beantragten Förderungsmittel samt Nachweisen anzuschließen. Als Nachweise dienen zum Zeitpunkt der Einreichung Absichtserklärungen, (bedingte) Förderzusagen, etc.
Anschaffungskosten werden nicht gefördert, können aber in der Höhe von Leasingkosten für die Dauer des Projekts als Eigenmittel in Anschlag gebracht werden.
Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor dem Einlangen des Ansuchens mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist. Wenn es durch besondere Umstände, insbesondere aufgrund der Eigenart der Leistung, gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch für ein bereits begonnenes, aber noch laufendes Projekt gewährt werden. In diesem Fall können nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind.
20.3. Ansuchen werden als vom Förderungswerber an die KommAustria gerichtete Aufforderungen verstanden, ein Angebot zum Abschluss eines Förderungsvertrages zu stellen. Das Ansuchen hat daher einen detaillierten Projektplan zu enthalten, der jedenfalls eine inhaltliche Umschreibung des Projekts, einen Zeitplan und Angaben zu den am Projekt beteiligten Personen enthält. Dazu sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Frühestens die Förderungszusage der KommAustria stellt im privatrechtlichen Sinne ein an den Förderungswerber gerichtetes Angebot zum Abschluss eines Förderungsvertrages dar. Erst wenn diese Förderungszusage angenommen wird, kommt der Förderungsvertrag zustande.
Bei unvollständigen Ansuchen wird der Förderungswerber schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen. Kommt er diesem Ergänzungsauftrag nicht fristgerecht nach, so wird der unvollständige Antrag bei der Vergabe der Förderungen nicht berücksichtigt.
20.4. Abrechnung
Über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sind genaue Aufzeichnungen zu führen und innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln.
Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen. Hat der Förderungsnehmer für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen.
Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe; sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit für ihn also keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.
Die - auf welche Weise immer - rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
Nicht verbrauchte Förderungsmittel sind nach ordnungsgemäßer Durchführung und Abrechnung der geförderten Leistung zuzüglich Zinsen in der Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung auf Aufforderung unverzüglich zurückzuzahlen.
20.5. Endbericht und Kurzfassung
Nach Abschluss des Projekts sind ein schriftlicher Endbericht und eine Kurzfassung vorzulegen. In der Kurzfassung sind die wichtigsten Ergebnisse und deren mögliche Nutzanwendung darzustellen. Der Förderungswerber stimmt der Veröffentlichung einer Kurzfassung des Endberichts zu. Der Förderungswerber stimmt auch der Veröffentlichung des gesamten Endberichtes auf der Website der RTR-GmbH zu, wenn keine sonstige Veröffentlichung erfolgt, etwa auf der Website des Förderungswerbers, in Buchform oder in einer - vorzugsweise peer reviewten - Fachzeitschrift.
20.6. Sollte das Projekt zu dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt der Auszahlung des zweiten Teilbetrages – gemäß § 14 Abs. 2 spätestens im November des Jahres – noch nicht abgeschlossen sein, so ist vor der Auszahlung des zweiten Teilbetrages ein Zwischenbericht vorzulegen.
20.7. Bei der Veröffentlichung des Forschungsberichtes oder einer für die Publikation überarbeiteten Fassung ist ein Hinweis auf die Unterstützung des Projekts aus Mitteln der Presseförderung aufzunehmen.
21. Zu § 11 Abs. 4 - Förderung von Presseklubs
Förderungswürdige Presseklubs müssen ein Mindestmaß an Öffentlichkeitskontakten in Form von Pressekonferenzen und/oder Pressegesprächen, die nicht Werbezwecken dienen, nachweisen. Als zahlenmäßiger, jedoch nicht streng auszulegender Richtwert sind 10 derartige Veranstaltungen pro Jahr anzusehen.
Außerdem muss der Presseklub zumindest in einem Bundesland von repräsentativer Bedeutung sein; dies wird unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 7 PresseFG 2004 beurteilt.
Über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sind genaue Aufzeichnungen zu führen und innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln.
Ein Förderungswerber kann höchstens 50 vH der für die Förderung gemäß § 11 Abs. 4 vorgesehenen Fördermittel erhalten.
22. Als Förderungswerber kommt eine repräsentative Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse in Betracht.
Als repräsentativ gilt eine Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse, wenn ihr sowohl Vereinigungen österreichischer Zeitungen als auch Vereinigungen von Journalisten in österreichischen Printmedien angehören, denen aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit maßgebende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dies trifft jedenfalls auf die für den Bereich der österreichischen Presse kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie sonstige Vereinigungen mit für den Bereich der österreichischen Presse vergleichbarer Bedeutung zu.
23. Die Förderung wird im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse zuerkannt.
24. Die Zuerkennung einer Förderung setzt voraus, dass der Förderungswerber ein schriftliches Ansuchen übermittelt, dem die folgenden Unterlagen angeschlossen sind:
Der Zuschuss dient zur Deckung von im laufenden Jahr anfallenden Kosten und kann im Vorhinein erfolgen.
Im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind Ausgaben nur insofern förderfähig, als sie in ihrer Art und Höhe zur Erreichung des Förderungszweckes angemessen sind.
25. Innerhalb der ersten drei Monate des auf die Förderung folgenden Kalenderjahres hat der Förderungsnehmer folgende Unterlagen vorzulegen:
Die im zahlenmäßigen Nachweis angeführten Einnahmen und Ausgaben müssen durch Originalbelege nachweisbar sein. Hat der Förderungswerber auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen.
Eine Überprüfung erfolgt somit erst nachträglich. Nicht widmungsgemäß verwendete Förderungsmittel sind zurückzuzahlen.
25.1. Für die Förderung kommen Personalkosten und Sachkosten in Betracht. Bezuschusst werden können auch der Zukauf externer Leistungen sowie die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern.
Die Personalkosten sind aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Vorzulegen sind Nachweise über die Bruttolohnkosten und Lohnnebenkosten (Auszug aus den Lohnkonten sowie Belege über die An- und Abmeldung zur Gebietskrankenkasse). Rückstellungen für die Altersteilzeit sind nicht förderungsfähig.
Eine Kostenübernahme durch die Arbeitsmarktverwaltung ist schriftlich und unter Vorlage der jeweiligen Mitteilung der vergebenden Stelle bekannt zu geben.
Im Hinblick auf die Abrechnung von Gebietskrankenkassenvorschreibungen und Zahlungen an das Finanzamt ist ein Nachweis der Überweisung vorzulegen.
Zu den Sachkosten zählen insbesondere Miete, Büroaufwand, Reisekosten, Kosten der Veröffentlichungen.
Werden die Gesamtausgaben des Förderungsnehmers überwiegend aus Bundesmitteln getragen, können Personalkosten und Reisegebühren nur bis zu jener Höhe gefördert werden, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955 für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.
Die Angemessenheit der Ausgaben für zugekaufte Güter und Leistungen ist zu dokumentieren (Preisvergleich oder mindestens 3 Vergleichsangebote), soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes und die Art der zugekauften Güter oder Leistungen zweckmäßig ist. Ab einer Ausgabe für zugekaufte Güter oder Dienstleistungen von 400 Euro (= "geringwertige Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 13 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung) sind jedenfalls Vergleichsangebote einzuholen.
Die Einholung von Vergleichsangeboten kann unterbleiben, wenn gleichartige Leistungen mehrmals hintereinander zu gleichbleibenden Konditionen beauftragt wurden, deren Angemessenheit bereits einmal in korrekter Weise ermittelt wurde.
25.2. Die auf die Kosten der förderbaren Leistung entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit für ihn also keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die – auf welche Weise immer – rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
26. Wird eine Sache vom Förderungswerber ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln des Bundes angeschafft und übersteigt ihr Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze (lt. § 13 EStG 1988: 800 Euro) um das Vierfache, so hat der Förderungswerber bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes die KommAustria davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf Verlangen eine angemessene Abgeltung zu leisten, die betreffende Sache der KommAustria zwecks weiterer Verwendung zu Verfügung zu stellen oder in das Eigentum des Bundes zu übertragen.
Wien, am 10. Dezember 2021
Kommunikationsbehörde Austria
Dr.in Martina Hohensinn