Um die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 abzufedern und den Medienpluralismus und den Medienstandort zu sichern, wurden mit den Änderungen des KommAustria-Gesetzes (KOG) im Wege von Art. 7 des 4. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, zur Unterstützung privater Rundfunkveranstalter die Mittel des bestehenden Privatrundfunkfonds (§§ 30 ff KOG iVm den geltenden Richtlinien GFRFF0004-0001/2019, in weiterer Folge „Allgemeinrichtlinien“) für das Jahr 2020 aufgestockt. Diese Sonderrichtlinien ergänzen die Allgemeinrichtlinien und lassen diese unberührt, sofern nicht im Folgenden Anderes bestimmt wird:
Der Zweck der Förderung durch die Gewährung zusätzlicher finanzieller Unterstützung liegt in der Sicherstellung der Aufrechterhaltung des Programmangebots privater Rundfunkveranstalter auch in der aktuell wirtschaftlich besonders angespannten Situation.
Für den zweiten Antragstermin 2020 stehen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) EUR 15 Millionen zur Verfügung. Hinzu kommen jene Mittel, welche im Zuge des ersten Antragtermins 2020 nicht verteilt wurden.
§§ 30 bis 32 iVm. § 45 Abs. 16 KOG idF des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 24/2020
Die Regelungen der Antragsberechtigung der Allgemeinrichtlinien gelten mit der Maßgabe, dass für Rundfunkveranstalter keine gesonderten Anträge für Ausbildungen und Studien möglich sind. Programmbezogene Ausbildungen oder Studien sind im Zuge des Programmantrags anzugeben.
Rechtsträger gemäß V.4.1 der Allgemeinrichtlinien (Ausbildungseinrichtungen) können einen Ausbildungsprogrammantrag stellen.
Werden Abgaben- und Steuerverpflichtungen oder Beitragsleistungen zur Sozialversicherung aufgrund COVID-19 derzeit gestundet, so sind anstelle der bisher notwendigen Bestätigungen (Abfrage des Steuerkontos (FinanzOnline) oder Unbedenklichkeitsbescheinigung, aktueller Kontoauszug der Beitragsabrechnung (Sozialversicherung) oder Unbedenklichkeitsbescheinigung) entsprechende Stundungsbewilligungen einzureichen.
Zusätzlich können Antragsteller Bestätigungen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers beziehungsweise im Fall von kleinen Unternehmen (vgl. § 221 UGB) eines Bilanzbuchhalters hinsichtlich des krisenbedingten Umsatzrückganges (zB Soll-/Ist-Vergleiche) für den Zeitraum 13.03.2020 bis 30.06.2020 einreichen.
Die Bemessungsgrundlage besteht aus den förderbaren Kosten.
Zu den förderbaren Kosten zählen (direkte und indirekte) Personalkosten und direkte Sachkosten ab dem Stichtag[1] (Rückwirkungsverbot) im Zusammenhang mit dem eigenproduzierten Programm. Von diesen förderbaren Kosten sind jedenfalls (öffentliche) Zuwendungen, zB von Gebietskörperschaften, Kammern, Stiftungen, Fonds, sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Versicherungen, welche den Ersatz derselben oder gleichartiger förderbarer Kosten vorsehen, abzuziehen. Zu derartigen (öffentlichen) Zuwendungen zählen auch erhaltene Zuwendungen aus dem Härtefallfonds, Unterstützungen im Rahmen einer bewilligten Kurzarbeit und Leistungen aus Versicherungen, welche im Besonderen Ausfälle durch COVID-19 ersetzen. Der Abzug von förderbaren Kosten betrifft auch solche Kostenteile, welche die bereits zugesagt geförderten Kosten des 1. Antragtermins 2020 betreffen. Dabei gilt jedoch für direkte und indirekte Personalkosten, dass jene Kostenteile berücksichtigt werden können, welche im Quotenbereich zwischen der tatsächlich zuerkannten Quote des 1. Antragtermins 2020 und der neuen Höchstquote (Punkt VII) des 2. Antragtermins 2020 ihre Deckung finden.
Die RTR kann jederzeit Nachweise über derartige (öffentliche) Zuwendungen verlangen.
Zusätzlich kann die Bemessungsgrundlage mit dem zeitlich limitierten, nachweislich krisenbedingten Umsatzrückgang erhöht werden, der in allgemein indirekten Kosten seine Deckung findet. Die Berücksichtigung eines Umsatzrückgangs kommt lediglich für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I Artikel 2 Z 2 und 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung[2] [3](kurz: AGVO) in Betracht.
Artikel II Absatz 7 der Allgemeinrichtlinien gilt mit der Maßgabe, dass auch solche Kosten gefördert werden können, die Programmteile betreffen, die im Zeitraum zwischen 13. März 2020 und dem Zeitpunkt der Förderentscheidung bereits ausgestrahlt worden sind oder mit deren Ausstrahlung in diesem Zeitraum bereits begonnen worden ist.
Der Förderbetrag beträgt maximal die Hälfte der Bemessungsgrundlage (Höchstquote; max. 50%).
1. Antragszeitpunkt
Förderanträge können im Rahmen des 2. Antragtermins 2020 eingebracht werden.
2. Vertragsbestandteile
Der Fördervertrag besteht aus folgenden Teilen:
3. Widerspruchsregel
Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:
4. Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss des Jahres 2020 und Übermittlung und Prüfung des Endberichts samt dazugehöriger, notwendiger Rechnungen und Unterlagen.
Abweichend davon kann dem Antragsteller in Übereinstimmung mit § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b KOG auf gesondertes Ersuchen eine Anzahlung der Fördermittel in Höhe von bis zu 75% des zugesagten Förderbetrags bereits nach Zustandekommen des Fördervertrags gewährt werden. Bei Zusage einer Anzahlung erfolgt diese von der RTR-GmbH spätestens am Ende des auf das Zustandekommen des Fördervertrags folgenden Monats.
Eine Anzahlung von 75% des zugesagten Förderbetrages ist nur für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (vgl. Anhang I Artikel 2 Z 2 und 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [1][2]) möglich, sofern bereits im Zeitpunkt der Antragstellung entsprechende Bestätigungen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers beziehungsweise im Fall von kleinen Unternehmen (vgl. § 221 UGB) eines Bilanzbuchhalters hinsichtlich des krisenbedingten Umsatzrückganges eingereicht werden. Sollten solche Bestätigungen im Zuge der Antragstellung noch nicht vorgelegt worden sein, beträgt die Anzahlung zunächst 50% des zugesagten Förderbetrags. Erst nach Vorlage dieser notwendigen Bestätigungen kann die Anzahlung um weitere 25% des zugesagten Förderbetrags erhöht werden. Für den Fall, dass kein krisenbedingter Umsatzrückgang angegeben wird, kann eine Anzahlung nur in der Höhe von maximal 50% des zugesagten Förderbetrags gewährt werden.
Die derzeit geltenden ABF finden sinngemäß Anwendung. Abweichungen von diesen ABF können nur zu Gunsten des Fördernehmers erfolgen.
Über die Verwendung dieser Mittel wird von der RTR-GmbH in dem gemäß § 19 KOG zu veröffentlichenden Bericht ein eigener Berichtsabschnitt erstellt und ein Rechnungsabschluss vorgelegt werden.
Diese Sonderrichtlinien treten am 04. Mai 2020 in Kraft und finden auf Anträge des zweiten Antragtermins 2020 Anwendung. Sie treten mit vollständiger Erledigung der Endabrechnungen für die nach diesen Sonderrichtlinien abgeschlossenen Förderverträge (voraussichtlich 31.12.2021) außer Kraft.
Wien, am 30.04.2020
Mag. Oliver Stribl
Geschäftsführer Fachbereich Medien
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH