Auf dieser Seite finden Sie eine auszugsweise Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, die für Abrufdienste Relevanz haben können.
Zuständig für die Rechtsaufsicht über die Mediendiensteanbieter in Österreich ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Als Geschäftsstelle dient ihr die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
Gesetzliche Grundlage für die audiovisuellen Mediendienste, zu denen Fernsehprogramme (Kabelfernsehen, Web-TV, Livestreams) und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Mediatheken, aber u.U. auch YouTube-und andere Social Media Kanäle) zählen, ist das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
Gesetzliche Grundlage für die Pflichten eines Anbieters eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (Abrufdienst) ist das AMD-GEs ist daher empfehlenswert, sich vor der Anzeige mit den wesentlichen Gesetzesmaterialien vertraut zu machen, zumal Anbieter/innen von Abrufdiensten für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Pflichten einstehen müssen.
Gemäß § 66 AMD-G werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem AMD-G von der KommAustria wahrgenommen.
Die gesetzliche Definition eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (Abrufdienst) findet sich in § 2 Z 3 und 4 AMD-G und lautet wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
(...)
3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
4. audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst);
Begriffseingrenzung
§ 2a. (1) Nicht als Abrufdienst im Sinne von § 2 Z 4 zu qualifizieren ist insbesondere die Bereitstellung audiovisueller Inhalte, auch wenn diese in einem trennbaren Teil des vom Bereitsteller inhaltlich gestalteten Angebots ausgewiesen sind, durch
- Schulen, Universitäten und andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen zum Zweck des Unterrichts, der Lehre, der Aufbereitung wissenschaftlicher Arbeiten oder der Fort- und Weiterbildung einschließlich der Bereitstellung aus einem Archiv;
- Museen, Theater und andere Kunst- oder Kultureinrichtungen zum Zweck der Darstellung ihres kulturellen Angebots einschließlich der Bereitstellung aus einem Archiv; gleiches gilt für die ausschnitthafte Darstellung des kreativen Schaffens von im Bereich der Kunst und Kultur tätigen juristischen und natürlichen Personen;
- Körperschaften öffentlichen Rechts zu Informationszwecken und zur Darstellung ihres Aufgabengebiet im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung sowie politische Parteien zur Beschreibung ihres Tätigkeitsfelds;
- Unternehmen zur Präsentation der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren oder der von ihnen angebotenen Dienstleistungen;
- Vereine zur Eigenwerbung und zur ergänzenden Veranschaulichung der Tätigkeiten und Aktivitäten im Rahmen ihres Vereinszwecks oder
- natürliche Personen zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs, wie insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Freizeitgestaltung oder ihren Hobbies, ohne einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Angebote stellen nur dann keinen Abrufdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, wenn die Bereitstellung der audiovisuellen Inhalte weder eigenständig noch durch Beifügung oder Einblendung audiovisueller kommerzieller Kommunikation vermarktet oder verwertet wird und auch nicht durch regelmäßige sonstige Zuwendungen finanziell unterstützt wird.
Folgende Pflichten haben Sie als Anbieter von Abrufdiensten zu beachten:
Anzeigepflicht (§ 9 Abs. 1 AMD-G)
Aufzeichnungspflicht (§ 29 Abs. 1 AMD-G)
Kennzeichnungspflicht (§ 29 Abs. 2 AMD-G)
Aktualisierungspflicht (§ 9 Abs. 4 AMD-G)
Allgemeine Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste (§ 30 AMD-G)
Kommerzielle Kommunikation (Werbung und Sonderwerbeformen)
Allgemeine Anforderungen (§ 31 AMD-G):
Erkennbarkeit,
Verbot der Schleichwerbung,
Einhaltung „ethischer” Grundsätze
Besondere Anforderungen (§§ 32-38 AMD-G):
Vorschriften zum Sponsoring und zur Produktplatzierung, Qualitative Anforderungen
Besondere Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste
Schutz von Minderjährigen (§ 39 AMD-G)
Förderung europäischer Werke (§ 40 AMD-G)
unter Umständen Leistung des Finanzierungsbeitrages
Neben dem AMD-G und dem KOG können für Anbieter von Abrufdiensten auch andere Rechtsvorschriften einschlägig sein. Exemplarisch genannt werden:
Strafrecht
Medienrecht
E-Commerce Gesetz
Konsumentenschutzrecht
Wettbewerbsrecht
Unternehmensrecht
Gewerberecht
Urheberrecht