Ein wichtiges Anliegen der AVMD-Richtlinie ist die nähere Regelung der barrierefreien Zugänglichkeit von audiovisuellen Inhalten. Mediendiensteanbietende, die mit einem Mediendienst im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro erzielt haben und die kein lokales oder regionales Programm anbieten, haben den Anteil der barrierefrei zugänglichen Sendungen kontinuierlich und stufenweise zu erhöhen.
Dazu muss der Anbietende nach Anhörung einer für den Bereich der Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie einer für den Bereich der Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisation einen Zeitplan erstellen, der einen dreijährigen Zeitraum erfasst. Dieser Aktionsplan stellt die jährliche Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen mit Ausnahme von Livesendungen, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, dar. Der Aktionsplan sowie der Bericht der jährlichen Umsetzungsmaßnahmen ist der Regulierungsbehörde zu übermitteln und leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.
Von Seiten der KommAustria werden hier im ersten Quartal Richtlinien zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Daten und zur Standardisierung der Form und des Inhalts derartiger Aktionspläne erlassen.