Die Novelle bringt im Bereich der kommerziellen Kommunikation zahlreiche geänderte Verpflichtungen.
Im Bereich der Produktplatzierung wird das bisherige generelle Verbot mit Ausnahmen durch eine generelle Zulässigkeit mit einzelnen Verboten ersetzt (abweichend für den ORF geregelt). Verboten ist Produktplatzierung künftig nur noch in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen (siehe dazu unten), Sendungen religiösen Inhalts sowie Kindersendungen. Die Anforderungen an (zulässige) Produktplatzierungen (z.B. Kennzeichnung an Sendungsbeginn und -ende, keine zu starke Herausstellung des Produkts) bleiben bestehen.
Darüber hinaus wurde der Begriff der „Verbrauchersendung“ eingeführt. Eine solche Sendung ist eine Sendung, in der Zuschauern Ratschläge im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Verwendung von Produkten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegeben werden oder die Bewertungen für den Kauf von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen beinhaltet. Relevant ist diese Definition im Bereich der Produktplatzierungen.
Im Bereich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse wird klargestellt, dass nicht nur Tabakerzeugnisse selbst, sondern auch jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für verwandte Erzeugnisse nach § 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte verboten ist. Beispiele: Elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter, tabakfreie pflanzliche Raucherzeugnisse.
Im Bereich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen wird festgehalten, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen nicht nur Menschen, sondern auch Tieren nicht schaden darf.
Auch in Bezug auf die Werbezeit gibt es Änderungen: Bei Fernsehveranstaltern, die Teil einer Sendergruppe sind, ist die Dauer von Hinweisen auf Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe nicht in die höchstzulässige Werbedauer einzurechnen.
Sowohl für Hörfunk als auch für Fernsehen sind neutrale Einzelbilder bzw. Trennelemente (etwa Schwarzblenden, stille Sekunde oder Werbetrenner) zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung sowie zwischen einzelnen Werbespots nicht in die höchstzulässige Werbedauer einzurechnen.
Durch die Novellierung des AMD-G, des PrR-G und des ORF-G ergibt sich hinsichtlich der Berechnung der höchstzulässigen Werbedauer folgende Änderung der von der KommAustria in ihrer Information vom 08. April 2016 aus Anlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-314/14 Sanoma Media Finland Oy dargestellten Verwaltungspraxis (KOA 3.003/16-001):
Ab dem 01.01.2021 sind Trennmittel zwischen redaktionellen Inhalten und Werbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots nicht mehr in die Werbedauer einzurechnen, wenn diese Trennmittel neutral gestaltet sind. Diese neue Ausnahme von der höchstzulässigen Werbedauer gilt für das Fernsehen (§ 45 Abs. 2 Z 6 AMD-G; § 14 Abs. 6 Z 4 ORF-G) ebenso wie für den Hörfunk (§ 19 Abs. 1a Z 5 PrR-G, § 14 Abs. 6 Z 4 ORF-G). Neutral gestaltet ist nach den Gesetzesmaterialien ein visuelles oder akustisches Trennmittel dann, wenn es keinen Zusammenhang zu einem Produkt, einer Dienstleistung oder einer Marke erkennen lässt. Damit sind insbesondere die verpflichtenden Trenner am Anfang und am Ende eines Werbeblocks oder Werbespots (vgl. §§ 43 Abs. 2 AMD-G, 19 Abs. 3 PrR-G und 14 Abs. 1 S 2 ORF-G) nicht mehr in die Werbedauer einzurechnen, aber auch allfällige Reminder oder Countdowns (etwa: „Nur mehr ein Spot“) innerhalb eines Werbeblocks sowie (Schwarz-)Blenden zwischen, vor und nach Fernsehwerbespots und stille Sekunden zwischen, vor und nach Werbespots im Hörfunk.
Aus Anlass der Novellierungen wurde die auf unserer Webseite abrufbare Orientierungshilfe im Bereich der kommerziellen Kommunikation überarbeitet. Die neue Fassung finden Sie hier zum Abrufen.