Neu eingeführt wurde der Schutz audiovisueller Mediendienste vor einer vollständigen oder auch nur teilweisen Überblendung oder technischen Veränderung zu kommerziellen Zwecken, sofern diese ohne ausdrücklicher Zustimmung des Mediendiensteanbietenden erfolgt. Als solche Veränderung oder Überblendung gelten die Einfügung, Unterbrechung oder Überblendung von Sendungen durch audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder das vollständige oder teilweise Ersetzen von Inhalten durch andere Inhalte.
Bestimmte Überblendungen oder Veränderungen, etwa die vom Nutzenden veranlasste Untertitelung zur Herstellung der Barrierefreiheit, die Einblendung von Steuerungselementen oder aktueller Warnhinweise von öffentlichem Interesse muss der Mediendiensteanbietende zulassen.
Für eine Ein- oder Überblendung, die ohne Zustimmung erfolgt ist, kann die KommAustria auf Antrag des betroffenen Mediendiensteanbietenden einen Ausgleichsbetrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils festsetzen und für abgeschöpft erklären. Dieser Abschöpfungsbetrag fließt dem betroffenen Mediendienstanbieter zu.
Für die Ermittlung des Abschöpfungsbetrags sind der KommAustria vom überblendenden Unternehmen alle Aufzeichnungen und Bücher nehmen, die zur Feststellung des Verstoßes und des wirtschaftlichen Vorteils notwendig sind.