Nicht neu, aber genauer geregelt wurden die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste. Demnach dürfen Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten nicht nur wie bereits bisher nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufrufen, sondern auch nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung aufstacheln.
Ausdrücklich festgeschrieben wurde auch, dass audiovisuellen Mediendienste keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) enthalten dürfen.
RUNDFUNK UND TELEKOM
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