Wie in der Richtlinie vorgeschrieben wurde mit der Novelle ausdrücklich die verpflichtende Teilhabe der KommAustria an den Tätigkeiten der europäischen Regulierungsbehörden festgelegt.
Weiters wird eine Informationsverpflichtung gegenüber der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden vorgesehen, wenn dies zur Feststellung der Rechtshoheit über einen Anbietenden oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht notwendig ist.
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