Headerbild Regulierung

Übersicht über die jährlichen Aktualisierungspflichten  

Die KommAustria geht davon aus, dass die Daten den Stand zum 31.12. eines jeden Jahres darzustellen haben. Dementsprechend reicht eine unterjährige Aktualisierung dann nicht aus, wenn nach der unterjährigen Meldung weitere Änderungen eingetreten sind und diese nicht bis zum 31.12. entsprechend aktualisiert wurden. 

Die Aktualisierung der Daten erfolgt über das eRTR-Portal, wo Sie sämtliche Daten eintragen können. Die Daten sind dann für Sie im eRTR-Portal einsehbar und änderbar. Sie können die Daten in weiterer Folge einfach im eRTR-Portal aktualisieren oder (für den Fall, dass die Daten unverändert sind) bestätigen.

Bitte beachten Sie auch, dass für den Fall, dass keine Änderungen eingetreten sind, Sie der KommAustria die Aktualität Ihrer Daten bestätigen müssen. 

Übersicht

  1. Hörfunkveranstalter
  2. Mediendiensteanbieter
  3. Anbieter von Zusatzdiensten
  4. Programmaggregatoren

1.  Aktualisierungspflicht für Hörfunkveranstalter

Eigentumsverhältnisse

Alle Hörfunkveranstalter haben gemäß § 22 Abs. 4 PrR-G Änderungen der direkten oder indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung der KommAustria binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit zu melden, wenn die Änderung zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den §§ 7 bis 9 PrR-G (z.B.: Bestimmungen über die Hörfunkveranstalter wie die Beteiligung Fremder, Ausschlussgründe wie die Beteiligung einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder die Beteiligungen von Medieninhaber), führen könnte.

In allen anderen Fällen sind die aktualisierten direkten und indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse bis 31. Dezember jeden Jahres zu übermitteln.

Sonstige Daten

Kabelhörfunkveranstalter:innen haben gemäß § 6a Abs. 4 PrR-G

  • den Namen,
  • die Adresse und
  • allfällige Vertreter:innen und Zustellungsbevollmächtigte,
  • Angaben über die Programmgattung,
  • das Programmschema, und
  • Angaben darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie
  • die maximale Programmdauer,
  • bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang

jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln. 

2. Aktualisierungspflicht für audiovisuelle Mediendiensteanbieter

Eigentumsverhältnisse, Adresse und Vertretungsbefugnis

Alle Mediendiensteanbieter haben gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G

  • Änderungen der direkten und indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse,
  • der Adresse und
  • der Vertretungsbefugnis

gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung oder der Anzeige der KommAustria binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit zu melden, wenn diese Änderung zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 3 AMD-G (Ort der Niederlassung), § 10 AMD-G (Bestimmungen über die Mediendiensteanbieter:innen selbst wie die Beteiligung Fremder oder Ausschlussgründe wie die Beteiligung einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts) oder § 11 AMD-G (Beteiligungen von Medieninhaber:innen), führen könnte.

In allen anderen Fällen sind die aktualisierten direkten und indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse, die Adresse und die Vertretungsbefugnis bis 31. Dezember jeden Jahres zu übermitteln.

Sonstige Daten

Anzeigepflichtige Fernsehveranstalter (WebTV und Kabelfernsehen) haben gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G zusätzlich

  • den Namen,
  • Angaben über die Programmgattung,
  • das Programmschema,
  • den Anteil der Eigenproduktionen und
  • Angaben darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt,
  • die maximale Programmdauer,
  • bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang
  • sowie den Verbreitungsweg und
  • die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad)

jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln.

Anbieter von Abrufdiensten haben gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G zusätzlich

  • den Namen,
  • Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen sowie
  • den Verbreitungsweg und
  • die Verfügbarkeit
  • Angabe des Jahresumsatzes mit dem Dienst

jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln.

3. Aktualisierungspflicht für Anbieter von Zusatzdiensten

Anbieter von Zusatzdiensten haben gemäß § 28 Abs. 3 AMD-G

  • den Namen,
  • die Adresse,
  • allfällige Vertreter:innen und Zustellungsbevollmächtigte,
  • Angaben über die Art des Dienstes und
  • der technischen Art der Verbreitung

jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln.

4. Aktualisierungspflicht für Programmaggregatoren

Programmaggregatoren haben gemäß § 9 Abs. 5 AMD-G 

  • den Namen,
  • die Adresse,
  • allfällige Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte,
  • Angaben über die die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie
  • über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter

jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln.

Aktualisierung der Daten im eRTR-Portal: 

eRTR-Portal