Die KommAustria geht davon aus, dass die Daten den Stand zum 31.12. eines jeden Jahres darzustellen haben. Dementsprechend reicht eine unterjährige Aktualisierung dann nicht aus, wenn nach der unterjährigen Meldung weitere Änderungen eingetreten sind und diese nicht bis zum 31.12. entsprechend aktualisiert wurden.
Die Aktualisierung der Daten erfolgt über das eRTR-Portal, wo Sie sämtliche Daten eintragen können. Die Daten sind dann für Sie im eRTR-Portal einsehbar und änderbar. Sie können die Daten in weiterer Folge einfach im eRTR-Portal aktualisieren oder (für den Fall, dass die Daten unverändert sind) bestätigen.
Bitte beachten Sie auch, dass für den Fall, dass keine Änderungen eingetreten sind, Sie der KommAustria die Aktualität Ihrer Daten bestätigen müssen.
Alle Hörfunkveranstalter haben gemäß § 22 Abs. 4 PrR-G Änderungen der direkten oder indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung der KommAustria binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit zu melden, wenn die Änderung zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den §§ 7 bis 9 PrR-G (z.B.: Bestimmungen über die Hörfunkveranstalter wie die Beteiligung Fremder, Ausschlussgründe wie die Beteiligung einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder die Beteiligungen von Medieninhaber), führen könnte.
In allen anderen Fällen sind die aktualisierten direkten und indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse bis 31. Dezember jeden Jahres zu übermitteln.
Kabelhörfunkveranstalter:innen haben gemäß § 6a Abs. 4 PrR-G
jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln.
Alle Mediendiensteanbieter haben gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G
gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung oder der Anzeige der KommAustria binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit zu melden, wenn diese Änderung zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 3 AMD-G (Ort der Niederlassung), § 10 AMD-G (Bestimmungen über die Mediendiensteanbieter:innen selbst wie die Beteiligung Fremder oder Ausschlussgründe wie die Beteiligung einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts) oder § 11 AMD-G (Beteiligungen von Medieninhaber:innen), führen könnte.
In allen anderen Fällen sind die aktualisierten direkten und indirekten Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse, die Adresse und die Vertretungsbefugnis bis 31. Dezember jeden Jahres zu übermitteln.
Anzeigepflichtige Fernsehveranstalter (WebTV und Kabelfernsehen) haben gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G zusätzlich
jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln.
Anbieter von Abrufdiensten haben gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G zusätzlich
jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln.
Anbieter von Zusatzdiensten haben gemäß § 28 Abs. 3 AMD-G
jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln.
Programmaggregatoren haben gemäß § 9 Abs. 5 AMD-G
jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln.
Aktualisierung der Daten im eRTR-Portal: