Seit 2021 gelten für österreichische Fernsehsender und Video-Abrufdienste neue Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen vor potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden audiovisuellen Inhalten. Das bisher in wesentlichen Teilen nur für Fernsehveranstalter verbindliche System zum Schutz Minderjähriger wurde auf Anbieter von Abrufdiensten ausgeweitet. Für alle Mediendienste gilt die zusätzliche neue Anforderung, Zuseher:innen ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für die Zuseher:innen leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts zur Verfügung zu stellen.
Der österreichische Rechtsrahmen wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 an die EU-Vorgaben angepasst. Die zentralen Bestimmungen für den durch audiovisuelle Mediendiensteanbieter zu gewährleistenden Schutz von Minderjährigen und für die diesbezüglichen Aufgaben der Einrichtung der Selbstkontrolle finden sich in § 39 AMD‑G und in § 10a ORF-G. Regelungen betreffend Einrichtungen der Selbstkontrolle und die finanzielle Förderung einer Selbstkontrolleinrichtung im Bereich des Jugendschutzes wurden in § 32a und § 32b KOG geschaffen.
Die neuen Jugendschutzvorgaben sollen im Sinne der Akzeptanz und Effizienz durch ein System der Selbstregulierung erfüllt werden. Hierfür wurde der „Verein zur Selbstkontrolle audiovisueller Medienangebote zum Schutz von Minderjährigen“ neu gegründet. Der Zweck des Vereins besteht darin, die Organisation der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger vor Inhalten in audiovisuellen Mediendiensten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, bereitzustellen und insbesondere einheitliche Verhaltensrichtlinien im Sinne der einschlägigen Regelungen des AMD-G, des ORF-G und des KOG zu erstellen, deren Einhaltung zu überwachen sowie regelmäßig über die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu informieren.
Die Verhaltensrichtlinien zielen darauf ab, ein österreichweit einheitliches und wirksames System für den Schutz von Minderjährigen vor potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten in audiovisuellen Angeboten (Rundfunk, Abrufdienste) zu etablieren, das für die Zuseher:innen, insbesondere für Minderjährige und Erziehungsberechtigte, leicht verständlich ist und das von möglichst allen Anbietern audiovisueller Angebote akzeptiert und umgesetzt wird.
Ein wirksamer Schutz von Kindern und Jugendlichen vor potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten setzt das Zusammenwirken aller relevanten Akteur:innen voraus. Weder Erziehungsberechtigte noch Mediendiensteanbieter oder technische Sicherungssysteme können alleine einen lückenlosen Minderjährigenschutz gewährleisten. Mediendiensteanbieter tragen jedoch eine besondere Verantwortung, weshalb ein Ko-Regulierungssystem zum Schutz Minderjähriger vor potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden audiovisuellen Inhalten sinnvoll und sachgerecht ist. Um dessen Wirksamkeit sicherzustellen, unterliegt das System der nachprüfenden Kontrolle durch die KommAustria.
In ihrem Jugendschutzbericht 2021 informiert die KommAustria über die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Selbst- und Koregulierung im Bereich des Schutzes Minderjähriger, informiert über die Selbstkontrolleinrichtung samt der Richtlinien und deren Wirksamkeit, beschreibt den Umsetzungsstand hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen und legt ihre Bewertung und Empfehlung zur Verbesserung der Wirksamkeit des Selbstregulierungssystems dar.
Jugendschutzbericht 2021
08.06.2022