Alkoholwerbung darf weder speziell an Minderjährige gerichtet sein noch Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
Darüber hinaus hat jeder Mediendiensteanbieter sowie der ORF Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu erstellen und zu beachten. Diese Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten, welche Formen und Inhalte audiovisueller kommerzieller Kommunikation unangebracht sind und zielen darauf ab, die Einwirkung audiovisueller Kommunikation auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation – etwa des Werberats – heranzuziehen. Die Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.
Kommerzielle Kommunikation in Mediendiensten sowie im ORF darf bei Minderjährigen nicht zu körperlichen, geistigen oder sittlichen Beeinträchtigungen führen und unterliegt daher Beschränkungen:
• Keine Aufforderungen zu Kauf unter Ausnutzung der Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit bzw. des Vertrauensverhältnisses von Minderjährigen zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen.
• Keine unmittelbare Aufforderung, Eltern oder Dritte zum Kauf zu bewegen. (Im ORF-G noch strenger, da darf nicht unmittelbar angeregt werden, Eltern oder Dritte zum Kauf zu bewegen)
• Kommerzielle Kommunikation darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.