Schleichwerbung erfüllt die Tatbestände der Werbung, wird also grundsätzlich
• mit dem Ziel der unmittelbaren Absatzförderung ausgestrahlt, wobei diese die
• Entgeltlichkeit indiziert
Hinzu kommt die
• Irreführungseignung des Zusehers/Zuhörers hinsichtlich des eigentlichen Zwecks der Darstellung (z.B. durch die Ankündigung eines redaktionellen Beitrags, die Einbindung von werblichen Inhalten in ein scheinbar redaktionelles Format oder durch den Missbrauch journalistischer Stilformen, etwa in Form der Platzierung von Werbebotschaften in Interviews).
Schleichwerbung ist verboten, ebenso unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbeformen (subliminale Werbung).
§ 2 Z 29 AMD-G
§ 1a Z 7 ORF-G
§ 19 Abs. 2 und 4 lit. b PrR-G
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