Werbeunterbrechungen sind grundsätzlich erlaubt. Der Zusammenhang der Sendung darf jedoch nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Art und Dauer der Sendung zu berücksichtigen sind.
Es bestehen weiters Einschränkungen bei Fernsehspielfilmen, Kinospielfilmen, Kindersendungen und Nachrichtensendungen, eine Unterbrechung nur für jeden 30- minütigen Zeitraum zulässig ist. Hier gilt das Bruttoprinzip (Dauer der Sendung inklusive Werbung).
Nicht geregelt ist die Lage der Unterbrechung in der Sendung, sondern nur die Anzahl: Dauert z.B. ein Spielfilm 90 Minuten, so dürfte er insgesamt drei Mal unterbrochen werden. Die einzelnen Unterbrechungen könnten aber alle in der ersten Stunde des Filmes erfolgen.
Es gilt ein absolutes Unterbrechungsverbot bei Kindersendungen und Gottesdiensten.
§ 44 Abs. 2 bis 4 AMD-G
Für den ORF gelten zahlreiche strengere Bestimmungen (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 ORF-G).
Es gibt ein grundsätzliches Gebot, Werbung in Blöcken zwischen den Sendungen auszustrahlen. Einzelspots sind zwar zulässig, müssen aber die Ausnahme bilden (ausgenommen bei der Übertragung von Sportveranstaltungen).
§ 44 Abs. 1 AMD-G
§ 15 Abs. 1 ORF-G
Unterbrechungen sind grundsätzlich erlaubt.
Es bestehen Einschränkungen bei Nachrichtensendungen und Kindersendungen, wo eine Unterbrechung nur für jeden 30-minütigen Zeitraum zulässig ist. Hier gilt das Bruttoprinzip (Dauer der Sendung inklusive Werbung). Nicht geregelt ist die Lage der Unterbrechung in der Sendung, sondern nur die Anzahl.
Es gilt ein absolutes Unterbrechungsverbot bei Gottesdiensten und Sendungen religiösen Inhalts.
§ 19 Abs. 6 PrR-G