Für Tabakwaren gilt ein absolutes Verbot kommerzieller Kommunikation. Es ist daher verboten, für Tabakwaren zu werben, ebenso Produktplatzierungen, Produktionshilfen oder Sponsoring. Dieses Verbot umfasst Hersteller als auch Verkäufer.
§ 33 AMD-G
§ 13 Abs. 4 ORF-G
§ 19 Abs. 2 PrR-G
Für E-Zigaretten besteht für Mediendiensteanbieter ein absolutes Verbot kommerzieller Kommunikation. Dieses Verbot gilt auch für andere mit Tabakwaren verwandte Erzeugnisse wie beispielsweise pflanzliche Raucherzeugnisse, sowie für die zum Konsum bestimmten Geräte.
Für private Hörfunkveranstalter besteht ein Werbe- und Sponsoringverbot für E-Zigaretten, das sich aus dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz ergibt. Für den Vollzug dieses Gesetzes ist grundsätzlich die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
§ 33 AMD-G
§ 13 Abs. 4 ORF-G
§ 11 Abs. 1 TNRSG
Für ärztlich verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein absolutes Verbot kommerzieller Kommunikation. Derartige Produkte und Dienstleistungen dürften daher weder beworbenen werden noch Gegenstand eines Sponsorings, einer Produktionshilfe oder einer Produktplatzierung sein.
Für alle anderen Arzneimittel ist kommerzielle Kommunikation grundsätzlich erlaubt und hat somit den allgemeinen Anforderungen zu genügen. Zudem muss sie ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein, und darf weder Mensch noch Tier schaden.
§ 34 AMD-G
§ 13 Abs. 4 ORF-G
§ 20 PrR-G
Neben der Zuständigkeit der KommAustria besteht außerdem jene des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen nach den Bestimmungen des V. Abschnitts des Arzneimittelgesetzes.
Kommerzielle Kommunikation für Spirituosen (ab einem Alkoholgehalt von 15 % vol) ist dem ORF sowie privaten Fernseh- und Hörfunkveranstaltern verboten.
Allgemein ist kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke, etwa für Bier und Wein, erlaubt, es sind jedoch die Vorschriften des § 35 Z 1 bis 6 AMD-G, bzw. § 13 Abs. 5 Z 1 bis 7 ORF-G (z.B. nicht an Minderjährige gerichtet, es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass mit dem Alkoholgenuss der soziale Erfolg gefördert wird etc.) zu berücksichtigen.
Darüber hinaus hat jeder Mediendiensteanbieter sowie der ORF Richtlinien über auf alkoholische Getränke bezogene audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu erstellen und zu beachten. Diese Richtlinien haben darzustellen, welche Formen und Inhalte audiovisueller kommerzieller Kommunikation unangebracht sind und zielen darauf ab, die Einwirkung audiovisueller Kommunikation auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Für die Beurteilung, was unangebracht ist, sind die Erkenntnisse und Empfehlungen einer anerkannten Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation – wie etwa des Werberats – heranzuziehen. Die Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.
§ 35 Abs. 2 AMD-G
§ 42a AMD-G
§ 13 Abs. 4, 5 und 8 ORF-G
§ 19 Abs. 2 PrR-G
Kommerzielle Kommunikation darf Verhaltensweisen, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden bzw. den Umweltschutz in hohem Maße gefährden, nicht fördern.
§ 31 Abs. 3 Z 3 und 4 AMD-G
§ 13 Abs. 3 Z 3 und 4 ORF-G
die Menschenwürde verletzen,
• Diskriminierungen nach
Rasse,
ethnischer Herkunft,
Geschlecht,
Alter,
Behinderung,
Staatsangehörigkeit,
Religion,
Glauben,
Behinderung,
Alter oder
sexueller Ausrichtung
enthalten oder fördern,
• die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigen (z.B. Bindung der redaktionellen Berichterstattung an Werbeaufträge).
§ 31 Abs. 3 AMD-G
§ 32 Abs. 2 AMD-G
§ 13 Abs. 3 ORF-G
Kommerzielle Kommunikation darf weder rechtswidrige Praktiken fördern noch den Interessen der Verbraucher schaden. Beispiele wären etwa die Bewerbung illegalen Glücksspiels oder von Veranlagungsformen nach dem Schneeball-/Pyramidensystem.
§ 31 Abs. 3 Z 5 und 6 AMD-G
§ 13 Abs. 3 Z 5 und 6 ORF-G
§ 19 Abs. 4 lit. a PrR-G
In der kommerziellen Kommunikation gibt es ein „Auftrittsverbot“ für Nachrichtensprecher und Moderatoren von Sendungen zum politischen Zeitgeschehen. Dies betrifft Moderatoren von politischen Nachrichten und Informationssendungen, nicht aber z.B. die Moderatoren von Wetter-, Verkehr-, Sport- und Society-Sendungen.
Hiervon erfasst sind Werbespots, Sponsorhinweise, Produktplatzierung und auch Ausstatterhinweise auf die Moderatorenbekleidung.
Das Verbot betrifft den Sprecher/Moderator als Person und gilt daher unabhängig von der Sendung – so wäre etwa auch eine Produktplatzierung durch einen Nachrichtensprecher in einer Unterhaltungs- oder Sportsendung unzulässig.
Das Moderatorenwerbeverbot gilt nicht im Bereich des Hörfunks; zu beachten ist aber auch hier das Sponsoringverbot bei Nachrichtensendungen.
§ 32 Abs. 1 AMD-G
§ 13 Abs. 2 ORF-G
Eine Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information darf durch Werbung unterbrochen werden, wenn eine Mindestdauer von 30 Minuten vorliegt.
Verboten sind allerdings
• Sponsoring (§ 37 Abs. 4 AMD-G, § 19 Abs. 5 lit. e PrR-G, § 17 Abs. 3 ORF-G) und
• Produktplatzierung (§ 38 Abs. 1 AMD-G, § 16 Abs. 1 und 2 ORF-G).
Dem ORF ist solchen Sendungen zudem auch die Darstellung von Produktionshilfen oder Preisen von unbedeutendem Wert verboten (§ 13 Abs. 7 ORF-G).
Das an zahlreichen Stellen gesetzlich abgesicherte sogenannte „Einflussnahmeverbot“ bedeutet, dass es keinerlei Einfluss eines Werbetreibenden auf das redaktionelle Programm geben darf, was sowohl die Einflussnahme auf den Inhalt von Sendungen als auch auf deren Platzierung bzw. die Ausstrahlungszeit ausschließt. Die redaktionelle Berichterstattung darf somit nie von Entgeltleistungen bzw. einer Werbebuchung abhängig gemacht werden.
Dieser Schutz soll die redaktionelle Unabhängigkeit gewährleisten.
§ 32 Abs. 2 AMD-G
§ 37 Abs. 1 Z 1 AMD-G
§ 37 Abs. 4 Z 1 AMD-G
§ 13 Abs. 3 Z 7 ORF-G
§ 14 Abs. 10 ORF-G
§ 16 Abs. 5 Z 1 ORF-G
§ 17 Abs. 1 Z 1 ORF-G
§ 17 Abs. 6 ORF-G
§ 19 Abs. 4 lit. c PrR-G
§ 19 Abs. 5 lit. b Z 1 PrR-G