Alle Rechtsträger, die der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sind zur Bekanntgabe verpflichtet.
Bekanntzugeben sind jene Beträge, die von einem Rechtsträger für Werbemaßnahmen und sonstige entgeltliche Veröffentlichungen in sowohl periodischen als auch nicht-periodischen sowie elektronischen Medien und Druckwerken (Werbeaufträge) aufgewendet wurden, auch wenn sie unter Vermittlung über Dritte erteilt worden sind.
Beispiele für Werbeaufträge sind Aufträge für Inserate, Werbeeinschaltungen (inkl. Produktplatzierung) aber auch für bloß informative Beiträge bzw. Sponsoring von Beiträgen in Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Beilagen, im Radio oder Fernsehen, auf Websites bzw. im Rahmen von Abrufdiensten sowie in elektronischen Newslettern. Außerdem fallen darunter auch Werbeschaltungen in Games und Mobile-Apps, sowie Werbeplakate in Form von Banden, Großplakaten, auf Litfaßsäulen oder sonstige Werbeflächen wie Trikots Fahnen etc.
Maßgeblich für die halbjährliche Zurechnung ist der Zeitpunkt der Durchführung des Auftrags oder der Kooperation (d.h. das Erscheinungsdatum eines Inserates, die Ausstrahlung eines Spots usw.).
Ausnahmen von dieser Bekanntgabepflicht bestehen für gesetzliche Veröffentlichungsverpflichtungen, Stellenangebote, Ausschreibungen und andere Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse.
Weiters besteht eine Bekanntgabepflicht für Gelder, die von einem Rechtsträger für Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien aufgewendet werden.
Neben den gesetzlich eingerichteten Fonds zur Privatrundfunkförderung sowie der Presse- und Publizistikförderung sind auch sonstige Förderungen bekanntzugeben, soweit sie mit diesen „qualitativ“ vergleichbar sind (z.B. Förderungen von Ländern und Gemeinden im Rundfunkbereich, Landes-Presseförderungen).
Maßgeblich für die halbjährliche Zurechnung ist der Zeitpunkt der Förderzusage oder Abschluss des Fördervertrages.
Bitte beachten Sie: wenn Sie im betroffenen Halbjahr in einem der beiden Bereiche keine Ausgaben getätigt haben, ist keine verpflichtende Leermeldung mehr abzugeben. Es besteht jedoch die Möglichkeit diese freiwillig zu erstatten. Zudem kann die KommAustria bei begründeten Anhaltspunkten, wonach der Rechtsträger einer Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen ist, diesen zur Abgabe einer Erklärung auffordern, dass im gegenständlichen Halbjahr (tatsächlich) keine Ausgaben getätigt wurden.
Für Ausgaben ab dem 1. Jänner 2024 entfällt die Bagatellgrenze, vormals in Höhe von 5.000 EUR, sodass Ausgaben ab dem ersten Cent der KommAustria zu melden sind.
- Name des jeweiligen Mediums
- Name des Inhabers des Mediums oder des Verfügungsberechtigten über den Werbeträger
- Gesamthöhe des Betrages für den/die Werbeauftrag/Werbeaufträge in diesem Medium.
- Art der Werbeleistung
- Name des Förderungsempfängers (Medieninhabers)
- Gesamthöhe des Betrages an diesen Förderungsempfänger.
- Nettoentgelt: bekanntzugeben ist der Nettobetrag, der von einem Rechtsträger für einen Auftrag geleistet werden musste.
- Gemeiner Wert: wird für einen Auftrag im Einzelfall eine andere Form von (Gegen-)Leistung durch den Auftraggeber erbracht, ist anzugeben, wieviel für diese Leistung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bezahlt werden hätte müssen.
- Aliquotierung: wird ein Auftrag über mehrere Halbjahre hinweg durchgeführt, ist der Gesamtbetrag anteilsmäßig auf die einzelnen Halbjahre aufzuteilen.
- Gesamtbetrag der Förderung: Bei der Bekanntgabe von Förderungen ist der Gesamtbetrag der in einem Halbjahr zugesagten Förderung anzugeben.
Meldungen sowie Leermeldungen müssen jeweils innerhalb von vier Wochen ab dem Ende eines Halbjahres für das vorangegangene Halbjahr erfolgen. Insgesamt müssen daher zwei Meldungen pro Jahr abgegeben werden!
Bitte beachten Sie: erfolgt trotz einer getätigten Ausgabe KEINE Meldung oder ist eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt, drohen Verwaltungsstrafen bis zu 50.000 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 EUR!
Der Einstieg in die Webschnittstelle ist im Bereich "Unsere Services" am oberen Ende jeder RTR-Website oder über https://egov.rtr.at/ abrufbar.
Jeder bekanntgabepflichtige Rechtsträger verfügt über einen eigenen Zugangscode (Benutzername und Passwort) zum Einstieg in diese Webschnittstelle. Die Vornahme der Bekanntgaben in der Webschnittstelle ist nach Eingabe dieses Zugangscodes im jeweiligen Bekanntgabezeitraum möglich.
Kontakt:medientransparenz@rtr.at |