1. Die KommAustria hat auf Antrag der Wien Holding GmbH gemäß § 9 Abs. 8 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass diese unter der Internetadresse (URL) „https://www.wienholding.tv“ einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G bereitstellt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
2. Die KommAustria hat ferner im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Wien Holding GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse „https://www.wienholding.tv“ zumindest seit dem 27.10.2016 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
3. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 2. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA