Über Antrag der Bad Kleinkirchheimer SAT Kabelfernsehen GmbH, Inhaberin einer mit Bescheid der KommAustria vom 01.12.2009, KOA 4.418/09-002, erteilten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des Fernsehprogramms „KULT 1“ über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.218/08-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk („MUX C“ – Zentralraum Kärnten), wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm „KULT 1“ zusätzlich über die der Weststeirischen Kabel TV GmbH mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.220/08-001 sowie dem bestätigenden Bescheid des Bundeskommunikationssenat (BKS) vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009 zugeordneten Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“ weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA