• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.07.2021
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 12.066/21-004

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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